Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

IV.  Abschreibungen  und  stille  Reserven.  §  1<$.

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G.G.  nt.  b.  H.  ergebenden  Maßgaben  —  mit  ihrem  wirklichen  Werte  am  Stichtage ­
  erscheinen.  Kein  Gegenstand  kann  aber  weniger  als  0  wert  sein.  War  er
schon  am  Stichtage  der  vorigen  Bilanz  nur  1  M.  wert,  so  kann  er  im  folgenden
Bilanzjahre  höchstens  bis  ans  0  entwertet  sein.  War  seine  Wertverminderung
in  diesem  Jahre  tatsächlich  größer,  dann  muß  er  bei  Beginn  der  Bilanzperiode
eben  mehr  als  1  M.  wert  gewesen  sein,  nämlich  mindestens  1  M.  plus  den  Betrag, ­
  um  den  er  tatsächlich  entwertet  ist.  Dann  war  aber  die  vorige  Bilanz  unrichtig, ­
  und  der  Steuerpflichtige,  der  eine  Abschreibung  auf  nur  mit  1  M.  in
der  vorigen  Bilanz  erscheinende  Gegenstände  beansprucht,  behauptet  damit
selbst  die  Unrichtigkeit  dieser  Bilanz.  Eine  unrichtige  Bilanz  bindet  aber  die
Steuerbehörde  nicht.  Erkennt  sie  die  Entwertung  des  bereits  auf  1  M.  abgeschriebenen ­
  Gegenstandes  in  einem  Bilanzjahre  an,  so  muß  sie  die  vorangehenden ­
  Bilanzen,  in  denen  er  unterbewertet  ist,  berichtigen.  Vgl.  pr.  OVG.  VII  K  25
v.  25.  Oft.  1918  im  St.A.  22  S.  55.  Bei  der  KA.  wird  nun  der  Fall  regelmäßig
so  liegen,  daß  die  Gesellschaft  eine  Abschreibung  auf  bereits  in  den  Friedensgeschäftsjahren ­
  abgeschriebene  Gegenstände  für  die  Kriegsgeschäftsjahre  beansprucht, ­
  nicht  umgekehrt.  Dann  sind  also  unter  Umständen  die  Friedensbilanzen
mit  dem  Ergebnisse  zu  berichtigen,  daß  sich  der  Friedensgewinn  gegen  die
Bilanzen  erhöht.  Beispiel:  Die  Gesellschaft  hat  auf  eine  Fabrik,  die  angesetzt  ist
in  den  fünf  Friedensbilanzen  mit  1  000  000,  900  000,  850  000  und  800  000,
in  den  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahren  100000,  200000,100000  und  399  999  M.
abgeschrieben,  so  daß  die  Fabrik  noch  mit  1  M.  zu  Buche  steht;  für  das  fünfte
Kriegsgeschäftsjahr  beansprucht  sie  eine  weitere  Abschreibung  von  200  000  M.
Eine  Entwertung  um  100  000  M.  in  diesem  Jahre  ist  anzuerkennen.  Dann  muß
der  Ansatz  für  das  4.  Kriegsjahr  mindestens  um  100  000  M.  erhöht  werden,  und
es  ist  dann  weiter  zu  prüfen,  ob  nicht  auch  die  Bilanzansätzc  der  früheren  Jahre
einer  Berichtigung  bedürfen.  Stellt  sich  heraus,  daß  in  den  früheren  Kriegsjahren ­
  unbeanstandet  zuviel  abgeschrieben  ist,  so  kann  das  zu  einer  Neuveranlagung ­
  führen.  Fallen  die  zu  hohen  Abschreibungen  aber  schon  in  die  Friedensjahre, ­
  so  erhöht  sich  der  Friedensgewinn  und  vermindert  sich  damit  der
kriegsabgabepflichtige  Mehrgewinn.  Tritt  die  Steuerbehörde  aus  diesem  Anlaß ­
  in  eine  Nachprüfung  der  Bilanzen  ein,  so  braucht  sie  diese  Nachprüfung  nicht
auf  die  einzelne  strittige  Post  zu  beschränken;  möglicherweise  kann  sie  dann  auch
zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  bei  anderen  Posten  zu  wenig  abgeschrieben  ist;
bei  den  Kriegsbilanzen  wird  sie  allerdings  nur  dann  Anlaß  haben,  sich  diese
hierauf  hin  anzusehen,  wenn  die  Gesellschaft  dies  behauptet,  und  auch  bei  Friedensbilanzen ­
  spricht  die  Vermutung  gegen  zu  geringe  Abschreibungen.  Denn
bei  ihrer  Aufstellung  konnten  die  Gesellschaften  noch  nicht  voraussehen,  daß
ihnen  zu  geringe  Abschreibungen  künftig  einmal  steuerliche  Vorteile  bringen
könnten.  Vgl.  unten.  Was  von  Abschreibungen  auf  bereits  auf  1  M.  abgeschriebene ­
  Betriebsgegenstände  gilt,  wird  sinngemäß  für  jede  Abschreibung  zu
gelten  haben,  soweit  sie  den  Wert  übersteigt,  mit  dem  der  Gegenstand  noch
zu  Buche  steht.  Beansprucht  die  Gesellschaft  eine  solche  Abschreibung,  so
wird  sie  aber  bestimmte  Angaben  über  den  den  Buchwert  bei  Beginn  der
Bilanzperiode  übersteigenden  Wert  zu  machen  haben.
tj)  Über  den  Bilanzwert  vgl.  oben  unter  III  2  und  9  S.  375ff.,  379.
&)  Wenn  einzelne  Bilanzposten  in  dem  einen  für  eine  Veranlagung
maßgebenden  Durchschnittsjahre  zu  niedrig  bemessen  waren,  so  muß  bei  Beurteilung ­
  der  Abschreibungen  in  den  folgenden  Jahren  von  dem  den  Buchwert
übersteigenden  wirklichen'Wert  ausgegangen  werden,  insoweit  also  eine  Umrechnung ­
  stattfinden.  Es  tritt  dann  neben  die  von  dem  Steuerpflichtigen  aufgestellte ­
  Berteilungsbilanz  gewissermaßen  eine  neue  Steuerbilanz.  Innerhalb
            
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