II. D. Geschäftsgew. b. fünft. Kriegsgeschäftsjahres nach Abs. 1.
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B. Wesen der Vergünstigung des § 18 KSt G
KSt.G. zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung des der
aus ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft zugeflossenen!
dieser und bei jener der Muttergesellschaft gewährte Berg
bei der KA. 1919 darin, daß die „Mehreinnahme" aus den vo
sellschaft besessenen Aktien oder Anteilen der Tochtergesellschaft
schäftsgewinn des. fünften Kriegsgeschäftsjahres der Muttergeselh
setzt wird.
a) Von dem Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäftsjahres der Muttergesellschaft
abzusetzen ist als Mehreinnahme aus deren Besitz an Aktien oder
Anteilen der Tochtergesellschaft der anteilige Betrag, d. i. der nach dem Verhältnisse
des Aktien- oder Anteilsbesitzes der Muttergesellschaft zur Zeit der
Gewinnausschüttung der 'Tochtergesellschaft zu dem ganzen Grundkapital usw.
der letzteren auf diese Aktien oder Anteile der Muttergesellschaft entfallende
Bruchteil des Gesamtbetrags, der von der Tochtergesellschaft über den Durchschnitt
der nach § 17 Abs. 1 KSt.G. in Betracht kommenden sFriedensgeschäfts-)
Jahre hinaus oder, wenn die Tochtergesellschaft noch kein volles Geschäftchahr
vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat (§ 17 Abs. 4), „über eine fünfprozentige
Dividende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschäftsjahre als
Dividende oder Ausbeute verteilt worden ist".
Die nach § 17 Abs. 1 KSt.G. in Betracht kommenden Jahre sind Friedensgeschäftsjahre
der Tochtergesellschaft, und zwar, wenn diese so lange besteht,
von ihren fünf letzten Friedensgeschäftsjahren die drei, deren keines das beste
oder das schlechteste Geschäftsergebnis unter ihren fünf letzten Friedensgeschäftsjahren
aufzuweisen hat, wenn aber die Tochtergesellschaft nur vier, drei, zwei oder
ein Friedensgeschäftsjahr erlebt hat, diese vier, drei, zwei Jahre oder dieses eine
Jahr. Aus den in diesem Zeitraume von der Tochtergesellschaft „als Dividende
oder Ausbeute" verteilten Beträgen ist der einjährige Durchschnitt zu bilden,
dieser im Verhältnisse des Aktien- oder Anteilsbesitzes der Muttergesellschaft
zu dem ganzen Grundkapital usw. zu spalten und der danach ans die Muttergesellschaft
entfallende Betrag zu vergleichen mit dem ihr aus dem von der
Tochtergesellschaft in dem fünften Kriegsgeschäftsjahre gemachten Gewinne zugeflossenen
Betrage; das Mehr des letzteren über den ersteren Betrag bildet
die vom Geschäftsgewinne des fünften Kriegsgeschäftsjahres der Muttergesell,
schaft abzusetzende Mehreinnahme.
Es fragt sich, ob auch für die Anwendung des § 18 KSt.G. auf die KA. 1919
die Bestimmung im § 16 Abs. 1 Satz 2 KAG. 1919 maßgebend ist, wonach für
die Berechnung des Friedensgewinns nur volle Geschäftsjahre in Betracht
kommen. Der Absicht des Gesetzgebers entspricht es zweifellos. Aber auch nach
dem Wortlaute des Ges. kann man die Frage bejahen; denn § 18 KAG. 1919
erklärt ja auch seinen § 16 ohne Einschränkung für anwendbar auf die Berechnung
des Kriegsgewinns. Hat die Tochtergesellschaft noch kein volles Friedensgeschäftsjahr.
bestanden, dann wird eine fiktive fünfprozentige — nicht nach
Analogie des § 17 KSt.G. eine sechsprozentige — Dividende oder Ausbeute
ihrer Kriegsdividende oder -ausbeute behufs Ermittelung der Mehreinnahme
der Muttergesellschaft gegenübergestellt. Zu berechnen sind die 5 v. H. nicht
vom eingezahlten Grund- oder Stammkapital, sondern von dem an der Dividende
oder Ausbeute teilnahmeberechtigten. Unter „Dividende" und „Ausbeute"
aber ist alles zu verstehen, was eine noch nicht in Liquidation getretene
Gesellschaft an ihre Mitglieder unbeschadet des Grundkapitals und ohne Berpflichtung
der Anrechnung auf ihre Kapitaleinlagen auf Grund ihres Besitzes
an Gesellschaftsanteilen verteilt (vgl. Pr. OVG. in St. 16 S. 101 f. und Fuisting-