Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

440  Kriegsabgabcgesetz  1919.  §  35.

Jedoch  handelt  es  sich  hier  nicht  etwa  um  eine  Einschränkung  der  allgemeinen
Ermächtigung  des  1.  Satzes,  sondern,  wie  schon  das  Wort  „insbesondere"
andeutet,  eben  nur  um  Hervorhebung  einzelner  Fälle  oder,  wie  Zimmermann
  KAG.  1919  S.  80  sagt,  „gewisse  Richtlinien".
Ter  Abs.  2  hat  durch  §  445  RAO.  die  Änderung  erfahren,  daß
der  Reichsfinanzminister  allein  zu  entscheiden  hat.  Dadurch  entfällt ­
  die  Mitwirkung  des  Reichsrats  nach  Abs.  2  Satz  2.  Damit  ist  aber
der  §  35  zu  einer  Ungeheuerlichkeit  geworden.  Denn  er  eröffnet  dem  Reichsfinanzminister
  die  Möglichkeit  zu  einem  willkürlichen  Eingreifen  in  jede  Veranlagung ­
  zugunsten  des  Abgabepflicbtiaen,  sobald  nur  ein  Antrag  desselben
vorliegt.

II.  Die  allgemeine  Norm  des  Abs.  1  Satz  1.
L-Zwei  allgemeine  Voraussetzungen  verlangt  der  §35  für  seine  Anwendbarkeit: ­
  die  Anwendung  der  gesetzlichen  Regeln  muß  zu  „besonderen
Härten",  d.  h.  gegen  den  Abgabepflichtigen,  führen,  und  es  muß  ein  Antrag
des  letzteren  auf  Anwendung  des  §  35  vorliegen.  Ob  die  erstere  Voraussetzung
gegeben  ist,  bleibt  lediglich  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Reichsfinanz,
ministers  überlassen.  Der  Antrag  kann  auch  nach  erfolgter  Veranlagung  gestellt ­
  werden,  wie  Pr.  OVG.  K  XIII  dl  v.  23.  Nov.  1918  ausgesprochen  und
auch  der  RFH.  dadurch  anerkannt  hat,  daß  er  in  vielen  Urteilen  die  die  Veranlagung
  zur  KSt.  oder  KA.  1918  angreifenden  Steuerpflichtigen  auf  den
Härteparagraphen  verwies.
8.  Der  §  35  KAG.  spricht  zwar  nicht,  wie  §  36  KSt.G.,  ausdrücklich  aus,
daß  er  nur  auf  „einzelne  Fälle",  also  von  Fall  zu  Fall,  anzuwenden  ist.  Es
geht  dies  aber  aus  den  Worten  „unter  billiger  Berücksichtigung  der  tatsächlichen
wirtschaftlichen  Verhältnisse  eines  Abgabepflichtigen"  hervor.
3.  Der  Reichsfinanzminister  ist  nicht  berechtigt,  die  Entscheidung  über
Anträge  aus  §  35  Nachgeordneten  Stellen  zu  übertragen.  Das  ergibt  sich
daraus,  daß  der  Gesetzgeber  nach  Abs.  2  ein  Zusammenwirken  der  obersten
Reichs-  und  der  obersten  Landesfinanzbehörde  für  erforderlich  erachtete;  wenn
er  eine  Delegation  für  zulässig  erachtet  hätte,  hätte  er  ein  solches  Zusammenwirken
  bei  der  Entscheidung  „über  die  Anträge",  also  über  jeden  einzelnen
Antrag,  nicht  vorschreiben  können.
4.  Der  §  35  gestattet  jede  Art  einer  von  den  Vorschriften  des  Ges.  abweichenden ­
  Berechnung  des  Mehreinkommens  einer  Einzelperson  oder  des
Mehrgewinns  einer  Gesellschaft,  andererseits  aber  nur  solche  Abweichungen,
nicht  z.  B.  solche  von  den  gesetzlichen  Grundsätzen  über  die  subjektive  Abgabe-Pflicht
  oder  von  der  Abgabestaffelung.  Unter  den  „Vorschriften  des  Ges."  sind
auch  diejenigen  zu  verstehen,  durch  die  solche  des  KSt.G.  für  anwendbar  erklärt ­
  werden;  es  kann  also  auch  von  diesen  abgewichen  werden.

III.  Die  Sonderfälle  der  Sätze  2—4  des  Abs.  1.
1.  Der  2.  Satz  bezieht  sich  auf  Einzelpersonen  und  Gesellschaften  und
gestattet  die  Einstellung  anderer  Iahresergebnisse  in  die  Ermittlung  des  Friedens-—
  nicht  auch  des  Kriegs-  —  Einkommens  oder  -gewinns,  als  §§  4  und  16
verlangen.  Hinsichtlich  des  Friedenseinkommens  hebt  Zi mmermann KAG.
80  den  Fall  hervor,  „wenn  das  Friedenseinkommen,  wie  es  nach  §  4  Abs.  1,  2
festgestellt  wurde,  ein  ausnehmend  ungünstiges  war  und  auch  bei  einer  Be-
            
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