Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§  1«

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II.  I.  Der  Mindergewinn  i.  S.  des  §  19  wird  gefunden,  indem  die
Geschäftsgewinne  der  sämtlichen  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  —  oder  wenn
die  Gesellschaft  noch  nicht  so  lange  besteht,  ihrer  vorhandenen  Kriegsgeschäftsjahre ­
  mit  Ausnahme  desjenigen,  das  ihr  fünftes  sein  würde,  wenn  sie  im  August
1914  schon  bestanden  hätte  —  zusammengezählt  und  mit  dem  auf  einen
gleich  langen  Zeitraum  umgerechneten  Betrage  des  Friedensgewinnes
i.  S.  des  §  16  KAG.  1919  verglichen  werden:  der  Betrag,  um  den  jene  Summe
der  Kriegsgeschäftsgewinne  hinter  diesem  Vielfachen  des  durchschnittlichen
Friedensgewinnes  zurückbleibt,  ist  der  „Mindergewinn".  Der  „entsprechende
Betrag  des  Friedensgewinnes"  besteht  also  in  so  vielen  Monatsraten  des  auf
ein  Jahr  von  12  Monaten  berechneten  durchschnittlichen  Friedensgewinnes,  als
die  in  Betracht  zu  ziehenden  Kriegsgeschäftsjahre  Monate  umfassen;  denn  „wenn
die  Gegenüberstellung  zu  einem  brauchbaren,  den  Absichten  des  Ges.  gerecht
werdenden  Ergebnisse  führen  soll,  dann  können  nur  die  Ergebnisse  gleichlanger
Geschäftszeiträume  miteinander  verglichen  werden  <RFH.  Samml.  1  A  S-  90).
Sofern  also  die  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  48  Monate  umfassen,  ist  ihrem
Gesamtergebnis  der  vierfache  Betrag  des  Friedensgewinns  gegenüberzustellen.
Unter  „Friedensgewinn"  ist  auch  hier  sowohl  der  effektive,  nach  §  17  Abs.  1,2,
als  auch  der  fiktive,  nach  §  17  Abs.  3,  4  KSt.G.  berechnete,  zu  verstehen.
2.  Der  Mindergewinn  als  derjenige  Betrag,  um  den  die  Summe  der  Geschäftsgewinne, ­
  gegebenenfalls  abzüglich  der  Geschäftsverluste,  der  früheren
Kriegsgeschäftsjahre  hinter  dem  entsprechenden  Betrage  des  Friedensgewinns
zurückbleibt,  hat  natürlich  begrifflich  nichts  mit  der  „Unterbilanz"  des  §  18  Abs.  3
zu  tun  als  dem  in  den  früheren  Kriegsgeschäftsjahren  erlittenen,  noch  nicht
abgedeckten  Kapitalverlust,  mit  dem  also  die  Gesellschaft  in  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  eingetreten  ist.  Im  einzelnen  Falle  kann  aber  der  Mindergewinn
ziffernmäßig  gleichbedeutend  mit  dieser  Unterbilanz  sein.
Ist  die  Gesellschaft  mit  einer  Unterbilanz  in  das  fünfte  Kriegsgeschästsjahr
eingetreten,  so  wird  diese  allerdings,  wie  Becher-Liebes  (Anm.  5  zu  §  19)
hervorheben,  doppelt  berücksichtigt;  denn  sie  vergrößert  einmal  den  Mindergewinn ­
  i.  S.  des  §  19  und  mindert  andererseits  den  Geschäftsgewinn  des
fünften  Kriegsgeschäftsjahrs-.
3.  Daß  nach  §  19  nur  ein  Abzug  von  dem  Geschäftsgewinn  des  fünften
Kriegsgeschästsjahrs,  niemals  eine  Herauszahlung  nach  dem  KSt.G.  oder  KAG.
1918  veranlagter  Abgabebeträge  stattfindet,  ergibt  sich  aus  dem  zu  I  Ausgeführten; ­
  für  Fälle,  wo  int  fünften  Kriegsgeschästsjahr  ein  Verlust  zu  verzeichnen
ist,  kommt  nur  der  „Härteparagraph"  in  Frage.
4.  Becher  -  Liebes,  Anm.  4  zu  §  19  nehmen  an,  daß,  „soweit  eine  Veranlagung ­
  zur  KSt.  bzw.  KA.  für  die  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre
stattgefunden  hat",  diese  für  die  Berechnung  nach  §  19  „maßgebend"  sei.  Das
Ges.  bietet  keinen  Anhalt  für  diese  Annahme.  Es  hat  nur  die  Ermittelung
der  Ergebnisse  der  drei  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  nach  dem  KSt.G.,  die  desjenigen ­
  des  vierten  nach  dem  KAG.  1918  zu  erfolgen,  die  des  Friedensgewinns
nach§16KAG.  1919;  eine  Nachprüfung  der  Berechnungen  beiden  früheren
Veranlagungen  ist  ebenso  wie  bezüglich  des  Friedensgewinns  (RFH.
Samml.  1 A  S.  172)  auch  bezüglich  der  Geschäftsgewinne  der  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre ­
  zulässig  und,  wenn  jene  Berechnungen  von  der  Gesellschaft  angegriffen ­
  werden  oder  der  Steuerbehörde  bedenklich  erscheinen,  geboten.
III.  Der  Abzug  des  Mindergewinns  nach  §  19  ist  nicht  von  Amts
wegen  zu  bewerkstelligen,  sondern  setzt  einen  Antrag  des  Steuerpflichtigen
voraus.  Der  Antrag"  kann  infolange  gestellt  werden,  als  überhaupt  neue
Tatsachen  und  Beweismittel  im  Verfahren  geltend  gemacht  werden  können,
            
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