Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

20 Text des Ges. über e. außerordentliche Kriegsabgabe 1919. 
Abgesehen von den Fällen der Neugründung oder der Auf- 
lösung einer Gesellschaft muß das fünfte Kriegsgeschäftsjahr 
einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten umfassen. Ein 
beim Ablauf der zwölf Monate noch laufendes Geschäftsjahr 
ist voll zu berücksichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt 
des Ablaufs der zwölf Monate ein Geschäftsabschluß gemacht 
wird. 
§ 18. Der Geschäftsgewinn des fünften Kriegsgeschäfts 
jahrs ist nach den Vorschriften der §§ 16, 18 des Kriegssteuer 
gesetzes vom 21. Juni 1916 und des § 16 Abs. 2—4 dieses Ge 
setzes zu berechnen. 
Die Sonderrücklage (Kriegsstcuerrüülage) und die Kriegs 
steuer (Kriegsabgabe) dürfen von dem Geschäftsgewinn eines 
Kriegsgeschäftsjahrs nicht abgesetzt werden. Beträge einer 
freigewordenenSonderrücklage (Kriegssteuerrücklage) aus einem 
früheren Kriegsgeschüftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht 
haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kriegs 
steuerberechnung abzuziehen. 
Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das fünfte 
Kriegsgeschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung 
der 'Unterbilanz erforderlichen Beträge von dem Geschäfts 
gewinne dieses Geschäftsjahrs abgesetzt werden. 
§ 19. Sind die Geschäftsgewinne der früheren Kriegsge 
schäftsjahre im Gesamtergebnisse hinter dem entsprechenden 
Betrage des Friedensgewinns zurückgeblieben, so darf der 
Mindergewinn von dem Mehrgewinne des fünften Kriegs 
geschäftsjahrs abgezogen werden. 
§ 20. Wird eine Gesellschaft vor Ablauf ihres fünften 
Kriegsgeschäftsjahrs aufgelöst, so bleibt die -lbgabepflicht für 
die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen. 
Umfaßt im Falle der Neugründung oder der Auflösung 
einer Gesellschaft das fünfte Kriegsgeschäftsjahr einen kürzeren 
Zeitraum als zwölf Monate, so wird für die Berechnung des 
Mehrgewinns der Gewinn dieses Geschäftsjahrs mit einein 
verhältnismäßigen Teilbeträge des Friedensgewinns ver 
glichen. 
§ 21. 8 24 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder 
Anordnungen auf Grund dieser Vorschrift finden für die Fest 
stellung des abgabepflichtigen Mehrgewinns des fünften Kriegs 
geschäftsjahrs Anwendung. 
Hat der Bundesrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes 
vom 21. Juni 1916 oder gemäß § 40 des Gesetzes über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918
	        
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