Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. D. Geschäftsgew. d. fünft. Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1. § 18. 405 
den Mitteilungen des deutschen Jndustrierats Nr. 3 S. 37, ferner Rosendorff 
ebendort S. 29, Flechtheim ebendort S. 31. 
Steuerfreie Rückstellungen wegen künftiger Belastung des Unternehmens 
mit sog. „unproduktiven Löhnen" für Beschäftigung von Kriegsteilnehmern, 
Arbeitslosen oder auch des alten Arbeiterstammes mit Arbeiten, die keinen 
wertfchaffenden Charakter haben, sondern nur vorgenommen werden, um diesen 
Personen Arbeit und Lohn zu gewähren, find zulässig, wenn und soweit sie sich als 
ein Wertberichtigungskonto zum Ausgleich einer wegen des aus den unproduk 
tiven Lohnausgaben drohenden Ertragsausfalls bereits eingetretenen Wert 
minderung des Unternehmens darstellen. Es kann auch dies ein Fall fein, wo 
gerade eine Kollektivabschreibung zuzulassen ist: vgl. meinen Aufsatz in DSt.Bl. 1 
S. 287ff. und oben Erläuterungen IV1 o x zu z 16 S. 389 f. Entsprechendes würde 
zu gelten haben von Rückstellungen wegen Ver usten infolge des Balutastandes. 
' 2. Hat während des fünften Kriegsgeschäftsjahrs eine Vermehrung des 
Grund- oder Stammkapitals stattgefunden, so findet § 17 Abs. 5 KSt.G. 
sinngemäße Anwendung; denn es handelt sich dann nach der Konstruktion dieser 
Bestimmung um eine Vorschrift über Berechnung des Friedensgewinns, die 
somit schon durch § 16 KAG. 1919 für anwendbar erklärt ist. Vgl. hierzu Strutz 
KSt.G., Anm. 15 zu § 17 und oben Erläuterungen V 6 zu § 16 S. 396 f. 
3. Neben § 16 wird auch § 18 KSt.G. für anwendbar erklärt. Dieser 
bestimmt: 
„Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oder Anteile einer 
anderen Gesellschaft der im § 13 bezeichneten Art besitzen, dürfen von dem 
Geschäftsgewinne eines Kriegsgeschäftsjahrs die Mehreinnahme aus diesen 
Aktien oder Anteilen abfetzen. 
Als Mehreinnahme (Abs. 1) gilt der anteilige Betrag, der von der anderen 
Gesellschaft (Tochtergesellschaft) über den Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 in 
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, wenn die Gesellschaft noch kein volles 
Jahr vor den Kriegsgeschästsjahren bestanden hat, über eine sünsprozentige 
Dividende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschästsjahr als Dividende 
oder Ausbeute verteilt worden ist." 
Dieser § 18 KSt.G. betrifft die sog. „Schachtelgesellschaften", d. h. die 
Fälle, wo eine Gesellschaft sämtliche oder doch so viele Gesellschaftsanteile anderer 
Gesellschaften besitzt, daß jene Anteile ihr einen bestimmenden Einfluß aus die 
Geschäftsgebarung dieser Gesellschaften sichern. Ist dieses Verhältnis dadurch 
entstanden, daß eine oder mehrere miteinander verbündete Gesellschaften sich 
an der Gründung einer neuen beteiligt und deren Aktien oder sonstige Anteile 
ganz oder teilweise übernommen haben, dann spricht man von dem Verhältnisse 
von „Mutter-" zu „Tochtergesellschaften". Diese Bezeichnung paßt aber nicht, 
wenn eine Gesellschaft erst später Aktien u. dgl. einer ebenfalls schon bestehenden 
Gesellschaft erwirbt. Daher ist die Bezeichnung „Schachtelgesellschaften" immer 
hin, da sie sich auf beide Fälle anwenden läßt, vorzuziehen. 
A. Voraussetzungen des § 18 KStG. 
a) Die Anwendbarkeit ist davon abhängig, daß eine inländische Gesellschaft 
einer der im § 13 KSt.G. bezeichneten Arten an einer anderen inländischen 
Gesellschaft einer dieser Arten beteiligt ist; ob Mutter- oder Tochtergesellschaft 
solche derselben oder verschiedener Gesellschaftsform sind, ist natürlich ohne Belang. 
„Anteile" bedeutet überhaupt Anteile an einer Gesellschaft der im § 13 
a. a. O. bezeichneten Arten, also auch Kuxe einer Berggewerkschast älteren oder 
neueren Rechts, den Bruchteil der Beteiligung an einer anderen Bergbau 
treibenden Bereinigung und die Geschäftsgutbaben — nicht die Geschäftsanteile — 
der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft.
	        
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