Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  D.  Geschäftsgew.  b.  fünft.  Kriegsgeschäftsjahres  nach  Abs.  1.

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B.  Wesen  der  Vergünstigung  des  §  18  KSt  G
KSt.G.  zur  Beseitigung  einer  doppelten  Besteuerung  des  der
aus  ihrer  Beteiligung  an  der  Tochtergesellschaft  zugeflossenen!
dieser  und  bei  jener  der  Muttergesellschaft  gewährte  Berg
bei  der  KA.  1919  darin,  daß  die  „Mehreinnahme"  aus  den  vo
sellschaft  besessenen  Aktien  oder  Anteilen  der  Tochtergesellschaft
schäftsgewinn  des.  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  der  Muttergeselh
setzt  wird.
a)  Von  dem  Geschäftsgewinn  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  der  Muttergesellschaft
  abzusetzen  ist  als  Mehreinnahme  aus  deren  Besitz  an  Aktien  oder
Anteilen  der  Tochtergesellschaft  der  anteilige  Betrag,  d.  i.  der  nach  dem  Verhältnisse ­
  des  Aktien-  oder  Anteilsbesitzes  der  Muttergesellschaft  zur  Zeit  der
Gewinnausschüttung  der  'Tochtergesellschaft  zu  dem  ganzen  Grundkapital  usw.
der  letzteren  auf  diese  Aktien  oder  Anteile  der  Muttergesellschaft  entfallende
Bruchteil  des  Gesamtbetrags,  der  von  der  Tochtergesellschaft  über  den  Durchschnitt ­
  der  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  in  Betracht  kommenden  sFriedensgeschäfts-)
Jahre  hinaus  oder,  wenn  die  Tochtergesellschaft  noch  kein  volles  Geschäftchahr
vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden  hat  (§  17  Abs.  4),  „über  eine  fünfprozentige ­
  Dividende  oder  Ausbeute  hinaus  in  einem  Kriegsgeschäftsjahre  als
Dividende  oder  Ausbeute  verteilt  worden  ist".
Die  nach  §  17  Abs.  1  KSt.G.  in  Betracht  kommenden  Jahre  sind  Friedensgeschäftsjahre ­
  der  Tochtergesellschaft,  und  zwar,  wenn  diese  so  lange  besteht,
von  ihren  fünf  letzten  Friedensgeschäftsjahren  die  drei,  deren  keines  das  beste
oder  das  schlechteste  Geschäftsergebnis  unter  ihren  fünf  letzten  Friedensgeschäftsjahren
  aufzuweisen  hat,  wenn  aber  die  Tochtergesellschaft  nur  vier,  drei,  zwei  oder
ein  Friedensgeschäftsjahr  erlebt  hat,  diese  vier,  drei,  zwei  Jahre  oder  dieses  eine
Jahr.  Aus  den  in  diesem  Zeitraume  von  der  Tochtergesellschaft  „als  Dividende
oder  Ausbeute"  verteilten  Beträgen  ist  der  einjährige  Durchschnitt  zu  bilden,
dieser  im  Verhältnisse  des  Aktien-  oder  Anteilsbesitzes  der  Muttergesellschaft
zu  dem  ganzen  Grundkapital  usw.  zu  spalten  und  der  danach  ans  die  Muttergesellschaft ­
  entfallende  Betrag  zu  vergleichen  mit  dem  ihr  aus  dem  von  der
Tochtergesellschaft  in  dem  fünften  Kriegsgeschäftsjahre  gemachten  Gewinne  zugeflossenen ­
  Betrage;  das  Mehr  des  letzteren  über  den  ersteren  Betrag  bildet
die  vom  Geschäftsgewinne  des  fünften  Kriegsgeschäftsjahres  der  Muttergesell,
schaft  abzusetzende  Mehreinnahme.
Es  fragt  sich,  ob  auch  für  die  Anwendung  des  §  18  KSt.G.  auf  die  KA.  1919
die  Bestimmung  im  §  16  Abs.  1  Satz  2  KAG.  1919  maßgebend  ist,  wonach  für
die  Berechnung  des  Friedensgewinns  nur  volle  Geschäftsjahre  in  Betracht
kommen.  Der  Absicht  des  Gesetzgebers  entspricht  es  zweifellos.  Aber  auch  nach
dem  Wortlaute  des  Ges.  kann  man  die  Frage  bejahen;  denn  §  18  KAG.  1919
erklärt  ja  auch  seinen  §  16  ohne  Einschränkung  für  anwendbar  auf  die  Berechnung ­
  des  Kriegsgewinns.  Hat  die  Tochtergesellschaft  noch  kein  volles  Friedensgeschäftsjahr.
  bestanden,  dann  wird  eine  fiktive  fünfprozentige  —  nicht  nach
Analogie  des  §  17  KSt.G.  eine  sechsprozentige  —  Dividende  oder  Ausbeute
ihrer  Kriegsdividende  oder  -ausbeute  behufs  Ermittelung  der  Mehreinnahme
der  Muttergesellschaft  gegenübergestellt.  Zu  berechnen  sind  die  5  v.  H.  nicht
vom  eingezahlten  Grund-  oder  Stammkapital,  sondern  von  dem  an  der  Dividende ­
  oder  Ausbeute  teilnahmeberechtigten.  Unter  „Dividende"  und  „Ausbeute" ­
  aber  ist  alles  zu  verstehen,  was  eine  noch  nicht  in  Liquidation  getretene
Gesellschaft  an  ihre  Mitglieder  unbeschadet  des  Grundkapitals  und  ohne  Berpflichtung
  der  Anrechnung  auf  ihre  Kapitaleinlagen  auf  Grund  ihres  Besitzes
an  Gesellschaftsanteilen  verteilt  (vgl.  Pr.  OVG.  in  St.  16  S.  101  f.  und  Fuisting-
            
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