fullscreen: Neueste Zeit (Abt. 3)

Entstehung und erste Entwicklungsperiode des modernen Bürgertums. 171 
anderen Gebieten geradezu widersprochen hatte. So wird die 
Begrenzung der Zahl der Meister, wenigstens zum großen 
Teil, beseitigt; so werden die Hindernisse sozialen Charakters, 
Meister zu werden, hinweggeräumt; so wird die unvernünftig 
— 
zeit der Gesellen und die Kostbarkeit des Meisterstückes. Ferner 
werden alle Maßnahmen aufgehoben, die bisher auch den 
loyalen Wettbewerb unter Zunftgenossen zu hindern bezweckt 
hatten; es wird eine beliebige Anzahl von Gesellen für jeden 
Meister, es wird teilweise Frauenarbeit, es werden Freimeister 
außerhalb der Zunft zugelassen; und es wird die Möglichkeit 
offen gehalten, daß reichere und energischere Meister zu Ver— 
legern aufsteigen. Zu alledem verlieren die Zünfte ein gutes 
Teil ihres alten obrigkeitlichen Charakters: ihre Gerichtsbarkeit 
wird ganz beseitigt und ihre Disziplinargewalt über Lehrlinge 
und Gesellen begrenzt; nur die polizeiliche Funktion der Waren⸗ 
und Werkstattschau bleibt ihnen erhalten. 
Natürlich wurden die Zünfte damit zu etwas ganz anderem, 
als sie ehedem waren; sie sind von jetzt ab nur noch gewerb⸗ 
liche Korporationen, die unter einem territorialstaatlichen 
Gewerberecht stehen; und dies Gewerberecht regelt sowohl die 
Prozesse ihrer gewerblichen Arbeit, wie auch die sozialen Be— 
ziehungen zwischen den einzelnen Klassen der Zunft, den Meistern, 
den Gesellen, den Lehrlingen. Dies neue Recht aber ergab 
sich bald als eine in die fortschrittliche Wirtschaftsentwicklung 
des 18. Jahrhunderts durchaus dauerhaft verankerte Schöpfung; 
noch die preußische Gewerbeordnung vom Jahre 1845 hat im 
wesentlichen nur den Charakter einer Folgeentwicklung aus ihm 
heraus gehabt; und außerhalb Preußens ist es in vielen und 
wichtigen Teilen Deutschlands bis um die Mitte des 19. Jahr⸗ 
hunderts, ja darüber hinaus, erhalten geblieben. 
Und gewiß war mit dieser Gesetzgebung eine Liquidation 
der spezifischen Betriebsformen des mittelalterlichen Gewerbes 
durchgeführt, soweit eine solche durch den Grundsatz schon 
weit freierer wirtschaftlicher Bewegung im 17. und 18. Jahr⸗ 
hundert erfordert wurde. Offener aber, klarer und selbständiger
	        
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