Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88 34, 35. 
439 
Reichssteuer wird. Stuf Reichseinkommen, und -gewerbesteuern ist §34 nicht 
anwendbar, was freilich dann zu Härten führen würde 
3. Die Erstattung findet nur auf Antrag des Abgabepflichtigen statt, 
der daher auch beweispflichtig ist. Sln eine Frist ist der Slntrag nicht gebunden 
vgl hierzu auch vorstehend unter 1 e; aus dem dort Gesagten ergibt sich, daß 
der Slntrag auch noch lange nach Zahlung der KA. zuzulassen ist. Die Erstattung 
richtet sich nach §§ 129—136 RAO. Wegen der Zuständigkeit vgl. Ausf.Best. § 29. 
8 35. Auf Antrag kann zur Vermeidung besonderer Härten 
eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Berech 
nung des Mehreinkommens und Mehrgewinns unter billiger 
Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse 
eines -lbgabepflichtigen genehmigt werden. Es kann insbe 
sondere zugelassen werden, daß der Ermittlung des Friedens 
einkommens oder Friedensgewinns das Ergebnis anderer ^ahre 
zugrunde gelegt wird. Ferner kann das Mehreinkommen, so 
weit es nicht auf einer wirklichen Einkommensvermehrung, 
sondern lediglich auf einer veränderten Schätzung des Ertrags 
einzelner Einkommensquellen bei der Veranlagung des Frie 
dens- und Kriegseinkommens beruht, oder das Mehreinkom 
men, auf das der -lbgabepflichtige auch seiner Höhe nach bereits 
vor dem Kriege einen Rechtsanspruch erworben hatte, von der 
Abgabe freigestellt werden. Auch können Unbilligkeiten be 
seitigt werden, die sich aus Besonderheiten der einzel,taatl»chen 
Einkommensteuergesetze oder daraus ergeben, daß die landes 
rechtliche Einkonimensteuerveranlagung eine Wertminderung 
der Einkommensquelle nicht ausreichend berücksichtigt. 
Uber die Anträge entscheidet die oberste Landesfinanz 
behörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Reichsrat. 
Entw. § 35 «unverändert bis auf die Ersetzung von „Staatenausschuß" durch „Reichs 
rat"). — Begr. S. 12. 
Inhalt. 
1. Satz 2 4-10 
2. Satz 3 44,1 
3. Satz 4 441 
I. Entstehung, Inhalt und allgemeine Be 
deutung des z 35 439 
XI. Die allgemeine Norm des Abs. 1 Satz 1 440 
III. Die Sonderfälle der Sätze 2—4 des 
Abs. 1 440 
I. Der vorliegende sog. „Härteparagraph" stimmt im 1. Abs. inhaltlich 
völlig mit demjenigen des KAG. 1918 (§ 40) überein mit der einzigen Ab- 
weichuna, daß die Entscheidung nicht wie dort dem Bundesrat, so letzt dem 
Reichsrat vorbehalten ist. In dieser Beziehung trifft vielmehr der Abs. 2 
Bestimmungen, die wörtlich mit denen im § 32 Abs. 1 Satz 2 VIAG. über- 
einstimmen- vgl. daher bezüglich dieser die Erläuterungen zu diesem. Durch 
s 38 ist der Abs. 2 auch auf das KAG. 1918 ausgedehnt. Von dem „Harte. 
Paragraphen" 36 KSt.G. unterscheiden sich die der KAG. 1918 und 1919 msbes 
durch die Hervorhebung besonderer Fälle in den Sätzen 2, 3 und 4 des 1. Abs.
	        
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