II. D. Geschäftsgew. d. fünft. Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1. § 18. 405
den Mitteilungen des deutschen Jndustrierats Nr. 3 S. 37, ferner Rosendorff
ebendort S. 29, Flechtheim ebendort S. 31.
Steuerfreie Rückstellungen wegen künftiger Belastung des Unternehmens
mit sog. „unproduktiven Löhnen" für Beschäftigung von Kriegsteilnehmern,
Arbeitslosen oder auch des alten Arbeiterstammes mit Arbeiten, die keinen
wertfchaffenden Charakter haben, sondern nur vorgenommen werden, um diesen
Personen Arbeit und Lohn zu gewähren, find zulässig, wenn und soweit sie sich als
ein Wertberichtigungskonto zum Ausgleich einer wegen des aus den unproduk
tiven Lohnausgaben drohenden Ertragsausfalls bereits eingetretenen Wert
minderung des Unternehmens darstellen. Es kann auch dies ein Fall fein, wo
gerade eine Kollektivabschreibung zuzulassen ist: vgl. meinen Aufsatz in DSt.Bl. 1
S. 287ff. und oben Erläuterungen IV1 o x zu z 16 S. 389 f. Entsprechendes würde
zu gelten haben von Rückstellungen wegen Ver usten infolge des Balutastandes.
' 2. Hat während des fünften Kriegsgeschäftsjahrs eine Vermehrung des
Grund- oder Stammkapitals stattgefunden, so findet § 17 Abs. 5 KSt.G.
sinngemäße Anwendung; denn es handelt sich dann nach der Konstruktion dieser
Bestimmung um eine Vorschrift über Berechnung des Friedensgewinns, die
somit schon durch § 16 KAG. 1919 für anwendbar erklärt ist. Vgl. hierzu Strutz
KSt.G., Anm. 15 zu § 17 und oben Erläuterungen V 6 zu § 16 S. 396 f.
3. Neben § 16 wird auch § 18 KSt.G. für anwendbar erklärt. Dieser
bestimmt:
„Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oder Anteile einer
anderen Gesellschaft der im § 13 bezeichneten Art besitzen, dürfen von dem
Geschäftsgewinne eines Kriegsgeschäftsjahrs die Mehreinnahme aus diesen
Aktien oder Anteilen abfetzen.
Als Mehreinnahme (Abs. 1) gilt der anteilige Betrag, der von der anderen
Gesellschaft (Tochtergesellschaft) über den Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 in
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, wenn die Gesellschaft noch kein volles
Jahr vor den Kriegsgeschästsjahren bestanden hat, über eine sünsprozentige
Dividende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschästsjahr als Dividende
oder Ausbeute verteilt worden ist."
Dieser § 18 KSt.G. betrifft die sog. „Schachtelgesellschaften", d. h. die
Fälle, wo eine Gesellschaft sämtliche oder doch so viele Gesellschaftsanteile anderer
Gesellschaften besitzt, daß jene Anteile ihr einen bestimmenden Einfluß aus die
Geschäftsgebarung dieser Gesellschaften sichern. Ist dieses Verhältnis dadurch
entstanden, daß eine oder mehrere miteinander verbündete Gesellschaften sich
an der Gründung einer neuen beteiligt und deren Aktien oder sonstige Anteile
ganz oder teilweise übernommen haben, dann spricht man von dem Verhältnisse
von „Mutter-" zu „Tochtergesellschaften". Diese Bezeichnung paßt aber nicht,
wenn eine Gesellschaft erst später Aktien u. dgl. einer ebenfalls schon bestehenden
Gesellschaft erwirbt. Daher ist die Bezeichnung „Schachtelgesellschaften" immer
hin, da sie sich auf beide Fälle anwenden läßt, vorzuziehen.
A. Voraussetzungen des § 18 KStG.
a) Die Anwendbarkeit ist davon abhängig, daß eine inländische Gesellschaft
einer der im § 13 KSt.G. bezeichneten Arten an einer anderen inländischen
Gesellschaft einer dieser Arten beteiligt ist; ob Mutter- oder Tochtergesellschaft
solche derselben oder verschiedener Gesellschaftsform sind, ist natürlich ohne Belang.
„Anteile" bedeutet überhaupt Anteile an einer Gesellschaft der im § 13
a. a. O. bezeichneten Arten, also auch Kuxe einer Berggewerkschast älteren oder
neueren Rechts, den Bruchteil der Beteiligung an einer anderen Bergbau
treibenden Bereinigung und die Geschäftsgutbaben — nicht die Geschäftsanteile —
der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft.