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Bermögenszuwachssteuergesetz
(3) Erfolgt die Aufnahme eines noch nicht veranlagten Abgabepflichtigen in
die Zugangsliste, so ist von diesem zunächst eine Steuererklärung zu erfordern.
(4) Bei Zugang schon veranlagter Abgabepflichtiger bedarf es der Ausfüllung
der Spalten 3—18 der Zugangsliste nicht. Der betreffende Auszug aus der Steuerliste
des Abzugsorts wird Beleg zur Zugangsliste.
(5) Ist ein Teil der Abgabe bereits entrichtet, so ist in Spalte 19 nur der Betrag
nachzuweisen, den der Pflichtige noch zu entrichten hat. In der Spalte „Bemerkungen"
ist der bereits entrichtete Betrag zu vermerken.
(6) Die vereinnahmten Zinsen für verspätete Barzahlungen leinschließlich Stundungen)
sind am Schluffe des Rechnungsjahrs in einer Liste zusammenzustellen, die
alle für die Zinsenberechnung maßgebenden Daten enthalten muß; diese Liste ist
vom Finanzamt festzusetzen. Die Schlußsumme ist in die Zugangsliste zu übernehmen;
die Liste dient als Beleg zur Zugangsliste.
(7) Die von den vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen bar gezahlten Abgabebeträge
abgezogenen Zinsen (Spalte L3 des Einnahmebuchs) sind am Schlüsse
des Rechnungsjahrs in einer Liste zusammenzustellen, die alle für die Zinsenberechnung
maßgebenden und somit zu deren Nachprüfung erforderlichen Daten enthalten
muß; diese Liste ist vom Finanzamt festzusetzen. Die Schlußsumme ist in die Abgangsliste
zu übernehmen; die Liste dient als Beleg zur Abgangsliste.
(8) Die Abgangsliste ist nach dem Muster K 1 ) zu führen.
(9) Soweit sich die Aufnahme weiterer Spalten in die Zu- und Abgangslisten
als notwendig erweist, kann solches vom Landesfinanzamt angeordnet werden.
(10) Die Belege zu den Zu- und Abgangslisten (empfangene und zurückerhaltene
Wegzugsnachrichten, Verfügungen wegen Erstattung, Niederschlagung, Nacherhebung,
Verhandlungen über die Unbeitreiblichkeit, festgesetzte Listen über Verzinsung der
Abgabe usw.) sind nach Nummern geordnet und geheftet bei den Zu- und Abgangslisten
aufzubewahren.
(11) Die Zu- und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund
des Abschlusses der Abgangslisten ist der in Abgang gekommene Betrag in Spalte 19
der Steuerliste in einer Summe abzusetzen. Nach dem Abschluß der Listen ist dem
Landesfinanzamte der Betrag der für das betreffende Vierteljahr festgesetzten Zugänge
und der Abgänge, nach Erhebungsbezirken getrennt, in je einer Summe anzuzeigen.
(is) Zugleich mit dem Abschluß der Sollbücher sind die Zu- und Abgangslisten
vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu- und Abgänge
und der durch die Restnachweisung zu verfolgenden Beträge sind Rest-, Zu- und
Slbgangslisten zu führen.
Art. 26. Einreichung der Soll- und Einnahmebücher, Restnachweisung.
(i) Die mit dem 31. März 1922 vollständig abzuschließenden Sollbücher und die
Einnahmebücher sind nebst den zugehörigen Belegen und den danach aufgestellten
Restnachweisungen bis zum 30. April 1922 dem Finanzamt einzusenden, das den
Abschluß nach Prüfung in den Sollbüchern bescheinigt, die vorgeschriebene Bescheinigung
auf dem Titelblatte der Restnachweisungen erteilt und letztere alsbald der Hebestelle
zurückgibt.
(2) Die Restnachweisungen sind, sobald sämtliche darin verzeichneten Steuern
eingezogen sind, abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und Einnahmebüchern
dem Finanzamt einzureichen.
Art. 27. Befugnis des Landesfinanzamts zur Ergänzung der Vollzugsanweisung.
(i) Soweit sich nach den örtlichen Verhältnissen eine Ergänzung der in
dieser Bollzugsanweisung gegebenen Anordnungen, insbesondere der Vorschriften
über das Kassen- und Rechnungswesen erforderlich erweist, hat das Landesfinanzamt
die nötigen Anordnungen zu erlassen.
(2) Abänderungen dieser Vollzugsanweisung durch das Landesfinanzamt sind
nur mit Zustimmung des Reichsmtnisters der Finanzen zulässig.
*) Richt abgedruckt.