Ausführungsbcstimmungen. §§ 6—15. 445
bie Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen erfolgt die Berichtigung
aus Animg^des Pflichtigen; der Antrag muß vor Rechtskraft der Veranlagung gestellt
werden. Das berichtigte Vermögen gilt als Anfangsvermogen. Dw Benchtigung
hat sowohl zugunsten wie zuungunsten eines Abgabepflichtigen zu erfolgen.
s 13 (i) Das Endvermögen ist regelmäßig auf den 30. Juni 1919 festzustellen.
Nur wenn der Abgabepflichtige ein Ausländer ist, der feinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Inland vor dem 30. Juni 1919 aufgegeben hat, gilt als iLndvermWen
das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den Tag des Wegzugs rechtskräftig
festgestellte Vermögen; ist eine solche Feststellung nicht erfolgt, so ist das steuerbare
Vermögen des Abgabepflichtigen auf diesen Tag festzustellen
(2) Tie Feststellung des Endvermogens hat nach den Vorschriften des Besttzsieuergesetzes
unter Beachtung der Vorschriften bet §§ 9—13 beä Ges. über bie ftnefl.»
abaabe vom Vermögenszuwachse zu erfolgen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des
Besitzsteuerqesetzes findet keine Anwendung. Der Abgabepflichtige kaun jedoch verlanaen
daß bei Feststellung seines Gndvermögens der Abschlup des Wlrtschafts- oder
Rechnungsjahrs Zugrunde gVlegt wird, das in der Zeit zwMen dem 31. Marz 1919
und dem 29. gebt. 1920 endigt; gegebenenfalls hat er der Steuererklärung den Abschluß
für dieses Wirtschafts- oder Rechnungchahr beizufügen Bezüglich der Zulässigkeit
von Abschreibungen finden auch auf die Geschäftsabschlüsse der Ernzelversonen
die im § 16 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über eine
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 aufgestellten Grundsätze
für die im § 14 des letzteren Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sinngemäße .lnwendung.
-r ^ellung des Endvermögens ist nicht erforderlich, wenn mit Sicherbeit
anzunehmen ist, daß es unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen nach z 8
des Ges. zehntausend Mark nicht übersteigt oder daß der Bermogenszuwachs weniger
018 u*$7Je^”nnÖ0cTiftetft nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß §§ 6 und 7
des Ges. und der Hinzurechnungen gemäß § 8 des Ges. auf volle Tausende nach unten
abzurunden.
8 14. (i) Die gemäß § 6 Nr. 1, 3 und 4 des Ges. vom Endvermögen abzuziehenden
Beträge sind unter Zugrundelegung des Vermögenswerts zur Zeit d^ Erwerbes
zu berechnen. Vermögensbeträge, die aus der Veräußerung ausländischen Grundoder
Betriebsvermögens herrühren, sind nach § 6 Nr. 5 des Ies. mit dem Vermögenswerte
vom Endverniögen abzusetzen, den sie zur Zeit der Veräußerung hatten. ~aaeaen
sind Vermöqensbeträge, die aus der Veräußerung sonstiger, zu Beginn des
Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabepflichtigen gehöriger
Gegenstände herrühren, mit dem bei der Veräußerung erzielten Erlös abzusetzen
sofern dieser niedriger ist als der Wert des Gegenstandes zu Beginn des Veranlagungszeitraunis.
Bleibt dieser letztere Wert hinter dem be, der Veräußerung
erzielten Erlöse zurück, so darf nur der geringere Wert abgesetzt werden. Beim Erwerb
aus dem Nachlaß eines Verstorbenen ist nur der Betrag abzugsfahlg, um ben der
Erbe Vermächtnisnehmer usw. durch den Erbanfall, das Vermächtnis usw. tvirküch
bereichert ist, also der um die geschuldete Erbschaftssteuer gekürzte Wert des E^erbes.
(2) Vermögensgegenstände, die auf eine der im § 6 Nr. 1 und 4 des Ges. bezeichneten
Sitten erworben worden und im Endvermögen des Abgabepflichtigen noch
enthalten sind, müssen für den Abzug gemäß § 6 des Ges. nach den gleichen Grundfäitßtt
bctoßrtct toctbcti tote bei bet Feststellung be§ (5ubbetntöQeu§.
(g> Der Abzug der nach z 6 Nr. 8,9 und 10 des Ges. zu berücksichtigenden Steuerbeträge
hat nur insoweit zu erfolgen, als diese Steuerbetrage am Ende des ^cranlagungszeitraums
noch nicht gezahlt waren.
s 15 (i) Für die Feststellung der nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges. dem ($nbtiermögen
hinzuzurechnenden Beträge sind die betreffenden Vermögensgegenstande nach
den Grundsätzen zu bewerten, die anzuwenden gewesen waren, wenn die Hingabe
tt,°Bei Vnmögensübergaben 6 Nr. 4 und ? 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ges., mindert
sich der abzuziehende oder hinzuzurechnende Betrag um den Wert etwaiger Gegenleistungen.