Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Otto  Liebmann,  Verlagsbuchhandlung,  Berlin  W  57

Die  deutschen
Finanz-  und  Steuergesehe
in  Einzelkommentaren

10.  Band
11.  Band:
12.  Band:
13.  Band:
14.  Band:
15.  Band:
16.  Band

M  1 , nb ,  Mineralwassersteuergesetz  vom
Xj'  p“ 1  ro  ear * ,e ^ et  uom  Geh.  Regierungsratz  vortr.
Rat  im  Reichsflnanzministerium  Ernst.
:  Reichsstempelgesetz.  Bearbeitet  vom  Reichsfinanzrat  Dr.
Ä  1  oß  Rechtsanwalt  Dr.  Max  Lion  unv  Reqierunqsrat
Wein  dach  Vorsteher  des  Stempel-  und  Erbschaftssteuer,
amtes  Frankfurt  a.  M.
® tc l uc r r :, r uni ?  Kapitalfluchtgesetze.  Bearbeitet  von  Reg.-Ratz
  Lilfsarbetter  im  Reichsfinanzministerium  Dr.Zarde'n.
Landessteuergesetz.  Bearbeitet  vom  Ministerialdirektor
im  Reichsftnanzmmlsterium  von  Laer.
Körperschaftsstcuergesetz  vom  30.  März  1920.  Bearbeitet
vom  Eenatspraftdenlen  des  Reichsfinanzhofes  Dr.  Etrutz.
von  l  920.  Bearbeitet  vom  Eenatsprästdenten
des  Rerchsfmanzhofes  Dr.  S  t  r  u  tz.
Kapitalertragsteuergesetz  vom  29.  März  1920.  Bearbeitet  von
Reg.-Rat  Dr.  Zard  en.

Jeder  Band  ist  vollkommen  in  sich  abgeschlossen  und  einzeln  käuflich.
Llußerdem  sind  zunächst  in  Aussicht  genommen:  Versicherungs-,
Vergnügungs-,  Tabak-,  Zigaretten-,  Zündwaren-,  Zucker-,  Bier-,
Kohlensteuer-,  Monopolgesetze,  Rayonsteuergesetz.  Ebenso  soll  erstmalig
  das  formelle  Finanz-  und  Etatsrecht  behandelt  werden,  zugleich
mit  einer  geschichtlichen  Darstellung  der  Steuer-  und  Finanzpolitik.
Später  sollen  die  noch  verbleibenden  Steuergesetze  und  die  Zollgesehe
folgen.  —  Den  Abschluß  des  ganzen  Werkes  bildet  ein  Handwörterbuch
  des  Finanz-  und  Steuerrechts.

®' e  Sertfaftenunfl  der  Bande  wird  mit  derjenigen  Schnelligkeit  betrieben  werden,  die
iich  noch  mit  wissenschaftlicher  Gründlichkeit  und  praktischer  Zuverlässigkeit  aestützt
auf  das  gesamte  gesetzgeberische  Material  einschließlich  der  für  so  grundlegende  Kornmentare
  unentbehrlichen  Ausfllhrungsbestimmungcn,  der  Judikatur  und  Literatur,  vcreinigen
  laßt.  Jeder  Band  kann  einzeln  oder  durch  Subskription  auf  das
ganz.«  Werk  bezogen  werden.  Da  für  die  Subskription  nur  eine  bestimmte  Zahl
aufgelegt  wird,  empfiehlt  sich  alsbaldig-  Bestellung;  nach  Erschöpfung  dieser
Zahl  tritt  der  erhöhte  Einzelpreis  in  Kraft.  Der  Bezug  eines  Bandes  zum  Subskrip.
tionspreis  verpflichtet  zur  Abnahme  des  ganzen  Werkes.  Die  Preise  können  weaen
der  schwankenden  Lerstellungskosten  im  voraus  nicht  festgesetzt  werden.  Eie  richten
sich  auch  nach  dem  Umfang.  Im  Durchschnitt  wird  ungefähr  jeder  Band  einzeln
M.  35.-,  zum  Subskriptionspreis  etwa  M.  30.-,  gebundene  Exemplare  je  M.  8.-mehr
  kosten.

Bestellungen  auf  das  ganzeWerk  zum  ermäßigten  Subskriptionspreis  sowie
aus  einzelne  Bände  werden  oom  Buchhandelu.  Berlag  entgegengenommen.
            
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