Vermöge, lszuwachssteuergeseh
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Zu III. Genaue Auskunft
über die nebenbezeichneten
Vunlte ist erforderlich, damit
die Abgabepflicht oder
Abzugsfähigkeit der Bezüge
ober Lasten beurteilt und
ihr Kapitalwert vorfchriftSuiäßig
berechnet werden
kann.
Ansprüche auf Gehalt,
Besoldung, Remuneration
u. dgl., die dem Abgabepflichtigen
als Entgelt für
seine Arbeitstätigleit zustehen,
gehören in keinem
Falle hierher. Wegen der
AbzugSfähigkeit der unter
III fallenden Lasten vgl.
die Bemerkung zu II.
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen habe ich für mich und meine Ehefrau — hat d
von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige —
»u
beziehen:
Gegenstand und RechtSgrund
des Anspruchs oder der Verpflichtung:
zu entrichten
(su
tragen):
Geldwert der einjährigen Hebung
oder Leistung (Last):
M.
M.
Name I deS Verpflichteten:
und b
Wohnort l des Berechtigten:
Tag, Monat, Jahr, seit welchem
der Anspruch oder die Last besteht:
Zeitpunkt oder Ereignis, mit
dessen Eintritt der Anspruch oder
die Last wegfällt:
Falls die Dauer des AnsprrichS oder
der Last vom Leben einer oder
mehrerer Personen abhängt, Angabe
des Namens, der Wohnung
sowie Tag, Monat und Jahr der
Geburt dieser Personen:
IV• Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige — haben —
bat — im Veranlagungszeitraume ')
a) durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß» oder Stamm*
gutanfall, infolge Vermächtnisses oder auf andere Weise aus
dem Nachlast eines Berstorbenen von Todes wegen erworben **)
M.
. M.
(Name, Stand, letzter Wohnort und letzte ~
Wohnung sowie Todestag des Erblassers)
Zusammen SOI.
b) als Kapitalauszahlung aus einer Versicherung
erhalten M.
(Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft)
c) einen Rentenanspruch aus einer Versicherung
erlangt im Jahresbetrage von M.
(Bezeichnung und Sitz der Gesellschaft
oder Anstalt)
*) Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen dem für
die Feststellung des Anfangsvermögens und dem für die Feststellung des EndvermögenS maßgebenden
Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gilt regelmäßig der SO. Juni
1919: nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor dem 30. Juni 1919
aufgegeben haben, gilt der Tag bei Wegzugs als Stichtag.
**) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt auch der Anteil der Abkömmlinge
am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach §8 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anderen
^Abkömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten zuwächst, im Sinne dieser Vorschrift als aus
dem Nachlaß eines Berstorbenen von Todes wegen erworben.
Zu a. Als Erwerb aus
dem Nachlaß gilt auch die
Abfindung für die Ausschlagung
einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses.