Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

mu

Ausführungsbestimmungen.  Muster  2.

459

Zu  II.  Nicht  abzugsfLhig
lind  Schulden,  die  zur  Bestreitung ­
  der  laufenden
HauShaltungslosten  eingegangen ­
  sind  (HaushaltungSschuldenl
  sowie  Schulden
und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher ­
  Beziehung  zu
nicht  steuerbaren  Vermögensteilen ­
  stehen  IBemerkung
  ju  1,1;  I  2  A  und  B);
vgl.  auch  Seite  456  Anmerkung ­
  1.

Bermögenswert
  isiehe
die  Randbemerkungf
  aus
.  shier  456])
M.

Übertrag.

Übertrag...
g)  Roch  nicht  fällige  Ansprüche  aus
während  des  VeraulagungSzeitraumS
  eingegangenen  Lebens-,
Kapital-  u.  Rentenversicherungen,
anzusetzen  mit  der  vollen  Summe
der  eingezahlten  Prämien-  oder
Kapitalbeträge,  falls  die  jährliche
Prämienzahlung  den  Betrag  von
tausend  Mark  oder  die  einmalige
Kapitalzahlung  den  Betrag  von
dreitausend  Mark  übersteigt.  Sogenannte ­
  Geschäfts  Versicherungen
mit  Fälligkeit  der  Versicherungssumme ­
  bei  Ableben  des  Geschäftsinhabers ­
  gehören  zu  den  Lebensversicherungen. ­
  Als  Kapitalversicherung ­
  gilt  jede  Versicherung,
auf  Grund  deren  dem  Versicherten
unter  allen  Umständen  eine  Kapitalauszahlung
  gewährleistet  ist;
insbesondere  kommen  auch  Militärdienst- ­
  u.  Aussteuerverstcheruugen
in  Betracht

M.

Zusammen  a  bis  g
Zusammen  I.

In  dem  bei  2  und  3  angegebenen  Vermögen
sind  im  Ausland  befindliche  Wertpapiere  und
Forderungen  an  ausländische  Schuldner  im  Ge
samtwcrte  von  M.  enthalten.
4.  DaS  von  mir  unter  3  a  bis  g  angegebene
Kapitalvermögen  setzt  sich,  wie  aus  der  Anlage
ersichtlich  ist,  zusammen.
II.  Hiervon  sind  abzuziehen  die  Kapital
schulden,  soweit  sie  nicht  schon  bei  Be
rechnung  des  BeicicbSvermögens  zuI,  2A,
B  berücksichtigt  sind.

Name  des
Gläubigers

b)

Wohnort  des
Gläubigers

Betrag
M.

Zusammen..

Verbleibt  (ohne  III)  ein  Reinvermögen  von.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.