Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

454 Bermögenszuwachssteuergesetz. 
Anlage A 
(AuSsührungsbestiminunge» § 5) 
Landcsfinanzamt 
Finanzamt 
, den ten 19 
Öffentliche Bekanntmachung 
Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögeuszuwachje 
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Ges. über eine Kriegsabgabe vom Vermögens- 
zumachse werden hiermit alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Jan. 1914 
bis 30. Juni 1919 um mindestens 6000 M. erhöht hat, im Bezirke des Finanzamts 
aufgefordert, ihre Steuererklärung nach dem vorgeschriebenen Fornmlar in der Zeit 
vom 15. Dez. 1919 bis 5. Jan. 1920 schriftlich oder mündlich vor dem Finanzamt 
abzugeben und hierbei zu versichem, daß die Angaben nach bestem Wissen und Ge 
wissen gemacht sind. 
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung ver 
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht 
zugegangen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschriebene Formular 
von heute ab in der Kanzlei des unterzeichneten Finanzamts und bei den Gemeinde 
behörden kostenlos verabfolgt. 
Über sämtliche Punkte des Vordrucks ist eine Erklärung abzugeben. Nichtzu- 
tteffendes ist zu durchstreichen. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
in der Steuererklärung sind in den §§ 27, 28 des Ges. über eine Kriegsabgabe voni 
Vermögenszuwachse mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnisstrafe bis 
zu fünf Jahren und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Auch eine 
fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar. Unrichtige Angaben erstattet auch der 
jenige, der Punkte des Vordrucks durchstreicht, obwohl er eine Erklärung hätte ab 
geben sollen. Unvollständig ist die Erklärung auch dann, wenn der Vordruck ganz 
oder teilweise nicht ausgefüllt wird. Die Prüfung, was steuerpflichtig ist und was 
nicht, steht dem Finanzamt, nicht dem Abgabepflichtigen zu. 
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht 
aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, wird 
mit Zwangsgeldstrafen zu der Älbgabe angehalten, auch hat er einen Zuschlag der 
geschuldeten Steuer verwirkt. 
Tatz Finanzamt
	        
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