Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbcstimmungen.  §§  6—15.  445

bie  Berichtigung  von  Amts  wegen  vorzunehmen.  Im  übrigen  erfolgt  die  Berichtigung
aus  Animg^des  Pflichtigen;  der  Antrag  muß  vor  Rechtskraft  der  Veranlagung  gestellt ­
  werden.  Das  berichtigte  Vermögen  gilt  als  Anfangsvermogen.  Dw  Benchtigung
hat  sowohl  zugunsten  wie  zuungunsten  eines  Abgabepflichtigen  zu  erfolgen.
s  13  (i)  Das  Endvermögen  ist  regelmäßig  auf  den  30.  Juni  1919  festzustellen.
Nur  wenn  der  Abgabepflichtige  ein  Ausländer  ist,  der  feinen  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Inland  vor  dem  30.  Juni  1919  aufgegeben  hat,  gilt  als  iLndvermWen
das  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes  auf  den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig ­
  festgestellte  Vermögen;  ist  eine  solche  Feststellung  nicht  erfolgt,  so  ist  das  steuerbare ­
  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  auf  diesen  Tag  festzustellen
(2)  Tie  Feststellung  des  Endvermogens  hat  nach  den  Vorschriften  des  Besttzsieuergesetzes
  unter  Beachtung  der  Vorschriften  bet  §§  9—13  beä  Ges.  über  bie  ftnefl.»
abaabe  vom  Vermögenszuwachse  zu  erfolgen.  Die  Vorschrift  des  §  28  Abs.  2  des
Besitzsteuerqesetzes  findet  keine  Anwendung.  Der  Abgabepflichtige  kaun  jedoch  verlanaen
  daß  bei  Feststellung  seines  Gndvermögens  der  Abschlup  des  Wlrtschafts-  oder
Rechnungsjahrs  Zugrunde  gVlegt  wird,  das  in  der  Zeit  zwMen  dem  31.  Marz  1919
und  dem  29.  gebt.  1920  endigt;  gegebenenfalls  hat  er  der  Steuererklärung  den  Abschluß ­
  für  dieses  Wirtschafts-  oder  Rechnungchahr  beizufügen  Bezüglich  der  Zulässigkeit ­
  von  Abschreibungen  finden  auch  auf  die  Geschäftsabschlüsse  der  Ernzelversonen
  die  im  §  16  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  eine
außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  aufgestellten  Grundsätze
für  die  im  §  14  des  letzteren  Gesetzes  bezeichneten  Gesellschaften  sinngemäße  .lnwendung.
  -r  ^ellung  des  Endvermögens  ist  nicht  erforderlich,  wenn  mit  Sicherbeit
  anzunehmen  ist,  daß  es  unter  Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  nach  z  8
des  Ges.  zehntausend  Mark  nicht  übersteigt  oder  daß  der  Bermogenszuwachs  weniger
018  u*$7Je^”nnÖ0cTiftetft  nach  Berücksichtigung  der  Abzüge  gemäß  §§  6  und  7
des  Ges.  und  der  Hinzurechnungen  gemäß  §  8  des  Ges.  auf  volle  Tausende  nach  unten
abzurunden.
8  14.  (i)  Die  gemäß  §  6  Nr.  1,  3  und  4  des  Ges.  vom  Endvermögen  abzuziehenden
Beträge  sind  unter  Zugrundelegung  des  Vermögenswerts  zur  Zeit  d^  Erwerbes
zu  berechnen.  Vermögensbeträge,  die  aus  der  Veräußerung  ausländischen  Grundoder
  Betriebsvermögens  herrühren,  sind  nach  §  6  Nr.  5  des  Ies.  mit  dem  Vermögenswerte ­
  vom  Endverniögen  abzusetzen,  den  sie  zur  Zeit  der  Veräußerung  hatten.  ~aaeaen
  sind  Vermöqensbeträge,  die  aus  der  Veräußerung  sonstiger,  zu  Beginn  des
Veranlagungszeitraums  zum  nichtsteuerbaren  Vermögen  des  Abgabepflichtigen  gehöriger ­
  Gegenstände  herrühren,  mit  dem  bei  der  Veräußerung  erzielten  Erlös  abzusetzen ­
  sofern  dieser  niedriger  ist  als  der  Wert  des  Gegenstandes  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraunis.
  Bleibt  dieser  letztere  Wert  hinter  dem  be,  der  Veräußerung
erzielten  Erlöse  zurück,  so  darf  nur  der  geringere  Wert  abgesetzt  werden.  Beim  Erwerb
aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen  ist  nur  der  Betrag  abzugsfahlg,  um  ben  der
Erbe  Vermächtnisnehmer  usw.  durch  den  Erbanfall,  das  Vermächtnis  usw.  tvirküch
bereichert  ist,  also  der  um  die  geschuldete  Erbschaftssteuer  gekürzte  Wert  des  E^erbes.
(2)  Vermögensgegenstände,  die  auf  eine  der  im  §  6  Nr.  1  und  4  des  Ges.  bezeichneten ­
  Sitten  erworben  worden  und  im  Endvermögen  des  Abgabepflichtigen  noch
enthalten  sind,  müssen  für  den  Abzug  gemäß  §  6  des  Ges.  nach  den  gleichen  Grundfäitßtt
  bctoßrtct  toctbcti  tote  bei  bet  Feststellung  be§  (5ubbetntöQeu§.
(g>  Der  Abzug  der  nach  z  6  Nr.  8,9  und  10  des  Ges.  zu  berücksichtigenden  Steuerbeträge
  hat  nur  insoweit  zu  erfolgen,  als  diese  Steuerbetrage  am  Ende  des  ^cranlagungszeitraums
  noch  nicht  gezahlt  waren.
s  15  (i)  Für  die  Feststellung  der  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.  dem  ($nbtiermögen
  hinzuzurechnenden  Beträge  sind  die  betreffenden  Vermögensgegenstande  nach
den  Grundsätzen  zu  bewerten,  die  anzuwenden  gewesen  waren,  wenn  die  Hingabe
tt,°Bei  Vnmögensübergaben  6  Nr.  4  und  ?  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.,  mindert
sich  der  abzuziehende  oder  hinzuzurechnende  Betrag  um  den  Wert  etwaiger  Gegenleistungen. ­

            
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