30 Gemeinschaftliche Einleitung.
Beide Gesetze wurden mittels Schreibens des Reichsministers der
FinanzenZv. 16. Juni 1919 - Nr. 372 und 373 — der verfassungsgebendeu
Nationalversammlung vorgelegt, von dieser am 8. und 9. Juli
1919 in l. Lesung beraten und an den 10. Ausschuß von 28 Mitgliedern
verwiesen. Dieser erstattete über das Ges. betr. die Vermögenszuwachsabgabe
durch den Abg. Pohlmann mündlichen Bericht — nur die Beschlüsse
des Ausschusses und die Regierungserklärung sind in Drucks.
Nr. 743 der Nationalversammlung niedergelegt. Die vom Ausschüsse
vorgeschlagenen Änderungen der Regierungsvorlage beschränken sich
auf folgendes:
1. Im § 4 wurde der 3. Abs. neu hinzugefügt, während sein 4. Abs.
der 2. Abs. des § 6 der Vorlage ist.
2. Im § 5 wurde als Stichtag statt des 31. Dez. 1918 der 30. Juni
1919 gewählt; ferner der Schlußsatz des 1. Abs. und der 2. Abs.
hinzugefügt.
3. Ziff. 9 (jetzt 10) des § 6 wurde auf Kirchensteuern ausgedehnt.
4. Im § 8 wurde in Ziff. 1 statt „standesgemäßen" gesetzt „angemessenen
Unterhalts" und in Ziff. 4 der 2. Satz eingeschaltet.
5. Im § 12 wurden hinter „sofern" die Worte „und soweit" eingeschoben.
6. Im § 13 wurden die Bestimmungen über Feststellung der
Steuerkurse und Steuerwerte der' Wertpapiere der Reichsabgabenordnung
Vorbehalten.
7. Über die Staffelung im § 16 bestand eine Meinungsverschiedenheit
zwischen Reichsregierung und Staatenausschuß (jetzt Reichsrat);
der 10. Ausschuß schloß sich für die ersten 100 000 M. des
Vermögenszuwachses dem — schärferen — Vorschlag der Reichsregierung
an und ging für den 100 000 M. übersteigenden Zuwachs
noch über den Vorschlag der letzteren hinaus.
8. Im § 19 fügte der Ausschuß den 2. und 3. Satz des 1. Abs. ein.
9. Im § 24 schaltete er den 2. Satz des 1. Abs. ein und ersetzte im
2. Abs. die Worte „erheblicher Härte" durch „besonderer Härte".
10. § 25 Abs. 4 wurde auf die Beteiligung von Genossenschaften
ausgedehnt.
11. Im § 27 wurde ein Strafminimum in Höhe des einfachen
Betrages der gefährdeten Abgabe vorgesehen.
12. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des § 31 wurden gestrichen, int übrigen
der 2. Abs. in Übereinstimmung mit den Beschlüssen zu 8 5
und § 6 Ziff. 9 gebracht.
Die Vollversammlung der Nationalversammlung erledigte die
II. Lesung am 7. und die III. Lesung am 16. Aug. 1919. Sie trat fast
durchgehends den Beschlüssen des Ausschusses bei. Mr wurden in
§ 6 die jetzige Nr. 7, in § 24 der 3. Abs. und in § 25 Abs. 4 die Worte
„oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft" bis „beteiligt war"
eingefügt, endlich der Erlaß der Ausführungsbestimmungen dem „Reichs
finanzministerium mit Zustimmung des Reichsrats" statt letzterem