Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  34.

Einschränkung  hinsichtlich  der  Gewerbesteuer,  wie  sie  die  Bestimmung  des  VZAG.
enthält,  fehlt.  Zu  einem  wirtschaftlich  dem  gesetzgeberischen  Gedanken  gerecht
werdenden  Ergebnisse  führt  die  Einstellung  auch  einer  nicht  nach  dem  Ertrage
bemessenen  Gewerbesteuer.  In  einem  solchen  Falle  Bleibt  nur  übrig,  auch  die
Gewerbesteuer  nach  dem  Verhältnisse  des  Mehreinkommens  oder  Mehrgewinnes
zu  dem  einkommensteuerpflichtigen  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
zu  teilen.
e)  Maßgebend  ist  diejenige  Staats-,  Gemeinde-  und  Kircheneinkommenund
  Gewerbesteuer,  die  das  Einkommen  bzw.  ben  Ertrag  oder  den  Geschäftsgewinn ­
  des  nach  §  8  bzw.  §  17  maßgebenden  Jahres  bzw.  Geschäftsjahres
ersaht.  Denn  sie  ist  es,  die  Einkommen,  Ertrag  oder  Geschäftsgewinne  desselben ­
  Zeitraums  mindert  wie  die  KA.  Vgl.  oben  Erläuterungen  II  2  zu  §  8.
Damit  ist  aber  die  Frage  nicht  beantwortet,  wie  zu  verfahren  ist,  wenn  die  Einkommen- ­
  oder  Gewerbesteuern  nach  dem  Durchschnittseinkommen,  -ertrag  oder
^eschäftsgewinn  mehrerer  Jahre  bemessen  iverden,  und  ob,  wenn  dies  der  Fall,
anders  zu  verfahren  ist,  wenn  Einkommen,  Ertrag  oder  Geschüftsgewinn  der  Vergangenheit ­
  auch  den  Gegenstand  der  Besteuerung  bilden,  wie  bei  der  Einkommensbesteuerung ­
  der  Gesellschaften  nach  pr.  Eink.St.G.,  als  wenn  sie  nur  den  Veranlagungsmaßstab ­
  abgeben,  Gegenstand  der  Besteuerung,  aber  Einkommen,
Ertrag  oder  Geschäftsgewinn  des  Steuerjahrs  selbst  ist,  wie  bei  der  Pr.  Eink.St.
der  Einzelpersonen.  Die  letztere  Frage  wird  nach  dem  Zweck  der  Bestimmung
dahin  zu  beantworten  sein,  daß  beide  Fälle  gleich  zu  behandeln  sind.  Denn
wirtschaftlich  besteht  zwischen  ihnen,  von  den  Fällen  der  Quellenänderung  und
während  des  Steuerjahrs  eintretenden,  durch  Neuveranlagung  oder  Ermäßigung ­
  der  veranlagten  Steuer  zu  berücksichtigenden  Änderungen  abgesehen,
kein  Unterschied.  Ist  nun  eine  Einkommen-  oder  Gewerbesteuer  nach  dem
Durchschnitte  der  Einkommen,  Erträge  oder  Gcschäftsgewinne  von  drei  oder
zwei  Jahren  bemessen,  worunter  sich  das  Jahr  befindet,  dessen  Einkommen
oder  Geschäftsgewinn  von  der  KA.  getroffen  wird,  dann  wird  dieses  von  letzterer
erfaßte  Jahresergebnis  von  jenen  nach  drei-  oder  zweijährigem  Durchschnitt
bemessenen  Steuern  drei-  oder  zweimal  zu  je  einem  Drittel  oder  der  Hälfte
erfaßt.  Der  Zweck  des  §  34,  der  dahin  geht,  im  ganzen  nicht  mehr  als  90  v.  H.
des  Mehreinkommens  oder  Mehrgewinns  wegzusteuern,  würde  dann  nicht  gesichert ­
  sein,  wenn  nur  die  in  eine  m  der  drei  oder  zwei  Jahre  auf  Mehreinkommen
oder  Mehrgewinn  entfallenden  Einkommen-  und  Gewerbesteuern  der  KA.  zugezählt, ­
  diese  Summe  mit  dem  Mehreinkommen  oder  -gewinn  verglichen  und
danach  der  zu  erstattende  Betrag  berechnet  würde,  es  wäre  vielmehr  dann  möglich,
daß  sich  für  die  beiden  anderen  Drittel  bzw.  die  andere  Hälfte  des  Mehreinkommens ­
  oder  Mehrgewinns  in  den  beiden  anderen  Jahren  bzw.  dem  anderen
Jahre  eine  Belastung  ergäbe,  die  zusammen  mit  derjenigen  in  dem  in  Betracht
gezogenen  Jahre  und  der  KA.  mehr  als  90  v.  H.  des  Mehreinkommens  oder
Mehrgewinns  absorbierte.  Der  Zweck  des  Ges.  wird  in  solchen  Fällen  nur
erreicht,  wenn  die  in  allen  drei  oder  beiden  Durchschnittsjahren  auf  das
Mehreinkommen  oder  den  Mehrgewinn  treffenden,  sie  zu  je  1 / 3  bzw.  1 / 2  erfassenden ­
  Einkommen-  und  Gewerbesteuern  und  die  KA.  zusanrmengezählt,  diese
Summe  mit  90  v.  H.  des  Mehreinkommens  bzw.  Gewinns  verglichen  und  danach ­
  der  zu  erstattende  Betrag  an  KA.  bemessen  wird.  Der  Wortlaut  des  §  34
steht  dem  nicht  entgegen;  denn  er  verlangt  nicht,  daß  es  sich  um  die  Einkommenund
  Gewerbesteuern  nur  eines  Jahres  handle.  Die  Erstattung  würde  also
gegebenenfalls  noch  nach  Einkommen-  oder  Gewerbesteuerveranlagungen  für
1920  und  1921,  unter  Umständen  auch  noch  später,  beansprricht  werden  können,
was  sich  allerdings  hinsichtlich  der  Einkommensteuer  erledigt,  soweit  diese  eine
            
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