Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ill  Der  Bilanzgewinn.  §  16

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auch  die  im  Gesellschnftsvertrag  enthaltene  Übertragung  oder  Annahme  des
Amts  eines  Geschäftsführers  im  Zweifel  nichts  weiter  sei  als  die  bei  Gelegenheit ­
  des  Gesellschaftsvertrags  erfolgte  Übertragung  oder  Übernahme,
nicht  aber  die  Übertragung  oder  Übernahme  als  gesellschaftliche  Verpflichtung
und  es  demnach  die  Regel  fei,  daß  der  zum  Geschäftsführer  bestellte  Gesellschafter ­
  sein  Amt  kraft  Dienstvertrags  ausübt.  Ist  die  Annahme  eines
Dienstvertrags  deshalb  ausgeschlossen,  weil  eine  Vergütung  nicht  vereinbart  ist
(§611  BGB.),  so  sei  als  Regel  anzunehmen,  daß  die  Verpflichtung  zur  Geschäftsführung
  aus  einem  neben  dem  Gesellschaftsvertrage  bestehenden  Auftrag ­
  beruht.  Soll  das  Geschäftsführeramt  als  gesellschaftliche  Verpflichtung ­
  übertragen  sein,  dann  müsse  dies  entweder  im  Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich ­
  erklärt  sein  oder  sich  aus  besonderen  Umständen  ergeben  (Staub  -
Hachenburg  Sinnt.  41  a  und  46  A,  C  zu  §35).  Einer  besonderen  Form  bedürfe ­
  der  Dienstvertrag  nicht,  so  daß  er  auch  mündlich  geschlossen  werden  könne.
Besteht  die  G.  m.  b.  H.  nur  aus  den  geschäftsführenden  Gesellschaftern,  so
könne  gegen  die  Rechtsgültigkeit  des  Dienstvertrages  auch  nicht  eingewendet
werden,  daß  sie  die  alleinigen  Teilnehmer  an  der  die  Gehaltsgewährung  an
sie  aussprechenden  Gesellschafterversammlung  gewesen  seien  und  in  einer  derartigen
  „einseitigen  Willenserklärung"  ein  Dienstvertrag  nicht  erblickt  werden
könne.  Denn  die  Gesellschafterversammlung  sei  ja  vollzählig  gewesen  und  zur
Bestellung  von  Geschäftsführern  und  damit  auch  zur  Gewährung  von  Bezügen
an  solche  befugt  gewesen.  Auch  der  Umstand,  daß  die  einzigen  Gesellschafter
und  alleinigen  Teilnehmer  an  der  die  Bezüge  gewährenden  Gesellschasterversammlung
  zugleich  die  Empfänger  der  Bezüge  sind,  stehe  der  Rechtsgültigkeit
des  Beschlusses  der  Gesellschafterversammlung  unh  des  Dienstvertrages  nicht
entgegen.  Jnsbes.  hindere  §  181  BGB.  das  Zustandekommen  eines  rechtswirksamen ­
  Dienstvertrages  nicht,  weil  die  G.  m.  b.  H.  beim  Slbschluß  des  mit
einem  jeden  der  Gesellschafter  abzuschließenden  Dienstvertrags  nicht  nur  von
diesem  Gesellschafter,  sondern  auch  von  den  anderen  Gesellschaftern  vertreten
war  (vgl.  auch  RGZ.  58  S.  299;  80  S.  180).
In  der  Form  von  Gewinnanteilen  sind  die  Geschäftsführerbezüge  auch
gewährt,  wenn  sie  von  der  Gesellschaft  zwar  zunächst  als  Unkosten  gebucht,  dann
aber  wieder  als  Aktiven  in  die  Bilanz  eingestellt  sind;  denn  damit  sind  sie  in  den
bilanzmäßigen  Geschäftsgewinn  einbezogen  (RFH.  a.  a.  £>.).
Ebenso  wie  das  ?lmt  eines  Geschäftsführers  kann  übrigens  auch  jede  andere
Art  von  Tätigkeit,  insbes.  auch  die  eines  Prokuristen,  von  einem  Gesellschafter ­
  als  gesellschaftliche  Verpflichtung  übernommen  werden.  Ob  dies
der  Fall,  ist  nach  denselben  Gesichtspunkten  wie  die  entsprechende  Frage  bei
der  Geschäftsführung  zu  entscheiden  (pr.  OVG.  V  A  164  v.  27.  Sept.  1913  bei
Fuisting  -  Strutz  a.  a.  O.  16  c  zu  §  16).
e)  Vergütungen  für  Lieferungen  der  Gesellschafter  an  die  Gesellschaft; ­
  Rundengewinne.  Vgl.  hierzu  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.
Anm.  19  und  22  zu  §  15  und  Sinnt.  14  zu  §16;  Strutz  KSt.G.  Slum.  16  zu  §  16.
Aus  der  dort  mitgeteilten  Rechtsprechung  des  pr.  OVG.  ergeben  sich  insbes.
folgende  allgemeine  Grundsätze:
«)  Für  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften  nt.  b.  H.  und  eingetragene  Genossenschaften, ­
  die  eine  Fabrikation  durch  Verwertung  von  Rohmaterialien
betreiben,  die  sie  ganz  oder  zum  Teil  von  ihren  Mitgliedern  beziehen,  ist,  wenn
ein  besonderer,  vom  Gesellschaftsvertrag  unabhängiger  Vertrag  zwischen
der  Gesellschaft  und  den  Aktionären  über  die  Lieferung  nicht  geschlossen  ist,
vielmehr  das  Lieferungsverhältnis  einen  Bestandteil  der  aus  der  Beteiligung
an  der  Gesellschaft  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  bildet,  insbes?  der
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  25
            
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