440 Kriegsabgabcgesetz 1919. § 35.
Jedoch handelt es sich hier nicht etwa um eine Einschränkung der allgemeinen
Ermächtigung des 1. Satzes, sondern, wie schon das Wort „insbesondere"
andeutet, eben nur um Hervorhebung einzelner Fälle oder, wie Zimmermann
KAG. 1919 S. 80 sagt, „gewisse Richtlinien".
Ter Abs. 2 hat durch § 445 RAO. die Änderung erfahren, daß
der Reichsfinanzminister allein zu entscheiden hat. Dadurch entfällt
die Mitwirkung des Reichsrats nach Abs. 2 Satz 2. Damit ist aber
der § 35 zu einer Ungeheuerlichkeit geworden. Denn er eröffnet dem Reichsfinanzminister
die Möglichkeit zu einem willkürlichen Eingreifen in jede Veranlagung
zugunsten des Abgabepflicbtiaen, sobald nur ein Antrag desselben
vorliegt.
II. Die allgemeine Norm des Abs. 1 Satz 1.
L-Zwei allgemeine Voraussetzungen verlangt der §35 für seine Anwendbarkeit:
die Anwendung der gesetzlichen Regeln muß zu „besonderen
Härten", d. h. gegen den Abgabepflichtigen, führen, und es muß ein Antrag
des letzteren auf Anwendung des § 35 vorliegen. Ob die erstere Voraussetzung
gegeben ist, bleibt lediglich dem pflichtmäßigen Ermessen des Reichsfinanz,
ministers überlassen. Der Antrag kann auch nach erfolgter Veranlagung gestellt
werden, wie Pr. OVG. K XIII dl v. 23. Nov. 1918 ausgesprochen und
auch der RFH. dadurch anerkannt hat, daß er in vielen Urteilen die die Veranlagung
zur KSt. oder KA. 1918 angreifenden Steuerpflichtigen auf den
Härteparagraphen verwies.
8. Der § 35 KAG. spricht zwar nicht, wie § 36 KSt.G., ausdrücklich aus,
daß er nur auf „einzelne Fälle", also von Fall zu Fall, anzuwenden ist. Es
geht dies aber aus den Worten „unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen" hervor.
3. Der Reichsfinanzminister ist nicht berechtigt, die Entscheidung über
Anträge aus § 35 Nachgeordneten Stellen zu übertragen. Das ergibt sich
daraus, daß der Gesetzgeber nach Abs. 2 ein Zusammenwirken der obersten
Reichs- und der obersten Landesfinanzbehörde für erforderlich erachtete; wenn
er eine Delegation für zulässig erachtet hätte, hätte er ein solches Zusammenwirken
bei der Entscheidung „über die Anträge", also über jeden einzelnen
Antrag, nicht vorschreiben können.
4. Der § 35 gestattet jede Art einer von den Vorschriften des Ges. abweichenden
Berechnung des Mehreinkommens einer Einzelperson oder des
Mehrgewinns einer Gesellschaft, andererseits aber nur solche Abweichungen,
nicht z. B. solche von den gesetzlichen Grundsätzen über die subjektive Abgabe-Pflicht
oder von der Abgabestaffelung. Unter den „Vorschriften des Ges." sind
auch diejenigen zu verstehen, durch die solche des KSt.G. für anwendbar erklärt
werden; es kann also auch von diesen abgewichen werden.
III. Die Sonderfälle der Sätze 2—4 des Abs. 1.
1. Der 2. Satz bezieht sich auf Einzelpersonen und Gesellschaften und
gestattet die Einstellung anderer Iahresergebnisse in die Ermittlung des Friedens-—
nicht auch des Kriegs- — Einkommens oder -gewinns, als §§ 4 und 16
verlangen. Hinsichtlich des Friedenseinkommens hebt Zi mmermann KAG.
80 den Fall hervor, „wenn das Friedenseinkommen, wie es nach § 4 Abs. 1, 2
festgestellt wurde, ein ausnehmend ungünstiges war und auch bei einer Be-