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Grundkapitals das Vereinsvermögen vermindert, so muss
besondere Rücksicht auf die Gesellschaftsgläubiger ge
nommen werden, damit ihre Interessen nicht verletzt werden;
denn je geringer das Grundkapital, desto geringer wird
auch ihre Sicherheit*). Desgleichen ist Rücksicht zu nehmen
auf die Aktionäre, denen ihr Aktienrecht nicht ohne weiteres
entzogen oder verkürzt werden soll. Durch die mit der
Amortisation der Aktien und deren Umwandlung in Ge
nussaktien notwendige Herabsetzung des Grundkapitals
werden aber weder die Ansprüche der Gläubiger noch die
wohlerworbenen Rechte der Aktionäre verletzt; denn es
gelangt einerseits kein Gesellschaftsvermögen, worauf die
Gläubiger einen Anspruch hätten, zur Verteilung 2 ), noch
erfolgt anderseits die Amortisation aus dem Gewinn, der
den Aktionären als Dividende zufallen sollte.
Je nachdem man die verschiedenen Funktionen des
Grundkapitals in Betracht zieht, gelangt man zu verschie
denen Definitionen desselben. «Unter Grundkapital 3 ) ver
stehen wir entweder: das von den Aktionären gezeichnete
und bezahlte (eventuell geschuldete) Vermögen der Gesell
schaft, wie es nach Schätzung des jeweiligen Inventars
unter den Aktiven der Bilanz figuriert, oder: den ursprüng
lichen oder durch Statutenänderung später veränderten
Betrag des von der Gesellschaft gewollten oder gezeichneten
Vermögens, der in den Passiven der Bilanz erscheint, und
der die Summe der Anteilsberechtigungen der Aktionäre
darstellt».
’) Lehmann, Lehrbuch des Handelsrechts, 377. Das Grund
kapital hat die Aufgabe eines Minimalgarantiefonds zugunsten der
Gesellschaftsgläubiger.
2 ) Bei Gesellschaften, deren Vermögen an einem bestimmten
Zeitpunkte verschwinden muss, werden spezielle Massregeln zum
Schutze der Gläubiger getroffen; meist wird vor der Amortisation
der Aktien das Obligationenkapital amortisiert, wie z. B. bei den
grossen österreichischen Eisenbahngesellschaften.
3 ) Sträub, 1. c., 4 ff. Cf. auch die Distinktion bei VaRry, Rev.
gen. 1904, 126; Hautle, 1. c., 69.