Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§  30,  31,  3S.

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1.  Eine  „nach  Landesrecht  erfolgende  Feststellung  des  Friedens-  und
Kriegseinkommens",  die  für  die  KA.  Bedeutung  hat,  findet  nur  für  Einzelpersonen ­
  statt.  Der  §  30  kann  also  nie  einem  Rechtsmittel  einer  Gesellschaft
entgegengehalten  werden.
2.  Eine  „nach  Landesrecht"  erfolgte  Feststellung  des  Friedenseinkommens
liegt  nicht  vor  in  den  Fällen  der  §  4  Abs.  3  und  4,  §§  5,  6  und  7,  eine  solche  des
Kriegseinkommens  nicht  in  den  Fällen  des  §  9.  Doch  kann  sich  in  den  Fällen
des  §  4  Abs.  3  und  4  das  Rechtsmittel  gegen  die  Kriegsabgabeveranlagung
nicht  gegen  die  Festsetzung  des  Jahreseinkommens  bei  den  Einkommensteuerveranlagungen ­
  richten,  aus  denen  der  Durchschnitt  zu  ziehen  war.  Die'  Verneinung ­
  der  subjektiven  Steuerpflicht  durch  eine  landesrechtlich  endgültige  Entscheidung ­
  ist  nicht  einer  Feststellung  des  Einkommens  gleichzustellen  und  fällt
daher  nicht  unter  §  30  (RFH.  Sammt.  1  A  S.  232).

§  31.  Tie  Abgabe  ist  binnen  drei  Monaten  nach  Anstellung
des  Kriegssteuerbescheids  zu  entrichten.
Rach  Entrichtung  der  Abgabe  steht  der  abgabepflichtigen
Gesellschaft  über  den  zur  Zahlung  nicht  verwendeten  Teil  der
nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  Sicherung  der
Kriegssteuer  born  15.  November  1918  (RGBl.  S.  1387)  gebildeten ­
  Kriegssteuerrücklage  die  freie  Verfügung  zu.
Die  auf  Grund  rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattenden
Beträge  sind  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
Entw.  $  32.  —  Ausf.Best.  $§  31—33;  Vollz.Anw.  Art.  23,  24.
1.  Der  §  31  weicht  vom  §  37  KAG.  1918  nur  dadurch  ab,  daß  er  die  Zahlungsfrist ­
  von  einem  auf  drei  Monate  verlängert.  Der  Entw.  sah  auch  nur  einen
Monat  vor;  der  Ausschuß  der  NV.  änderte  ihn  aber  ab.  Er  bestimmt  im  Abs.  1
die  Zahlungsfrist,  im  Abs.  2  das  Freiwerden  der  Sonderrücklage  der  Gesellschaften ­
  nach  Entrichtung  der  Abgabe,  im  Abs.  3  die  Verzinsung  auf  Grund
rechtskräftiger  Entscheidung  zu  erstattender  Beträge.  Abs.  1  und  3  beziehen  sich
auf  Einzelpersonen  und  Gesellschaften,  Abs.  2  nur  auf  letztere.
2.  Zu  Abs.  1  vgl.  jetzt  §§  102—119,  296—352,  zu  Abs.  3  §§  127—135  RAO.
Vgl.  auch  oben  Erläuterungen  zu  §  24  VZAG.
3  Die  V.  über  Sicherung  der  KSt.  v.  15.  Nov.  1918  dehnte  die  Vorschriften
in  §§  2  ff.  Ges.  über  Sicherung  der  KSt.  v.  9.  April  1917  auf  das  fünfte  Kriegsgeschäftsjahr ­
  unter  Erhöhung  der  Sonderrücklage  auf  80  v.  H.  des  Mehrgewinnes ­
  aus.
4.  Ob  die  Entrichtung  der  KA.  aus  der  Sonderrücklage  oder  aus  anderen
Mitteln  erfolgt  ist,  bleibt  sich  für  die  Anwendung  des  §  31  Abs.  2  gleich.  Vgl.
auch  oben  Erläuterungen  III  2  zu  §  18  S.  408.

§  32  Die  Entrichtung  der  Abgabe  kann  durch  Hingabe
von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  an
Zahlungs  Statt  erfolgen.
Tie  Annahme  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  an  Za'hlungs  Statt  erfolgt
Strutz,  VennögenKzuwacks  und  Kriegsabgube.  28
            
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