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Kriegsabgabegesetz 1919. § 34.
Einschränkung hinsichtlich der Gewerbesteuer, wie sie die Bestimmung des VZAG.
enthält, fehlt. Zu einem wirtschaftlich dem gesetzgeberischen Gedanken gerecht
werdenden Ergebnisse führt die Einstellung auch einer nicht nach dem Ertrage
bemessenen Gewerbesteuer. In einem solchen Falle Bleibt nur übrig, auch die
Gewerbesteuer nach dem Verhältnisse des Mehreinkommens oder Mehrgewinnes
zu dem einkommensteuerpflichtigen Einkommen aus Handel und Gewerbe
zu teilen.
e) Maßgebend ist diejenige Staats-, Gemeinde- und Kircheneinkommenund
Gewerbesteuer, die das Einkommen bzw. ben Ertrag oder den Geschäftsgewinn
des nach § 8 bzw. § 17 maßgebenden Jahres bzw. Geschäftsjahres
ersaht. Denn sie ist es, die Einkommen, Ertrag oder Geschäftsgewinne desselben
Zeitraums mindert wie die KA. Vgl. oben Erläuterungen II 2 zu § 8.
Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, wie zu verfahren ist, wenn die Einkommen-
oder Gewerbesteuern nach dem Durchschnittseinkommen, -ertrag oder
^eschäftsgewinn mehrerer Jahre bemessen iverden, und ob, wenn dies der Fall,
anders zu verfahren ist, wenn Einkommen, Ertrag oder Geschüftsgewinn der Vergangenheit
auch den Gegenstand der Besteuerung bilden, wie bei der Einkommensbesteuerung
der Gesellschaften nach pr. Eink.St.G., als wenn sie nur den Veranlagungsmaßstab
abgeben, Gegenstand der Besteuerung, aber Einkommen,
Ertrag oder Geschäftsgewinn des Steuerjahrs selbst ist, wie bei der Pr. Eink.St.
der Einzelpersonen. Die letztere Frage wird nach dem Zweck der Bestimmung
dahin zu beantworten sein, daß beide Fälle gleich zu behandeln sind. Denn
wirtschaftlich besteht zwischen ihnen, von den Fällen der Quellenänderung und
während des Steuerjahrs eintretenden, durch Neuveranlagung oder Ermäßigung
der veranlagten Steuer zu berücksichtigenden Änderungen abgesehen,
kein Unterschied. Ist nun eine Einkommen- oder Gewerbesteuer nach dem
Durchschnitte der Einkommen, Erträge oder Gcschäftsgewinne von drei oder
zwei Jahren bemessen, worunter sich das Jahr befindet, dessen Einkommen
oder Geschäftsgewinn von der KA. getroffen wird, dann wird dieses von letzterer
erfaßte Jahresergebnis von jenen nach drei- oder zweijährigem Durchschnitt
bemessenen Steuern drei- oder zweimal zu je einem Drittel oder der Hälfte
erfaßt. Der Zweck des § 34, der dahin geht, im ganzen nicht mehr als 90 v. H.
des Mehreinkommens oder Mehrgewinns wegzusteuern, würde dann nicht gesichert
sein, wenn nur die in eine m der drei oder zwei Jahre auf Mehreinkommen
oder Mehrgewinn entfallenden Einkommen- und Gewerbesteuern der KA. zugezählt,
diese Summe mit dem Mehreinkommen oder -gewinn verglichen und
danach der zu erstattende Betrag berechnet würde, es wäre vielmehr dann möglich,
daß sich für die beiden anderen Drittel bzw. die andere Hälfte des Mehreinkommens
oder Mehrgewinns in den beiden anderen Jahren bzw. dem anderen
Jahre eine Belastung ergäbe, die zusammen mit derjenigen in dem in Betracht
gezogenen Jahre und der KA. mehr als 90 v. H. des Mehreinkommens oder
Mehrgewinns absorbierte. Der Zweck des Ges. wird in solchen Fällen nur
erreicht, wenn die in allen drei oder beiden Durchschnittsjahren auf das
Mehreinkommen oder den Mehrgewinn treffenden, sie zu je 1 / 3 bzw. 1 / 2 erfassenden
Einkommen- und Gewerbesteuern und die KA. zusanrmengezählt, diese
Summe mit 90 v. H. des Mehreinkommens bzw. Gewinns verglichen und danach
der zu erstattende Betrag an KA. bemessen wird. Der Wortlaut des § 34
steht dem nicht entgegen; denn er verlangt nicht, daß es sich um die Einkommenund
Gewerbesteuern nur eines Jahres handle. Die Erstattung würde also
gegebenenfalls noch nach Einkommen- oder Gewerbesteuerveranlagungen für
1920 und 1921, unter Umständen auch noch später, beansprricht werden können,
was sich allerdings hinsichtlich der Einkommensteuer erledigt, soweit diese eine