Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

446  Bcrmögenszuwachssteuergesetz.

(3)  Zuwendungen  von  Gegenständen,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören, ­
  fallen  weder  unter  §  6  3lt.  4,  noch  unter  §  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.;  dagegen
sind  sie  unter  den  Voraussetzungen  des  §  8  Abs.  1  Nr.  3,  4  des  Ges.  dem  Vermögen
des  Zuwendenden  hinzuzurechnen.
(4)  Schenkungen  oder  sonstige  Bermögensübergaben  <§  6  Nr.  4,  §  8  Abs.  1  Nr.  1
des  Ges.)  sind,  wenn  der  Zuwendende  während  des  Veranlagungszeitraums  gestorben ­
  ist,  dem  Vermögen  der  Erben  nach  §  8  Abs.  1  Nr.  1  des  Ges.  hinzuzurechnen.
§  16.  (i)  Die  Anlegung  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  (§  8
Abs.  1  Nr.  2  des  Ges.)  kann  auch  dadurch  erfolgt  sein,  daß  Gegenstände,  die  bisher
zum  steuerbaren  Vermögen  gehörten,  durch  Verbringung  ins  Ausland  dem  ausländischen ­
  Grund-  oder  Betriebsvermögen  zugeführt  worden  sind  oder  daß  auf  andere
Weise  bisher  steuerbares  Vermögen  in  nichtsteuerbares  ausländisches  Grund-  oder
Betriebsvermögen  umgewandelt  ist.
(2)  Ist  der  Betrag,  der  in  ausländischem  Grund-  oder  Betriebsvermögen  angelegt
oder  zur  Anschaffung  von  Gegenständen  der  int  §  8  Abs.  1  Nr.  3  und  4  des  Ges.  bezeichneten ­
  Art  oder  zu  Leistungen  im  Sinne  des  §  8  Abs.  1  Nr.  5  des  Ges.  verwendet
worden  ist,  nicht  in  einer  Geldsumme  ausgedrückt,  so  ist  er  nach  dem  Werte  zu  berechnen, ­
  den  die  zur  Anlegung,  Anschaffung  oder  Leistung  verwendeten  Gegenstände ­
  gehabt  haben.
(3)  Als  erhebliche  Wertminderung  im  Sinne  des  §  8  Abs.  2  des  Ges.  ist  jedenfalls
eine  zeitweilige,  auf  vorübergehenden  Umständen  beruhende  Wertminderung  nicht
anzusehen.
(4)  In  Zweifelsfällen  ist  bei  Beurteilung  der  Frage,  ob  es  sich  um  einen  Luxusgegenstand ­
  usw.  (§  8  Abs.  1  Nr.  3  des  Ges.)  handelt  oder  nicht,  entsprechend  der  mit
der  Gesetzesvorschrist  verfolgten  Absicht,  denjenigen  zu  treffen,  der  sein  Vermögen
in  wertvollen  Gegenständen  angelegt  hat,  um  es  der  Besteuerung  zu  entziehen,  dem
Umstand  Bedeutung  beizumessen,  daß  der  Gegenstand  wieder  ohne  erhebliche  Verluste ­
  veräußert  werden  kann.
(5)  Unter  Anschaffungen  im  Sinne  des  §  8  Abs.  1  Nr.  4  des  Ges.  ist  jeder  entgelüiche
  Erwerb  von  Gegenständen  zu  verstehen,  die  nicht  an  sich  schon  zum  steuerbaren ­
  Endvermögen  gehören  und  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedürfe  des  Abgabepflichtigen ­
  nach  dem  Stande  seiner  Verhältnisse  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums ­
  dienen.  Anschaffungen  zum  Ersätze  während  des  Veranlagungszeitraums
veräußerter  oder  auf  sonstige  Weise  aus  dem  Besitze  des  Abgabepflichtigen  gekommener ­
  Gegenstände  fallen  auch  dann  nicht  darunter,  wenn  sie  nicht  dem  gewöhnlichen
Bedarfs  des  Abgabepflichtigen  dienen,  sofern  er  nur  bereits  zu  Beginn  des  Veranlagungszeitraums ­
  im  Besitze  der  ersetzten  Gegenstände  war.
§  17.  Der  Betrag  der  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und
dem  Gesetz  über  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917
von  dem  Abgabepflichtigen  während  des  Veranlagungszeitraums  gezahlten  Kriegssteuer ­
  ist  dem  Endvermögen  hinzuzurechnen  (§  8  Abs.  1  Nr.  6  des  Ges.).  Schuldete
der  Abgabepflichtige  infolge  Stundung  oder  aus  anderen  Gründen  am  Ende  des
Veranlagungszeitraums  Abgabebeträge  auf  Grund  dieser  Gesetze,  so  dürfen  diese
von  dem  Endvermögen  nicht  abgezogen  werden  (§  9  des  Ges.).
§  18.  Nach  §  12  des  Ges.  ist  unter  den  daselbst  bezeichneten  Voraussetzungen
der  Kapitalwert  von  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person  beschränkten
Nutzungen  oder  Leistungen  bei  der  Feststellung  des  Endvermögens  mit  dem  gleichen
Betrage  einzusetzen  wie  bei  der  Feststellung  des  Anfangsvermögens.  Hat  sich  der
einjährige  Wert  der  Renten,  Nutzungen  oder  Leistungen  geändert,  so  ist  unter  Beibehaltung ­
  der  bei  der  Feststellung  des  Anfangsvermögens  angewendeten  Vervielfältigungszahl ­
  der  Kapitalwert  neu  zu  berechnen.
§  19.  Berechnung  der  Abgabe  und  Eintragung  in  die  Steuerliste,  (i)  Nach
Abschluß  der  Ermittlungen,  über  den  der  Abgabe  unterliegenden  Vermögenszuwachs
ist  die  Kriegsabgabe  zu  veranlagen.  Zur  Berechnung  der  Abgabe  dient  die  beigefügte ­
  Hilfstafel').
(2)  Von  der  danach  berechneten  Abgabe  ist  der  Betrag  in  Abzug  zu  bringen,  den
der  Abgabepslichtige  nach  dem  Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz
*)  Abgedruckt  unten  S.  453.
            
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