454 Bermögenszuwachssteuergesetz.
Anlage A
(AuSsührungsbestiminunge» § 5)
Landcsfinanzamt
Finanzamt
, den ten 19
Öffentliche Bekanntmachung
Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögeuszuwachje
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Ges. über eine Kriegsabgabe vom Vermögens-
zumachse werden hiermit alle Personen, deren Vermögen sich seit dem 1. Jan. 1914
bis 30. Juni 1919 um mindestens 6000 M. erhöht hat, im Bezirke des Finanzamts
aufgefordert, ihre Steuererklärung nach dem vorgeschriebenen Fornmlar in der Zeit
vom 15. Dez. 1919 bis 5. Jan. 1920 schriftlich oder mündlich vor dem Finanzamt
abzugeben und hierbei zu versichem, daß die Angaben nach bestem Wissen und Ge
wissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Steuererklärung ver
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht
zugegangen ist. Auf Verlangen wird jedem Pflichtigen das vorgeschriebene Formular
von heute ab in der Kanzlei des unterzeichneten Finanzamts und bei den Gemeinde
behörden kostenlos verabfolgt.
Über sämtliche Punkte des Vordrucks ist eine Erklärung abzugeben. Nichtzu-
tteffendes ist zu durchstreichen. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
in der Steuererklärung sind in den §§ 27, 28 des Ges. über eine Kriegsabgabe voni
Vermögenszuwachse mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnisstrafe bis
zu fünf Jahren und mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Auch eine
fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar. Unrichtige Angaben erstattet auch der
jenige, der Punkte des Vordrucks durchstreicht, obwohl er eine Erklärung hätte ab
geben sollen. Unvollständig ist die Erklärung auch dann, wenn der Vordruck ganz
oder teilweise nicht ausgefüllt wird. Die Prüfung, was steuerpflichtig ist und was
nicht, steht dem Finanzamt, nicht dem Abgabepflichtigen zu.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht
aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, wird
mit Zwangsgeldstrafen zu der Älbgabe angehalten, auch hat er einen Zuschlag der
geschuldeten Steuer verwirkt.
Tatz Finanzamt