Ill Der Bilanzgewinn. § 16
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auch die im Gesellschnftsvertrag enthaltene Übertragung oder Annahme des
Amts eines Geschäftsführers im Zweifel nichts weiter sei als die bei Gelegenheit
des Gesellschaftsvertrags erfolgte Übertragung oder Übernahme,
nicht aber die Übertragung oder Übernahme als gesellschaftliche Verpflichtung
und es demnach die Regel fei, daß der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter
sein Amt kraft Dienstvertrags ausübt. Ist die Annahme eines
Dienstvertrags deshalb ausgeschlossen, weil eine Vergütung nicht vereinbart ist
(§611 BGB.), so sei als Regel anzunehmen, daß die Verpflichtung zur Geschäftsführung
aus einem neben dem Gesellschaftsvertrage bestehenden Auftrag
beruht. Soll das Geschäftsführeramt als gesellschaftliche Verpflichtung
übertragen sein, dann müsse dies entweder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich
erklärt sein oder sich aus besonderen Umständen ergeben (Staub -
Hachenburg Sinnt. 41 a und 46 A, C zu §35). Einer besonderen Form bedürfe
der Dienstvertrag nicht, so daß er auch mündlich geschlossen werden könne.
Besteht die G. m. b. H. nur aus den geschäftsführenden Gesellschaftern, so
könne gegen die Rechtsgültigkeit des Dienstvertrages auch nicht eingewendet
werden, daß sie die alleinigen Teilnehmer an der die Gehaltsgewährung an
sie aussprechenden Gesellschafterversammlung gewesen seien und in einer derartigen
„einseitigen Willenserklärung" ein Dienstvertrag nicht erblickt werden
könne. Denn die Gesellschafterversammlung sei ja vollzählig gewesen und zur
Bestellung von Geschäftsführern und damit auch zur Gewährung von Bezügen
an solche befugt gewesen. Auch der Umstand, daß die einzigen Gesellschafter
und alleinigen Teilnehmer an der die Bezüge gewährenden Gesellschasterversammlung
zugleich die Empfänger der Bezüge sind, stehe der Rechtsgültigkeit
des Beschlusses der Gesellschafterversammlung unh des Dienstvertrages nicht
entgegen. Jnsbes. hindere § 181 BGB. das Zustandekommen eines rechtswirksamen
Dienstvertrages nicht, weil die G. m. b. H. beim Slbschluß des mit
einem jeden der Gesellschafter abzuschließenden Dienstvertrags nicht nur von
diesem Gesellschafter, sondern auch von den anderen Gesellschaftern vertreten
war (vgl. auch RGZ. 58 S. 299; 80 S. 180).
In der Form von Gewinnanteilen sind die Geschäftsführerbezüge auch
gewährt, wenn sie von der Gesellschaft zwar zunächst als Unkosten gebucht, dann
aber wieder als Aktiven in die Bilanz eingestellt sind; denn damit sind sie in den
bilanzmäßigen Geschäftsgewinn einbezogen (RFH. a. a. £>.).
Ebenso wie das ?lmt eines Geschäftsführers kann übrigens auch jede andere
Art von Tätigkeit, insbes. auch die eines Prokuristen, von einem Gesellschafter
als gesellschaftliche Verpflichtung übernommen werden. Ob dies
der Fall, ist nach denselben Gesichtspunkten wie die entsprechende Frage bei
der Geschäftsführung zu entscheiden (pr. OVG. V A 164 v. 27. Sept. 1913 bei
Fuisting - Strutz a. a. O. 16 c zu § 16).
e) Vergütungen für Lieferungen der Gesellschafter an die Gesellschaft;
Rundengewinne. Vgl. hierzu Fuisting - Strutz Eink.St.G.
Anm. 19 und 22 zu § 15 und Sinnt. 14 zu §16; Strutz KSt.G. Slum. 16 zu § 16.
Aus der dort mitgeteilten Rechtsprechung des pr. OVG. ergeben sich insbes.
folgende allgemeine Grundsätze:
«) Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften nt. b. H. und eingetragene Genossenschaften,
die eine Fabrikation durch Verwertung von Rohmaterialien
betreiben, die sie ganz oder zum Teil von ihren Mitgliedern beziehen, ist, wenn
ein besonderer, vom Gesellschaftsvertrag unabhängiger Vertrag zwischen
der Gesellschaft und den Aktionären über die Lieferung nicht geschlossen ist,
vielmehr das Lieferungsverhältnis einen Bestandteil der aus der Beteiligung
an der Gesellschaft entspringenden Rechte und Pflichten bildet, insbes? der
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 25