§§ 30, 31, 3S.
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1. Eine „nach Landesrecht erfolgende Feststellung des Friedens- und
Kriegseinkommens", die für die KA. Bedeutung hat, findet nur für Einzelpersonen
statt. Der § 30 kann also nie einem Rechtsmittel einer Gesellschaft
entgegengehalten werden.
2. Eine „nach Landesrecht" erfolgte Feststellung des Friedenseinkommens
liegt nicht vor in den Fällen der § 4 Abs. 3 und 4, §§ 5, 6 und 7, eine solche des
Kriegseinkommens nicht in den Fällen des § 9. Doch kann sich in den Fällen
des § 4 Abs. 3 und 4 das Rechtsmittel gegen die Kriegsabgabeveranlagung
nicht gegen die Festsetzung des Jahreseinkommens bei den Einkommensteuerveranlagungen
richten, aus denen der Durchschnitt zu ziehen war. Die' Verneinung
der subjektiven Steuerpflicht durch eine landesrechtlich endgültige Entscheidung
ist nicht einer Feststellung des Einkommens gleichzustellen und fällt
daher nicht unter § 30 (RFH. Sammt. 1 A S. 232).
§ 31. Tie Abgabe ist binnen drei Monaten nach Anstellung
des Kriegssteuerbescheids zu entrichten.
Rach Entrichtung der Abgabe steht der abgabepflichtigen
Gesellschaft über den zur Zahlung nicht verwendeten Teil der
nach den Vorschriften der Verordnung über Sicherung der
Kriegssteuer born 15. November 1918 (RGBl. S. 1387) gebildeten
Kriegssteuerrücklage die freie Verfügung zu.
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
Entw. $ 32. — Ausf.Best. $§ 31—33; Vollz.Anw. Art. 23, 24.
1. Der § 31 weicht vom § 37 KAG. 1918 nur dadurch ab, daß er die Zahlungsfrist
von einem auf drei Monate verlängert. Der Entw. sah auch nur einen
Monat vor; der Ausschuß der NV. änderte ihn aber ab. Er bestimmt im Abs. 1
die Zahlungsfrist, im Abs. 2 das Freiwerden der Sonderrücklage der Gesellschaften
nach Entrichtung der Abgabe, im Abs. 3 die Verzinsung auf Grund
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattender Beträge. Abs. 1 und 3 beziehen sich
auf Einzelpersonen und Gesellschaften, Abs. 2 nur auf letztere.
2. Zu Abs. 1 vgl. jetzt §§ 102—119, 296—352, zu Abs. 3 §§ 127—135 RAO.
Vgl. auch oben Erläuterungen zu § 24 VZAG.
3 Die V. über Sicherung der KSt. v. 15. Nov. 1918 dehnte die Vorschriften
in §§ 2 ff. Ges. über Sicherung der KSt. v. 9. April 1917 auf das fünfte Kriegsgeschäftsjahr
unter Erhöhung der Sonderrücklage auf 80 v. H. des Mehrgewinnes
aus.
4. Ob die Entrichtung der KA. aus der Sonderrücklage oder aus anderen
Mitteln erfolgt ist, bleibt sich für die Anwendung des § 31 Abs. 2 gleich. Vgl.
auch oben Erläuterungen III 2 zu § 18 S. 408.
§ 32 Die Entrichtung der Abgabe kann durch Hingabe
von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an
Zahlungs Statt erfolgen.
Tie Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
oder Schatzanweisungen an Za'hlungs Statt erfolgt
Strutz, VennögenKzuwacks und Kriegsabgube. 28