Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§ 1« 
411 
II. I. Der Mindergewinn i. S. des § 19 wird gefunden, indem die 
Geschäftsgewinne der sämtlichen vier ersten Kriegsgeschäftsjahre — oder wenn 
die Gesellschaft noch nicht so lange besteht, ihrer vorhandenen Kriegsgeschäfts 
jahre mit Ausnahme desjenigen, das ihr fünftes sein würde, wenn sie im August 
1914 schon bestanden hätte — zusammengezählt und mit dem auf einen 
gleich langen Zeitraum umgerechneten Betrage des Friedensgewinnes 
i. S. des § 16 KAG. 1919 verglichen werden: der Betrag, um den jene Summe 
der Kriegsgeschäftsgewinne hinter diesem Vielfachen des durchschnittlichen 
Friedensgewinnes zurückbleibt, ist der „Mindergewinn". Der „entsprechende 
Betrag des Friedensgewinnes" besteht also in so vielen Monatsraten des auf 
ein Jahr von 12 Monaten berechneten durchschnittlichen Friedensgewinnes, als 
die in Betracht zu ziehenden Kriegsgeschäftsjahre Monate umfassen; denn „wenn 
die Gegenüberstellung zu einem brauchbaren, den Absichten des Ges. gerecht 
werdenden Ergebnisse führen soll, dann können nur die Ergebnisse gleichlanger 
Geschäftszeiträume miteinander verglichen werden <RFH. Samml. 1 A S- 90). 
Sofern also die vier ersten Kriegsgeschäftsjahre 48 Monate umfassen, ist ihrem 
Gesamtergebnis der vierfache Betrag des Friedensgewinns gegenüberzustellen. 
Unter „Friedensgewinn" ist auch hier sowohl der effektive, nach § 17 Abs. 1,2, 
als auch der fiktive, nach § 17 Abs. 3, 4 KSt.G. berechnete, zu verstehen. 
2. Der Mindergewinn als derjenige Betrag, um den die Summe der Ge 
schäftsgewinne, gegebenenfalls abzüglich der Geschäftsverluste, der früheren 
Kriegsgeschäftsjahre hinter dem entsprechenden Betrage des Friedensgewinns 
zurückbleibt, hat natürlich begrifflich nichts mit der „Unterbilanz" des § 18 Abs. 3 
zu tun als dem in den früheren Kriegsgeschäftsjahren erlittenen, noch nicht 
abgedeckten Kapitalverlust, mit dem also die Gesellschaft in das fünfte Kriegs 
geschäftsjahr eingetreten ist. Im einzelnen Falle kann aber der Mindergewinn 
ziffernmäßig gleichbedeutend mit dieser Unterbilanz sein. 
Ist die Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das fünfte Kriegsgeschästsjahr 
eingetreten, so wird diese allerdings, wie Becher-Liebes (Anm. 5 zu § 19) 
hervorheben, doppelt berücksichtigt; denn sie vergrößert einmal den Minder 
gewinn i. S. des § 19 und mindert andererseits den Geschäftsgewinn des 
fünften Kriegsgeschäftsjahrs-. 
3. Daß nach § 19 nur ein Abzug von dem Geschäftsgewinn des fünften 
Kriegsgeschästsjahrs, niemals eine Herauszahlung nach dem KSt.G. oder KAG. 
1918 veranlagter Abgabebeträge stattfindet, ergibt sich aus dem zu I Ausge 
führten; für Fälle, wo int fünften Kriegsgeschästsjahr ein Verlust zu verzeichnen 
ist, kommt nur der „Härteparagraph" in Frage. 
4. Becher - Liebes, Anm. 4 zu § 19 nehmen an, daß, „soweit eine Ver 
anlagung zur KSt. bzw. KA. für die ersten vier Kriegsgeschäftsjahre 
stattgefunden hat", diese für die Berechnung nach § 19 „maßgebend" sei. Das 
Ges. bietet keinen Anhalt für diese Annahme. Es hat nur die Ermittelung 
der Ergebnisse der drei ersten Kriegsgeschäftsjahre nach dem KSt.G., die des 
jenigen des vierten nach dem KAG. 1918 zu erfolgen, die des Friedensgewinns 
nach§16KAG. 1919; eine Nachprüfung der Berechnungen beiden früheren 
Veranlagungen ist ebenso wie bezüglich des Friedensgewinns (RFH. 
Samml. 1 A S. 172) auch bezüglich der Geschäftsgewinne der ersten vier Kriegs 
geschäftsjahre zulässig und, wenn jene Berechnungen von der Gesellschaft an 
gegriffen werden oder der Steuerbehörde bedenklich erscheinen, geboten. 
III. Der Abzug des Mindergewinns nach § 19 ist nicht von Amts 
wegen zu bewerkstelligen, sondern setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen 
voraus. Der Antrag" kann infolange gestellt werden, als überhaupt neue 
Tatsachen und Beweismittel im Verfahren geltend gemacht werden können,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.