Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§  15.  Als  abgabepflichtiger  Mehrgewinn  gilt  der  Unterschied ­
  zwischen  dem  Friedensgewinne  (§  16)  und  dem  in  dem
fünften  Kriegsgeschäftsjahre  (§  17)  erzielten  Geschäftsqewinne
  (§  18).
Der  Nnterschiedsbetrag  wird  auf  volle  Tausende  nach  unten
abgerundet.  Beträge  unter  fünftausend  Mark  bleiben  außer
Betracht.
§  16.  Friedensgewinn  ist  der  nach  den  Vorschriften  in
§§  16,17  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  berechnete
durchschnittliche  frühere  Geschäftsgewinn.  Für  die  Berechnung
des  Friedcnsgewinnes  kommen  nur  volle  Geschäftsjahre  in
Betracht.
Die  Anteile  der  Vorstandsmitglieder  oder  Geschäftsführer
wie  der  sonstigen  Beamten  und  -lngestellten  am  Jahresgewinn,
auf  welche  diese  einen  Rechtsanspruch  haben,  sind  als  abzugsfähige ­
  Betriebskosten  anzusehen.  Dagegen  sind  Vergütungen
(Tantiemen)  der  Aufsichtsratsmitglieder,  die  von  der  Höhe
des  Reingewinns  und  von  dessen  Feststellung  durch  die  Generalversammlung ­
  oder  Gesellschafterversammlung  abhängig  sind,
von  dem  Geschäftsgewinne  nicht  abzusetzen.
Sind  Gesellschafter  zu  Geschäftsführern  einer  Gesellschaft
mit  beschränkter  Haftung  bestellt,  so  sind  die  ihnen  zukommenden ­
  Gewinnanteile  nur  insoweit  als  abzugsfähige  Betriebskosten ­
  zu  behandeln,  als  sie  sich  als  Entgelt  für  die  auf  Grund
eines  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen  Tienstvertrags  ausgeübte ­
  Tätigkeit  als  Geschäftsführer  darstellen.  Der  Umstand,
daß  die  Bestellung  als  Geschäftsführer  im  Gesellschaftsvertrage ­
  selbst  erfolgt  ist,  schließt  die  Annahme  eines  Dienstvertragsverhältnifses
  nicht  aus.
Bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  eingetragenen ­
  Genossenschaften,  die  ausschließlich  der  gemeinschaftlichen ­
  Verwertung  von  Erzeugnissen  der  Gesellschafter  oder
Genossen  oder  dem  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Waren  für
die  Gesellschafter  oder  Genossen  dienen,  gilt  als  Geschäftsgewinn ­
  nicht  derjenige  Teil  des  Reingewinns,  der  als  Entgelt
für  die  von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  eingelieferten
Erzeugnisse  oder  als  Rückvergütung  auf  den  Kaufpreis  der
von  den  Gesellschaftern  oder  Genossen  bezogenen  Waren  anzusehen ­
  ist.
§  17.  Als  fünftes  Äriegsgeschäftsjahr  gilt  das  Geschäftsjahr, ­
  das  auf  den  durch  §  23  des  Gesetzes  über  eine  außerordentliche ­
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  vom  26.  Juli
1918  (RGBl.  S.  964)  als  viertes  Äriegsgeschäftsjahr  erfaßten
Zeitraum  folgt.
            
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