1. Die Entstehung der Gesetze.
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auch der Reichstag die Abgabe vom Gesamteinkommen fallen und
begnügte sich mit den beiden anderen Abgaben, für die nunmehr ein
mit den Vertretern der Regierungen redigierter Gesetzentwurf als
Antrag Nr. 754/756 im Ausschuß eingebracht wurde. Vgl. Bericht
des Haushaltsausschusses Drucks. II. Session 1914/18 Nr. 1739.
Während also das KSt.G. v. 21. Juni 1916 sich von der damaligen
Regierungsvorlage grundsätzlich nur insofern unterschied, als es die
Verdopplung der Steuersätze für den einer Einkommensvermehrung
entsprechenden Vermögenszuwachs der Einzelpersonen durch eine all
gemeine Verdopplung der Steuersätze ersetzte und die Abgabe omt
nicht gestiegenen Vermögen (§ 9 Nr. 2) hinzufügte, war in dem Ges.
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs
jahr 1918 der ganze die Abgabepflicht der Einzelpersonen behandelnde
Abschnitt erst vom Reichstag hinzugefügt. Durch diesen Abschnitt wurde
einmal eine gestaffelte Steuer auf den Mehrbetrag des Einkommens,
nach dem der Steuerpflichtige 1918 zur Landeseinkommensteuer ver
anlagt war, gegenüber der letzten Friedensveranlagung und sodann
eine gestaffelte Steuer auf das nach den Vorschriften des Befitzsteuer-
gesetzes auf den 31. Dez. 1916 festgestellte, in gewissen Fällen auf den
31. Dez. 1917 festzustellende Vermögen gelegt.
Schon bei Erlaß dieses Gesetzes bestand bei den gesetzgebenden
Körperschaften des Reiches Übereinstimmung darüber, daß die be
schlossene Abgabe im kommenden Jahr eine Wiederholung zu finden
haben werde, da ja der Krieg auch 1918 noch fortdauerte, eine Erfassmrg
des 1918 wirklich erzielten Mehreinkommens auf Grund einer Ein-
kontmenssteuerveranlagung für dieses Jahr ausgeschlossen war und
auch die Mehrgewinne der Gesellschaften im fünften Geschäftsjahre
billigerweise nicht vor denen der ersten vier Kriegsgeschäftsjahre be
günstigt werden durften. Diese Wiederholung bringt das Ges. über
eine 'außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs
jahr 1919 v. 10. Sept. 1919.
Da bei dessen Vorlegung der Krieg sein trauriges Ende erreicht
hatte, konnte nunmehr mit der Besteuerung der Kriegsgewinne int
Sinne der während des Krieges erzielten Einkommens- und Ver
mögensvermehrungen der Einzelpersonen und Mehrgewinne der Ge
sellschaften Schluß gemacht werden, während es allerdings eine andere
Frage ist, ob nicht ein weiterer steuerlicher Ausgleich für Vermögens-
Verschiebungen geboten ist, die auf den Krieg zurückzuführen sind, aber
erst später in die Erscheinung treten werden. Der Gesetzgeber hat
diesen Abschluß der sog. Kriegsgewinusteuergesetzgebung auf zwei Ge
setze verteilt, auf das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1919 und das Gesetz über eine Kriegsabgabe
vom Vermögenszuwachs. Das erstere will das Mehreinkommen des
letzten Kriegsjahres und den Mehrgewinn des letzten Kriegsgeschäfts
jahres treffen, das letztere den durch die früheren Gesetze noch nicht
erfaßten Vermögenszuwachs der ganzen Kriegszeit.