Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Grundkapitals das Vereinsvermögen vermindert, so muss 
besondere Rücksicht auf die Gesellschaftsgläubiger ge 
nommen werden, damit ihre Interessen nicht verletzt werden; 
denn je geringer das Grundkapital, desto geringer wird 
auch ihre Sicherheit*). Desgleichen ist Rücksicht zu nehmen 
auf die Aktionäre, denen ihr Aktienrecht nicht ohne weiteres 
entzogen oder verkürzt werden soll. Durch die mit der 
Amortisation der Aktien und deren Umwandlung in Ge 
nussaktien notwendige Herabsetzung des Grundkapitals 
werden aber weder die Ansprüche der Gläubiger noch die 
wohlerworbenen Rechte der Aktionäre verletzt; denn es 
gelangt einerseits kein Gesellschaftsvermögen, worauf die 
Gläubiger einen Anspruch hätten, zur Verteilung 2 ), noch 
erfolgt anderseits die Amortisation aus dem Gewinn, der 
den Aktionären als Dividende zufallen sollte. 
Je nachdem man die verschiedenen Funktionen des 
Grundkapitals in Betracht zieht, gelangt man zu verschie 
denen Definitionen desselben. «Unter Grundkapital 3 ) ver 
stehen wir entweder: das von den Aktionären gezeichnete 
und bezahlte (eventuell geschuldete) Vermögen der Gesell 
schaft, wie es nach Schätzung des jeweiligen Inventars 
unter den Aktiven der Bilanz figuriert, oder: den ursprüng 
lichen oder durch Statutenänderung später veränderten 
Betrag des von der Gesellschaft gewollten oder gezeichneten 
Vermögens, der in den Passiven der Bilanz erscheint, und 
der die Summe der Anteilsberechtigungen der Aktionäre 
darstellt». 
’) Lehmann, Lehrbuch des Handelsrechts, 377. Das Grund 
kapital hat die Aufgabe eines Minimalgarantiefonds zugunsten der 
Gesellschaftsgläubiger. 
2 ) Bei Gesellschaften, deren Vermögen an einem bestimmten 
Zeitpunkte verschwinden muss, werden spezielle Massregeln zum 
Schutze der Gläubiger getroffen; meist wird vor der Amortisation 
der Aktien das Obligationenkapital amortisiert, wie z. B. bei den 
grossen österreichischen Eisenbahngesellschaften. 
3 ) Sträub, 1. c., 4 ff. Cf. auch die Distinktion bei VaRry, Rev. 
gen. 1904, 126; Hautle, 1. c., 69.
	        
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