KricgSabgabegesetz 1919.
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gesetzt werden. Als Veräußerung tm Sinne dieser Vorschrift gilt jedoch nicht die
Veräußerung durch Tausch, Fusion oder einen ähnlichen Rechtsvorgang.
§ 18. (i) Ist eine Gesellschaft int Laufe des vor dem ersten Kriegsgeschäftsjahr
liegenden Jahres gegründet worden, so wird der im § 16 Abs. 1 des Ges., § 17 Abs. 4
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 vorgesehene Mindestbetrag als Friedens
gewinn nur dann zugrunde gelegt, wenn der in dem ersten Geschäftsjahr erzielte
Geschäftsgewinn, auf ein volles Jahr umgerechnet, keinen höheren Betrag ergibt.
Für die Berechnung des Fnedensgewinns gemäß § 16 Abs. 1 des Ges., § 17 Abs. 1
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 kommen dagegen nur volle Geschäfts
jahre in Betracht (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Ges.).
(2) Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der im § 14
des Ges. bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 14 des Ges. bezeichneten
Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung des Friedensgewinns die Er
gebnisse der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
(3) Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der auf
nehmenden Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 16 Abs. 1 des Ges.,
§ 17 Abs. 2 und 5 des Knegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 über Vermehrung
des Grund- oder Stammkapitals entsprechende Anwendung. Bei der Feststellung
des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbettags sind Sacheinlagen mit
ihrem gemeinen Werte zur Zeit der Fusion anzusetzen.
§ 19. Wirkliche Reservekontenbeträge. Zu den wirklichen Reservekontenbe-
ttägen (§ 23 des Ges.) gehören nur solche Bilanzposten, die ausweislich der Bilanz
eine Kapitalsansammlung über den Betrag des Grundkapitals hinaus darzustellen
Bestimmt sind <z. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige Reservefonds, Dividenden
ausgleichsfonds, Rückstellungen für künfttge, möglicherweise einttetende Verluste oder
Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Wertminderung
von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen <z. B. Erneuerungs
fonds) oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt
sind, bei Versicherungsgesellschaften die Rücklagen für die Versicherungssummen und
für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämien
überschüsse. Hierbei ist nicht die Benennung des Postens in der Bilanz, sondern seine
aus dem Gesetze, der Saüung, den Geschäftsberichten, Generalversammlungsbe
schlüssen und anderen Anhaltspunkten zu entnehmende Bestimmung maßgebend.
5 20. Abzug des Minderbetrags des Geschästsgewinns vom Mehrgewinn.
Ist der Gesamtbettag der Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre hinter
einem der Zahl der ftüheren Kriegsgeschäftsjahre entsprechenden Vielfachen des
Friedensgewinns (§ 16 Abs. 1 des Ges.) zurückgeblieben, so darf dieser Minderbettag
von dem Mehrgewinne des fünften Knegsgeschäftsjahrs abgezogen werden.
§ 21. Steuererklärung, (i) Die Steuererklärung der Gesellschaften <§28 des
Ges.) ist in der Zeit vom 15. Dez. 1919 bis 5. Jan. 1920 abzugeben. Für Gesell
schaften, deren fünftes Kriegsgeschäftsjahr erst nach dem 30. Juni 1919 endigt, er
streckt sich die Frist auf sechs Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahrs.
(2) Die Steuererklärung ist nach Anleitung des Musters 3') zu gestalten.
§ 22. Eine beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgegebene unrichtige oder
unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren die Veranlagung der Kriegsabgabe
vom Mehreinkommen zu erfolgen hat, ist vom Abgabepflichttgen zur Vermeidung
des im § 33 des Ges. angedrohten Rechtsnachteils spätestens innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Steuerbescheids <§29 des Ges.) der Behörde gegenüber zu be-
richttgen oder zu vervollständigen.
§ 23. Berechnung der Kriegsabgabc und Eintragung in die Steuerlisten.
Von dem festgestellten Mehreinkommen der Einzelpersonen sowie von dem fest
gestellten Mehrgewinne der Gesellschaften ist die Kriegsabgabe zu berechnen und
das Ergebnis der Veranlagung in die Kriegsabgabe-1919-Steuerlisten A und B ein
zutragen.
') Abgedruckt unten S. 514.