Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

1. Die Entstehung der Gesetze. 
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auch der Reichstag die Abgabe vom Gesamteinkommen fallen und 
begnügte sich mit den beiden anderen Abgaben, für die nunmehr ein 
mit den Vertretern der Regierungen redigierter Gesetzentwurf als 
Antrag Nr. 754/756 im Ausschuß eingebracht wurde. Vgl. Bericht 
des Haushaltsausschusses Drucks. II. Session 1914/18 Nr. 1739. 
Während also das KSt.G. v. 21. Juni 1916 sich von der damaligen 
Regierungsvorlage grundsätzlich nur insofern unterschied, als es die 
Verdopplung der Steuersätze für den einer Einkommensvermehrung 
entsprechenden Vermögenszuwachs der Einzelpersonen durch eine all 
gemeine Verdopplung der Steuersätze ersetzte und die Abgabe omt 
nicht gestiegenen Vermögen (§ 9 Nr. 2) hinzufügte, war in dem Ges. 
über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs 
jahr 1918 der ganze die Abgabepflicht der Einzelpersonen behandelnde 
Abschnitt erst vom Reichstag hinzugefügt. Durch diesen Abschnitt wurde 
einmal eine gestaffelte Steuer auf den Mehrbetrag des Einkommens, 
nach dem der Steuerpflichtige 1918 zur Landeseinkommensteuer ver 
anlagt war, gegenüber der letzten Friedensveranlagung und sodann 
eine gestaffelte Steuer auf das nach den Vorschriften des Befitzsteuer- 
gesetzes auf den 31. Dez. 1916 festgestellte, in gewissen Fällen auf den 
31. Dez. 1917 festzustellende Vermögen gelegt. 
Schon bei Erlaß dieses Gesetzes bestand bei den gesetzgebenden 
Körperschaften des Reiches Übereinstimmung darüber, daß die be 
schlossene Abgabe im kommenden Jahr eine Wiederholung zu finden 
haben werde, da ja der Krieg auch 1918 noch fortdauerte, eine Erfassmrg 
des 1918 wirklich erzielten Mehreinkommens auf Grund einer Ein- 
kontmenssteuerveranlagung für dieses Jahr ausgeschlossen war und 
auch die Mehrgewinne der Gesellschaften im fünften Geschäftsjahre 
billigerweise nicht vor denen der ersten vier Kriegsgeschäftsjahre be 
günstigt werden durften. Diese Wiederholung bringt das Ges. über 
eine 'außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungs 
jahr 1919 v. 10. Sept. 1919. 
Da bei dessen Vorlegung der Krieg sein trauriges Ende erreicht 
hatte, konnte nunmehr mit der Besteuerung der Kriegsgewinne int 
Sinne der während des Krieges erzielten Einkommens- und Ver 
mögensvermehrungen der Einzelpersonen und Mehrgewinne der Ge 
sellschaften Schluß gemacht werden, während es allerdings eine andere 
Frage ist, ob nicht ein weiterer steuerlicher Ausgleich für Vermögens- 
Verschiebungen geboten ist, die auf den Krieg zurückzuführen sind, aber 
erst später in die Erscheinung treten werden. Der Gesetzgeber hat 
diesen Abschluß der sog. Kriegsgewinusteuergesetzgebung auf zwei Ge 
setze verteilt, auf das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1919 und das Gesetz über eine Kriegsabgabe 
vom Vermögenszuwachs. Das erstere will das Mehreinkommen des 
letzten Kriegsjahres und den Mehrgewinn des letzten Kriegsgeschäfts 
jahres treffen, das letztere den durch die früheren Gesetze noch nicht 
erfaßten Vermögenszuwachs der ganzen Kriegszeit.
	        
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