Ausführungsbestimmungen. §§ 23—80.
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2. aus bent Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben und der
Erblasser sie infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabe
pflichtige beteiligt war, oder
3. von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder Ge
nosse empfangen und die Gesellschaft oder Genossenschaft sie infolge einer
Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder
4. wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er die an Zahlnngs Statt hin
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schahan
weisungen von einer Genossenschaft als deren Mitglied käuflich erworben
hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag seines am
1. Ott. 1919 vorhandenen Guthabens überstiegen und die Genossenschaft
die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
infolge einer Zeichnung erworben hat. Die Bestimmung findet keine An
wendung auf solche Genossenschaftsmitglieder, die die Mitgliedschaft erst nach
dem 16. Aug. 1919 erworben haben.
(2) Infolge einer Zeichnung iAbs. 1) hat auch derjenige Kriegsanleihe erhalten,
der sie von einem anderen empfangen hat, wenn der andere zwar im eigenen Namen,
aber für Rechnung des Empfängers gezeichnet hat.
(3) Die Bestimmung im § 26 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 28. (i) Der Nachweis der Zeichnung wird bei Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen durch Vorlegung einer von der Zeichnungs- (Vermittlungs-s Stelle
auszustellenden Bescheinigung erbracht. Aus der Bescheinigung müssen sich die Num
mern der gezeichneten Stücke ergeben. Als Anleitung soll das Muster 7') dienen.
Bescheinigungen der Vermittlungsstellen über die für eigene Rechnung gezeichneten
Stücke sind unzulässig; in solchen Fällen ist nach Abs. 3 zu verfahren.
(2) Bei Schuldbuchforderungen wird der Nachweis der Zeichnung durch die
von der Reichsschuldenverwaltung zu treffende Feststellung, daß die Forderung un
mittelbar infolge einer Schuldbuchzeichnung in das Schuldbuch eingetragen worden
ist, erbracht.
(a) Kann der Abgabeschuldner eine Bescheinigung der Zeichnungs- lBermitt-
lungs-) Stelle über die erfolgte Zeichnung von Schuldverschreibungen oder Schatz
anweisungen nicht vorlegen oder kann die Reichsschuldenverwaltung die Feststellung
gemäß Abs. 2 nicht treffen, so kann der Abgabeschuldner bei dem Finanzamt die
Ausstellung einer Bescheinigung über die Zeichnung beantragen. Der Antrag mutz
die Erklärung enthalten, warum der Abgabeschuldner zur Vorlegung einer Bescheini
gung der Zetchnungsstelle nicht imstande ist. Erachtet das Finanzamt den Nachweis
der Zeichnung für hinreichend geführt, so stellt es unter Verwendung des Musters 8 ‘)
die Bescheinigung aus; andernfalls weist es den Antrag zurück.
§ 29. Im Falle der Zeichnung von Kriegsanleihe durch die Ehefrau des Ab
gabeschuldners hat dieser den Nachweis der Zusammenrechnung des Vermögens der
Ehegatten zu erbringen. Dieser Nachweis wird durch eine unter Benutzung des
Musters 9') von dem Finanzamt auszustellende Bescheinigung geführt.
§ 30. (i) Der Nachweis des Erwerbes von Kriegsanleihe aus dem Nachlaß
eines Verstorbenen von Todes wegen (§ 27 Abi. 1 Nr. 2) oder des Empfanges von
Kriegsanleihe von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell
schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder
Genosse (§ 27 Abs. 1 Nr. 3> oder des käuflichen Erwerbes von Kriegsanleihe von
einer Genossenschaft l? 27 Abs. 1 Nr. 4) kann auf jede geeignete Weise vor dem Finanz
amt geführt werden. Erachtet das Finanzamt den Nachweis für erbracht, so stellt
es hierüber unter Verwendung des Musters 10*) eine Bescheinigung aus; andern
falls lehnt es die Ausstellung der Bescheinigung ab.
') Abgedruckt unten S. 468.
2 ) Abgedruckt unten S. 468.
”) Abgedruckt unten S. 468.
■*) Abgedruckt unten S. 468.
Stru tz, Vermögenszuwackis und Kriegsabgabe.
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