Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

vcrmögcnszuwachostcuergcsktz.  §  3.

7ft

eines  Grundstücks  (§  2  Nr.  1,  §  3)  oder  als  Bestandteil  eines  Betriebsvermögens
(§  2  9Zl  2,  §  4)  anzusehen  sind."
Der  hier  angezogene,  dem  §  5  WBG.  gleichlautende
§6
lautet:
„Als  Kapitalvermögen  (§  2  Nr.  3)  kommen  insbesondere,  sotveit  die  einzelnen ­
  Vermögensgegenstände  nicht  unter  §  2  Nr.  1,  §  3  oder  unter  §  2  Nr.  2,
§  4  fallen,  in  Betracht:
1.  selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten:
2.  verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalforderuugen  jeder  Art;
3.  Aktien  oder  Anteilscheine,  Kuxe,  Geschäftsguthaben  bei  Genossenschaften,
Geschäftsanteile  und  andere  Gesellschaftseinlagen:
4.  bares  Geld  deutscher  Währung,  fremde  Geldsorten,  Banknoten  und
Kassenscheine,  ausgenommen  die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften
vorhandenen  Bestände,  und  Bank-  oder  sonstige  Guthaben,  soweit  sie
zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen,  sowie
Gold  und  Silber  in  Barren;
5.  der  Kapitalwert  der  Rechte  auf  Renten  und  andere  wiederkehrende
Nutzungen  und  Leistungen,  welche  dem  Berechtigten  auf  seine  Lebenszeit
oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen,  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf  die
Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren  entweder  vertragsmäßig  als  Gegenleistung ­
  für  die  Hingabe  von  Vermögenswerten  oder  aus  letztwilligen
Verfügungen,  Schenkungen  oder  Familienstiftungen  oder  vermöge  hausgesetzlicher ­
  Bestimmungen  zustehen;
6.  noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-  und  Kapitalversicherungen  oder
Rentenversicherungen,  aus  denen  der  Berechtigte  noch  nicht  in  den
Rentenbezug  eingetreten  ist."
Von  diesem  §  6  werden  wieder  Ausnahmen  gemacht  im
§7.
„Die  Vorschrift  int  §  6  Nr.  5  gilt  nicht
a)  für  Ansprüche  an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensioitslassen;
b)  für  Ansprüche  aus  einer  Kranken-  oder  Unfallversicherung,  aus  der
Reichsversicherung  oder  der  gesetzlichen  Versicherung  der  Angestellten;
c)  für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden."
Über  den  Begriff  des  „Grundvermögens"  und  b£g  „Betriebsvermögens"
besagt  das  BSt.G.  nur,  wie  §§  3,  4  WBG.:
§3.
„Den  Grundstücken  (§  2  Nr.  1)  stehen  gleich  Berechtigungen,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  gelten"
und
§  4  Abs.  1.
„Zum  Betriebsvermögen  (§  2  Nr.  2)  gehören  alle  dem  Unternehmen  gewidmeten ­
  Gegenstände."
Endlich  wird  der  Kreis  der  vom  Rohvermögen  abzuziehenden  Schulden
umgrenzt  in  dem  mit  §  9  WBG.  gleichlautenden
§10.
„Bon  dem  Vermögen  sind  abzuziehen  die  dinglichen  und  persönlichen  Schulden ­
  des  Steuerpflichtigen  sowie  der  Wert  der  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden
oder  auf  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  (Stammgut  ruhenden  Leistungen  der
im  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Art.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.