Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

454  Bermögenszuwachssteuergesetz.

Anlage  A
(AuSsührungsbestiminunge»  §  5)

Landcsfinanzamt
Finanzamt

,  den  ten  19

Öffentliche  Bekanntmachung
Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögeuszuwachje

Auf  Grund  des  §  22  Abs.  1  des  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszumachse
  werden  hiermit  alle  Personen,  deren  Vermögen  sich  seit  dem  1.  Jan.  1914
bis  30.  Juni  1919  um  mindestens  6000  M.  erhöht  hat,  im  Bezirke  des  Finanzamts
aufgefordert,  ihre  Steuererklärung  nach  dem  vorgeschriebenen  Fornmlar  in  der  Zeit
vom  15.  Dez.  1919  bis  5.  Jan.  1920  schriftlich  oder  mündlich  vor  dem  Finanzamt
abzugeben  und  hierbei  zu  versichem,  daß  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen ­
  gemacht  sind.
Die  oben  bezeichneten  Personen  sind  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  verpflichtet, ­
  auch  wenn  ihnen  eine  besondere  Aufforderung  oder  ein  Formular  nicht
zugegangen  ist.  Auf  Verlangen  wird  jedem  Pflichtigen  das  vorgeschriebene  Formular
von  heute  ab  in  der  Kanzlei  des  unterzeichneten  Finanzamts  und  bei  den  Gemeindebehörden ­
  kostenlos  verabfolgt.
Über  sämtliche  Punkte  des  Vordrucks  ist  eine  Erklärung  abzugeben.  Nichtzutteffendes
  ist  zu  durchstreichen.  Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
in  der  Steuererklärung  sind  in  den  §§  27,  28  des  Ges.  über  eine  Kriegsabgabe  voni
Vermögenszuwachse  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnisstrafe  bis
zu  fünf  Jahren  und  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  bedroht.  Auch  eine
fahrlässige  Zuwiderhandlung  ist  strafbar.  Unrichtige  Angaben  erstattet  auch  derjenige, ­
  der  Punkte  des  Vordrucks  durchstreicht,  obwohl  er  eine  Erklärung  hätte  abgeben ­
  sollen.  Unvollständig  ist  die  Erklärung  auch  dann,  wenn  der  Vordruck  ganz
oder  teilweise  nicht  ausgefüllt  wird.  Die  Prüfung,  was  steuerpflichtig  ist  und  was
nicht,  steht  dem  Finanzamt,  nicht  dem  Abgabepflichtigen  zu.
Die  Einsendung  schriftlicher  Erklärungen  durch  die  Post  ist  zulässig,  geschieht
aber  auf  Gefahr  des  Absenders  und  deshalb  zweckmäßig  mittels  Einschreibebriefs.
Wer  die  Frist  zur  Abgabe  der  ihm  obliegenden  Steuererklärung  versäumt,  wird
mit  Zwangsgeldstrafen  zu  der  Älbgabe  angehalten,  auch  hat  er  einen  Zuschlag  der
geschuldeten  Steuer  verwirkt.

Tatz  Finanzamt
            
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