Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vermöge, lszuwachssteuergeseh

460

Zu  III.  Genaue  Auskunft
über  die  nebenbezeichneten
Vunlte  ist  erforderlich,  damit ­
  die  Abgabepflicht  oder
Abzugsfähigkeit  der  Bezüge
ober  Lasten  beurteilt  und
ihr  Kapitalwert  vorfchriftSuiäßig
  berechnet  werden
kann.
Ansprüche  auf  Gehalt,
Besoldung,  Remuneration
u.  dgl.,  die  dem  Abgabepflichtigen ­
  als  Entgelt  für
seine  Arbeitstätigleit  zustehen, ­
  gehören  in  keinem
Falle  hierher.  Wegen  der
AbzugSfähigkeit  der  unter
III  fallenden  Lasten  vgl.
die  Bemerkung  zu  II.

III.  An  Renten  und  anderen  wiederkehrenden  Nutzungen  und
Leistungen  habe  ich  für  mich  und  meine  Ehefrau  —  hat  d
von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —

»u
beziehen:
Gegenstand  und  RechtSgrund
des  Anspruchs  oder  der  Verpflichtung: ­


zu  entrichten ­
  (su
tragen):

Geldwert  der  einjährigen  Hebung
oder  Leistung  (Last):

M.

M.

Name  I  deS  Verpflichteten:
und  b
Wohnort  l  des  Berechtigten:

Tag,  Monat,  Jahr,  seit  welchem
der  Anspruch  oder  die  Last  besteht:

Zeitpunkt  oder  Ereignis,  mit
dessen  Eintritt  der  Anspruch  oder
die  Last  wegfällt:

Falls  die  Dauer  des  AnsprrichS  oder
der  Last  vom  Leben  einer  oder
mehrerer  Personen  abhängt,  Angabe ­
  des  Namens,  der  Wohnung
sowie  Tag,  Monat  und  Jahr  der
Geburt  dieser  Personen:

IV•  Ich  und  meine  Ehefrau  —  der  von  mir  —  uns  —  vertretene  Abgabepflichtige  —  haben  —
bat  —  im  Veranlagungszeitraume ')

a)  durch  Erbanfall,  durch  Lehen-,  Fideikommiß»  oder  Stamm*
gutanfall,  infolge  Vermächtnisses  oder  auf  andere  Weise  aus
dem  Nachlast  eines  Berstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  **)
M.
.  M.
(Name,  Stand,  letzter  Wohnort  und  letzte  ~
Wohnung  sowie  Todestag  des  Erblassers)
Zusammen  SOI.
b)  als  Kapitalauszahlung  aus  einer  Versicherung ­
  erhalten  M.
(Bezeichnung  und  Sitz  der  Gesellschaft)
c)  einen  Rentenanspruch  aus  einer  Versicherung ­
  erlangt  im  Jahresbetrage  von  M.
(Bezeichnung  und  Sitz  der  Gesellschaft
oder  Anstalt)

*)  Als  Veranlagungszeitraum  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  der  Zeitraum  zwischen  dem  für
die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  und  dem  für  die  Feststellung  des  EndvermögenS  maßgebenden ­
  Stichtag.  Als  Stichtag  für  die  Feststellung  des  Endvermögens  gilt  regelmäßig  der  SO.  Juni
1919:  nur  bei  Ausländern,  die  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  vor  dem  30.  Juni  1919
aufgegeben  haben,  gilt  der  Tag  bei  Wegzugs  als  Stichtag.
**)  Im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  gilt  auch  der  Anteil  der  Abkömmlinge
am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  nach  §8  1490,  1491  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  den  anderen
^Abkömmlingen  oder  dem  überlebenden  Ehegatten  zuwächst,  im  Sinne  dieser  Vorschrift  als  aus
dem  Nachlaß  eines  Berstorbenen  von  Todes  wegen  erworben.

Zu  a.  Als  Erwerb  aus
dem  Nachlaß  gilt  auch  die
Abfindung  für  die  Ausschlagung ­
  einer  Erbschaft
oder  eines  Vermächtnisses.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.