§ 1«
411
II. I. Der Mindergewinn i. S. des § 19 wird gefunden, indem die
Geschäftsgewinne der sämtlichen vier ersten Kriegsgeschäftsjahre — oder wenn
die Gesellschaft noch nicht so lange besteht, ihrer vorhandenen Kriegsgeschäfts
jahre mit Ausnahme desjenigen, das ihr fünftes sein würde, wenn sie im August
1914 schon bestanden hätte — zusammengezählt und mit dem auf einen
gleich langen Zeitraum umgerechneten Betrage des Friedensgewinnes
i. S. des § 16 KAG. 1919 verglichen werden: der Betrag, um den jene Summe
der Kriegsgeschäftsgewinne hinter diesem Vielfachen des durchschnittlichen
Friedensgewinnes zurückbleibt, ist der „Mindergewinn". Der „entsprechende
Betrag des Friedensgewinnes" besteht also in so vielen Monatsraten des auf
ein Jahr von 12 Monaten berechneten durchschnittlichen Friedensgewinnes, als
die in Betracht zu ziehenden Kriegsgeschäftsjahre Monate umfassen; denn „wenn
die Gegenüberstellung zu einem brauchbaren, den Absichten des Ges. gerecht
werdenden Ergebnisse führen soll, dann können nur die Ergebnisse gleichlanger
Geschäftszeiträume miteinander verglichen werden <RFH. Samml. 1 A S- 90).
Sofern also die vier ersten Kriegsgeschäftsjahre 48 Monate umfassen, ist ihrem
Gesamtergebnis der vierfache Betrag des Friedensgewinns gegenüberzustellen.
Unter „Friedensgewinn" ist auch hier sowohl der effektive, nach § 17 Abs. 1,2,
als auch der fiktive, nach § 17 Abs. 3, 4 KSt.G. berechnete, zu verstehen.
2. Der Mindergewinn als derjenige Betrag, um den die Summe der Ge
schäftsgewinne, gegebenenfalls abzüglich der Geschäftsverluste, der früheren
Kriegsgeschäftsjahre hinter dem entsprechenden Betrage des Friedensgewinns
zurückbleibt, hat natürlich begrifflich nichts mit der „Unterbilanz" des § 18 Abs. 3
zu tun als dem in den früheren Kriegsgeschäftsjahren erlittenen, noch nicht
abgedeckten Kapitalverlust, mit dem also die Gesellschaft in das fünfte Kriegs
geschäftsjahr eingetreten ist. Im einzelnen Falle kann aber der Mindergewinn
ziffernmäßig gleichbedeutend mit dieser Unterbilanz sein.
Ist die Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das fünfte Kriegsgeschästsjahr
eingetreten, so wird diese allerdings, wie Becher-Liebes (Anm. 5 zu § 19)
hervorheben, doppelt berücksichtigt; denn sie vergrößert einmal den Minder
gewinn i. S. des § 19 und mindert andererseits den Geschäftsgewinn des
fünften Kriegsgeschäftsjahrs-.
3. Daß nach § 19 nur ein Abzug von dem Geschäftsgewinn des fünften
Kriegsgeschästsjahrs, niemals eine Herauszahlung nach dem KSt.G. oder KAG.
1918 veranlagter Abgabebeträge stattfindet, ergibt sich aus dem zu I Ausge
führten; für Fälle, wo int fünften Kriegsgeschästsjahr ein Verlust zu verzeichnen
ist, kommt nur der „Härteparagraph" in Frage.
4. Becher - Liebes, Anm. 4 zu § 19 nehmen an, daß, „soweit eine Ver
anlagung zur KSt. bzw. KA. für die ersten vier Kriegsgeschäftsjahre
stattgefunden hat", diese für die Berechnung nach § 19 „maßgebend" sei. Das
Ges. bietet keinen Anhalt für diese Annahme. Es hat nur die Ermittelung
der Ergebnisse der drei ersten Kriegsgeschäftsjahre nach dem KSt.G., die des
jenigen des vierten nach dem KAG. 1918 zu erfolgen, die des Friedensgewinns
nach§16KAG. 1919; eine Nachprüfung der Berechnungen beiden früheren
Veranlagungen ist ebenso wie bezüglich des Friedensgewinns (RFH.
Samml. 1 A S. 172) auch bezüglich der Geschäftsgewinne der ersten vier Kriegs
geschäftsjahre zulässig und, wenn jene Berechnungen von der Gesellschaft an
gegriffen werden oder der Steuerbehörde bedenklich erscheinen, geboten.
III. Der Abzug des Mindergewinns nach § 19 ist nicht von Amts
wegen zu bewerkstelligen, sondern setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen
voraus. Der Antrag" kann infolange gestellt werden, als überhaupt neue
Tatsachen und Beweismittel im Verfahren geltend gemacht werden können,