Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

482

Bermögenszuwachssteuergesetz

(3)  Erfolgt  die  Aufnahme  eines  noch  nicht  veranlagten  Abgabepflichtigen  in
die  Zugangsliste,  so  ist  von  diesem  zunächst  eine  Steuererklärung  zu  erfordern.
(4)  Bei  Zugang  schon  veranlagter  Abgabepflichtiger  bedarf  es  der  Ausfüllung
der  Spalten  3—18  der  Zugangsliste  nicht.  Der  betreffende  Auszug  aus  der  Steuerliste ­
  des  Abzugsorts  wird  Beleg  zur  Zugangsliste.
(5)  Ist  ein  Teil  der  Abgabe  bereits  entrichtet,  so  ist  in  Spalte  19  nur  der  Betrag
nachzuweisen,  den  der  Pflichtige  noch  zu  entrichten  hat.  In  der  Spalte  „Bemerkungen" ­
  ist  der  bereits  entrichtete  Betrag  zu  vermerken.
(6)  Die  vereinnahmten  Zinsen  für  verspätete  Barzahlungen  leinschließlich  Stundungen) ­
  sind  am  Schluffe  des  Rechnungsjahrs  in  einer  Liste  zusammenzustellen,  die
alle  für  die  Zinsenberechnung  maßgebenden  Daten  enthalten  muß;  diese  Liste  ist
vom  Finanzamt  festzusetzen.  Die  Schlußsumme  ist  in  die  Zugangsliste  zu  übernehmen; ­
  die  Liste  dient  als  Beleg  zur  Zugangsliste.
(7)  Die  von  den  vor  Ablauf  der  festgesetzten  Zahlungsfristen  bar  gezahlten  Abgabebeträge ­
  abgezogenen  Zinsen  (Spalte  L3  des  Einnahmebuchs)  sind  am  Schlüsse
des  Rechnungsjahrs  in  einer  Liste  zusammenzustellen,  die  alle  für  die  Zinsenberechnung ­
  maßgebenden  und  somit  zu  deren  Nachprüfung  erforderlichen  Daten  enthalten
muß;  diese  Liste  ist  vom  Finanzamt  festzusetzen.  Die  Schlußsumme  ist  in  die  Abgangsliste ­
  zu  übernehmen;  die  Liste  dient  als  Beleg  zur  Abgangsliste.
(8)  Die  Abgangsliste  ist  nach  dem  Muster  K 1 )  zu  führen.
(9)  Soweit  sich  die  Aufnahme  weiterer  Spalten  in  die  Zu-  und  Abgangslisten
als  notwendig  erweist,  kann  solches  vom  Landesfinanzamt  angeordnet  werden.
(10)  Die  Belege  zu  den  Zu-  und  Abgangslisten  (empfangene  und  zurückerhaltene
Wegzugsnachrichten,  Verfügungen  wegen  Erstattung,  Niederschlagung,  Nacherhebung,
Verhandlungen  über  die  Unbeitreiblichkeit,  festgesetzte  Listen  über  Verzinsung  der
Abgabe  usw.)  sind  nach  Nummern  geordnet  und  geheftet  bei  den  Zu-  und  Abgangslisten ­
  aufzubewahren.
(11)  Die  Zu-  und  Abgangslisten  sind  vierteljährlich  abzuschließen.  Auf  Grund
des  Abschlusses  der  Abgangslisten  ist  der  in  Abgang  gekommene  Betrag  in  Spalte  19
der  Steuerliste  in  einer  Summe  abzusetzen.  Nach  dem  Abschluß  der  Listen  ist  dem
Landesfinanzamte  der  Betrag  der  für  das  betreffende  Vierteljahr  festgesetzten  Zugänge ­
  und  der  Abgänge,  nach  Erhebungsbezirken  getrennt,  in  je  einer  Summe  anzuzeigen. ­

(is)  Zugleich  mit  dem  Abschluß  der  Sollbücher  sind  die  Zu-  und  Abgangslisten
vollständig  abzuschließen.  Wegen  der  dann  noch  vorkommenden  Zu-  und  Abgänge
und  der  durch  die  Restnachweisung  zu  verfolgenden  Beträge  sind  Rest-,  Zu-  und
Slbgangslisten  zu  führen.
Art.  26.  Einreichung  der  Soll-  und  Einnahmebücher,  Restnachweisung.
(i)  Die  mit  dem  31.  März  1922  vollständig  abzuschließenden  Sollbücher  und  die
Einnahmebücher  sind  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und  den  danach  aufgestellten
Restnachweisungen  bis  zum  30.  April  1922  dem  Finanzamt  einzusenden,  das  den
Abschluß  nach  Prüfung  in  den  Sollbüchern  bescheinigt,  die  vorgeschriebene  Bescheinigung ­
  auf  dem  Titelblatte  der  Restnachweisungen  erteilt  und  letztere  alsbald  der  Hebestelle ­
  zurückgibt.
(2)  Die  Restnachweisungen  sind,  sobald  sämtliche  darin  verzeichneten  Steuern
eingezogen  sind,  abzuschließen  und  nebst  den  zugehörigen  Belegen  und  Einnahmebüchern ­
  dem  Finanzamt  einzureichen.
Art.  27.  Befugnis  des  Landesfinanzamts  zur  Ergänzung  der  Vollzugsanweisung. ­
  (i)  Soweit  sich  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  eine  Ergänzung  der  in
dieser  Bollzugsanweisung  gegebenen  Anordnungen,  insbesondere  der  Vorschriften
über  das  Kassen-  und  Rechnungswesen  erforderlich  erweist,  hat  das  Landesfinanzamt ­
  die  nötigen  Anordnungen  zu  erlassen.
(2)  Abänderungen  dieser  Vollzugsanweisung  durch  das  Landesfinanzamt  sind
nur  mit  Zustimmung  des  Reichsmtnisters  der  Finanzen  zulässig.

*)  Richt  abgedruckt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.