Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Objektive  Abgabepflicht  ausländischer  Gesellschaften.  §  A4.  427

damit  die  Anwendung  der  Grundsätze  auf  diese  rechtskräftig  geworden  ist.  Das
ergibt  sich  aus  der  Fassung  „die  Grundsätze,  die  bei  einer  Einkommensteuer.
Veranlagung  maßgebend  waren,  sind  auch  anzuwenden".  Der  bei  der
Einkommensteuerveranlagung  angewendete  Teilungsschlüssel  ist  mithin  auch  für
die  Kriegssteuerveranlagung  anzuwenden  und  kann  bei  dieser  nicht  angefochten
werden,  wenn  die  Einkommensteuerveranlagung  feststeht.  Diese  aus  dem  Wortlaute ­
  des  2.  Satzes  des  §  20  KSt.G.  und  des  §  6  Sich.G.  zu  entnehmende  Auslegung ­
  stimmt  auch  mit  der  Begr.  zu  z  6  Sich.G.  überein,  wo  es  heißt,  wegen
der  erheblichen  Schwierigkeiten  der  Feststellung  des  auf  eine  inländische  Niederlassung ­
  entfallenden.  Anteils  am  Geschäftsgewinn  einer  ausländischen  Gesellschaft ­
  erscheine  es  zweckmäßig,  „für  die  Berechnung  des  Mehrgewinnes  die
staatlichen  Einkommensteuerveranlagungen  unmittelbar  zu  verwerten".
Vgl.  unten  bei  e  und  f.
b)  Für  Preußen  ergeben  sich  die  anerkannten  Grundsätze  aus  der  Rechtsprechung ­
  nanientlich  zu  §  2  und  §  15  Abs.  3  Pr.  Eink.St.G.  In  dieser  Beziehung
  habe  ich  im  Anschluß  an  meine  Erläuterungen  zu  diesen  Paragraphen
in  Fuisting-Strutz  Eink.St.G.,  gr.  Komm.,  in  Anm.  3  zu  §20  KSt.G.  folgendes
hervorgehoben:  Es  ist  in  der  Rege!  davon  auszugehen,  daß  der  ganze  Betrieb
einschließlich  der  inländischen  Zweigniederlassungen  ein  einheitlicher  ist,  und
daß  deshalb  eine  gesonderte  Gewinnberechnung  in  steuerlicher  Beziehung  ausgeschlossen ­
  ist.  Bei  Aktiengesellschaften  bildet  die  Einheitlichkeit  des  Betriebs
die  Regel  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  1b  S.  237).  Um  eine  Ausnahme  von  dieser
Regel  zu  begründen,  genügt  es  nicht,  daß  die  einzelnen  Betriebe  buchmäßig
von  der  Gesellschaft  als  selbständige  Betriebe  behandelt  werden
(vgl.  daselbst  S.  238,  240).  Unerheblich  ist  es,  daß  der  örtlichen  Leitung  eine
gewisse  Selbständigkeit  eingeräumt  ist  und  die  Gewinne  des  Zweigbetriebs
gesondert  berechnet  werden.  Auch  darauf  kommt  es  nicht  an,  ob  die  im  Handelsregister ­
  eingetragene  Zweigniederlassung  sich  als  eine  selbständige  i.  S.  hierfür
  in  Frage  kommender  Vorschriften  des  HGB.,  der  ZPO.  und  der  RKonk.O.
darstellt.  Der  steuerpflichtige  Teil  der  Überschüsse  des  Gesamtunternehmens
ist  hiernach  auf  Grund  der  Merkmale  festzustellen,  welche  für  die  Gewinnerzielung
vornehmlich  bestimmend  sind  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  266  f.).
Die  Ermittelung  der  steuerpflichtigen  Quote  des  Mehrgewinnes  hat  nach
den  nach  Lage  des  Einzelfalles  als  für  die  Gewinnerzielung  vornehmlich  bestimmenden ­
  Merkmalen  zu  erfolgen  (vgl.  pr.  OBG.  in  St.  2  S.  126  f.,  213,  219,
3  S.  145,  259ff.,  5  S.  359ff.,  6  S.  201,  9  S.  231).  „Eine  Berücksichtigung  des
Ortes  der  Geschäftsleitung  als  eines  wesentlichen,  die  Bemessung  eines  Voraus
rechtfertigenden  Merkmals  ist  dabei  nicht  ausgeschlossen,  sie  muß  aber  auf  bestimmte ­
  Tatsachen  zu  stützen  sein"  (a.  a.  O.  2  ©.  187).
Erstreckt  sich  der  Betrieb  eines  aus  Fabrikation  und  Handel  zusammengesetzten ­
  gewerblichen  Unternehmens  über  mehrere  Orte  in  der  Weise,  daß  die
Fabrikation  und  die  kaufmännische  Leitung  oder  der  Vertrieb  der  Fabrikate
an  verschiedenen  Orten  erfolgen,  deren  einer  in  Preußen  und  der  andere  in
einem  anderen  deutschen  Bundesstaate  liegt,  so  ist  davon  auszugehen,  daß  beide
Betriebe  für  die  Gewinnerzielung  gleichwertig  sind  und  demgemäß  auf  jeden
derselben  die  Hälfte  des  Gewinns  entfällt.  Eine  andere  Art  der  Verteilung
des  Gewinns  darf  nur  dann  erfolgen,  wenn  im  konkreten  Falle  auf  Grund  besonderer ­
  Verhältnisse  festgestellt  werden  kann,  daß  die  eine  Tätigkeit  bezüglich
des  Einflusses  auf  die  Gewinnerzielung  hinter  die  andere  wesentlich  zurücktritt
(pr.  OVG.  6  S.  28;  in  St.  4  S.  317,  381,  6  S.  420,  11  S.  28).
Bestehen  mehrere  inländische  Betriebsstätten  desselben  auswärtigen  Unternehmens,
  so  spricht  die  Vermutung  für  die  Einheitlichkeit  der  Betriebe,  wenn
            
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