Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

30  Gemeinschaftliche  Einleitung.

Beide  Gesetze  wurden  mittels  Schreibens  des  Reichsministers  der
FinanzenZv.  16.  Juni  1919  -  Nr.  372  und  373  —  der  verfassungsgebendeu
  Nationalversammlung  vorgelegt,  von  dieser  am  8.  und  9.  Juli
1919  in  l.  Lesung  beraten  und  an  den  10.  Ausschuß  von  28  Mitgliedern
verwiesen.  Dieser  erstattete  über  das  Ges.  betr.  die  Vermögenszuwachsabgabe ­
  durch  den  Abg.  Pohlmann  mündlichen  Bericht  —  nur  die  Beschlüsse ­
  des  Ausschusses  und  die  Regierungserklärung  sind  in  Drucks.
Nr.  743  der  Nationalversammlung  niedergelegt.  Die  vom  Ausschüsse
vorgeschlagenen  Änderungen  der  Regierungsvorlage  beschränken  sich
auf  folgendes:
1.  Im  §  4  wurde  der  3.  Abs.  neu  hinzugefügt,  während  sein  4.  Abs.
der  2.  Abs.  des  §  6  der  Vorlage  ist.
2.  Im  §  5  wurde  als  Stichtag  statt  des  31.  Dez.  1918  der  30.  Juni
1919  gewählt;  ferner  der  Schlußsatz  des  1.  Abs.  und  der  2.  Abs.
hinzugefügt.
3.  Ziff.  9  (jetzt  10)  des  §  6  wurde  auf  Kirchensteuern  ausgedehnt.
4.  Im  §  8  wurde  in  Ziff.  1  statt  „standesgemäßen"  gesetzt  „angemessenen ­
  Unterhalts"  und  in  Ziff.  4  der  2.  Satz  eingeschaltet.
5.  Im  §  12  wurden  hinter  „sofern"  die  Worte  „und  soweit"  eingeschoben. ­

6.  Im  §  13  wurden  die  Bestimmungen  über  Feststellung  der
Steuerkurse  und  Steuerwerte  der'  Wertpapiere  der  Reichsabgabenordnung ­
  Vorbehalten.
7.  Über  die  Staffelung  im  §  16  bestand  eine  Meinungsverschiedenheit ­
  zwischen  Reichsregierung  und  Staatenausschuß  (jetzt  Reichsrat); ­
  der  10.  Ausschuß  schloß  sich  für  die  ersten  100  000  M.  des
Vermögenszuwachses  dem  —  schärferen  —  Vorschlag  der  Reichsregierung ­
  an  und  ging  für  den  100  000  M.  übersteigenden  Zuwachs ­
  noch  über  den  Vorschlag  der  letzteren  hinaus.
8.  Im  §  19  fügte  der  Ausschuß  den  2.  und  3.  Satz  des  1.  Abs.  ein.
9.  Im  §  24  schaltete  er  den  2.  Satz  des  1.  Abs.  ein  und  ersetzte  im
2.  Abs.  die  Worte  „erheblicher  Härte"  durch  „besonderer  Härte".
10.  §  25  Abs.  4  wurde  auf  die  Beteiligung  von  Genossenschaften
ausgedehnt.
11.  Im  §  27  wurde  ein  Strafminimum  in  Höhe  des  einfachen
Betrages  der  gefährdeten  Abgabe  vorgesehen.
12.  Abs.  1  und  Abs.  2  Satz  2  des  §  31  wurden  gestrichen,  int  übrigen
der  2.  Abs.  in  Übereinstimmung  mit  den  Beschlüssen  zu  8  5
und  §  6  Ziff.  9  gebracht.
Die  Vollversammlung  der  Nationalversammlung  erledigte  die
II.  Lesung  am  7.  und  die  III.  Lesung  am  16.  Aug.  1919.  Sie  trat  fast
durchgehends  den  Beschlüssen  des  Ausschusses  bei.  Mr  wurden  in
§  6  die  jetzige  Nr.  7,  in  §  24  der  3.  Abs.  und  in  §  25  Abs.  4  die  Worte
„oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft"  bis  „beteiligt  war"
eingefügt,  endlich  der  Erlaß  der  Ausführungsbestimmungen  dem  „Reichs
finanzministerium  mit  Zustimmung  des  Reichsrats"  statt  letzterem
            
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