390 Kriegsabgabegesetz 1919. § 16.
Einheit, für deren Bewertung die Einzelposten nur Rechnungsfaktoren sind,
nicht übersteigen. Der RFH. führt aus: „Die Steuerpflichtige kann nicht
gehalten sein, die Abschreibungen stets an den einzelnen Aktiven vorzunehmen.
Vom Standpunkt der richtigen Vermögensbewertung, wie sie nach § 40
HGB. in Verbindung mit den Einschränkungen des § 261 Zisf. 1—3 HGB.
auch für Aktiengesellschaften gilt, muß es genügen, wenn das Vermögen im
ganzen richtig festgestellt ist. Es kann dem Kaufmann nicht verwehrt sein,
die in einem Jahre eingetretene Entwertung seines Vermögens in der Bilanz
in einem Posten unter den Passiven zum Ausdruck zu bringen. Weder
stehen dem die gesetzlichen Vorschriften oder die Grundsätze ordnungsmäßiger
kaufmännischer Buchführung entgegen, noch liegt ein innerer Grund vor,
eine solche Abschreibung auf das Gesamtunternehmen im Sinne einer Ge
samtabschreibung ohne Ausscheidung für die einzelnen Aktivwerte als unzu
lässig zu bezeichnen. Im Gegenteile führt der von Steuerrechtsprechung
anerkannte Grundsatz, daß die Einzelwerte der einzelnen Bestandteile des
Anlage- und Betriebskapitals eines gewerblichen Unternehmens nur Rechnnngs-
faktoren für die Ermittlung des Wertes des Unternehmens im ganzen bilden,
und daß daher die Summe jener Einzelwerte nicht ohne weiteres diesen
Gesamtwert darstellt <vgl. u. a. pr. OVG. in St. 5, S. 117, 6, S 34 ff.),
folgerichtig dazu, daß, wenn die bloße Zusammenzählung der Einzelwerte
eine den dem Unternehmen als ganzen beizumessenden Wert übersteigende
Summe ergibt, weitere Abschreibungen an der Summe der Einzelwerte bis
auf den den wirklichen Wert des Unternehmens im ganzen darstellenden Betrag
zuzulassen sind. Wollte man hierfür den Weg einer Gesamtabschreibung aus
schließen, so bliebe nur übrig, um dem Gedanken, daß es auf den Gesamt
wert ankommt, zu seinem Rechte zu verhelfen, nachträglich die ermittelten
Einzelwerte, welche nur Rechnungsfaktoren sind, weiter um so viel abzu
schreiben, daß ihre Summe gleich dem Werte des gewerblichen Unternehmens
im ganzen ist. Es wäre das ein offenbar gekünsteltes Verfahren zur Er
reichung desselben Zweckes, der sich mit einer Abschreibung auf das Gesamt
unternehmen in naturgemäßer und den kaufmännischen Anschauungen ent
sprechender Weise erreichen läßt. Es ist auch nicht zu verkennen, daß Wert-
einbußen vorkommen, die sich für die einzelnen Aktivposten kaum begründen
lassen, dagegen für das Unternehmen im ganzen augenfällig sind. Gerade
hinsichtlich des Einflusses der Notwendigkeit, ein gewerbliches Unternehmen
aus dem Kriegs- wieder in den Friedensbetrieb umzustellen, auf den zeitigen
Gesamtwert des Unternehmens wird dies nicht selten der Fall sein." Nament
lich für die Kriegsbilanzen spielt diese Frage eine große Rolle; vgl. daher
auch Erläuterungen zu'§ 18.
£) Neuerdings vielfach erörtert wird die Frage der Zulässigkeit weiterer
Abschreibungen ans bereits bis auf 1 Mark abgeschriebene Gegen
stände. Vgl. insbes. die Kontroverse zwischen Hochstetter und Neu
mann, St.A. 1919 S. 81; Mitteilungen des Reichsverbandes der deutschen
Industrie Nr. 5 S. 57, Nr. 10 S. 147ff.; ferner Varnhagen in DSt.Z. VIII
S. 19. M. E. ergibt sich die Unzulässigkeit einer solchen — von den seltenen
Ausnahmen abzusehen, wo die Beseitigungskosten unbrauchbarer Anlagen
und Gegenstände ihren Altmaterialienerlös übersteigen würden — schon aus
folgender Erwägung: Die Bilanz ist eine grundsätzliche Vermögensbilanz, die
den Stand des Vermögens am Bilanzstichtage auszuweisen hat, der Bilanz
gewinn oder -Verlust das Mehr oder Weniger am Vermögen, das sich für den
Bilanzstichtag gegenüber dem Stichtage für die vorige Bilanz ergibt. In jeder
Bilanz müssen also alle Gegenstände — mit den sich aus § 261 HGB., § 42