Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Abschreibungen  gemacht  worden  sind  Sie  gehören  zu  den
Produktionskosten  1 ).  Von  einer  Amortisation  aus  dem  Reingewinn ­
  kann  also  nur  in  einem  ganz  bestimmten  Sinn  die
Rede  sein.  Dieser  Ausdruck  müsste  so  weit  gefasst  werden,
dass  der  Bruttoertrag  des  Geschäftsjahres  darunter  verstanden ­
  werden  kann.  Auch  angenommen,  die  Amortisation
der  Aktien  erfolge  aus  dem  Reingewinn,  so  ist  damit  für
die  Theorie  Thallers  noch  .nichts  gewonnen.  Um  den  Anomalien, ­
  wie  sie  bereits  dargelegt  wurden,  zu  entgehen,
müsste  nachgewiesen  werden,  dass  die  Aktionäre  kein
Anrecht  auf  das  Vereinsvermögen  haben,  dass  also  ihre
Einlage  ä  fonds  perdu  geleistet  wurde,  und  dass  jede  Verteilung ­
  von  Vereinsvermögen,  Gewinnverteilung  also  Dividende ­
  sei.  Die  Art  und  Weise,  wie  die  Aktiengesellschaft
ihre  Mittel  für  die  Rückzahlung  der  Aktien  flüssig  macht,
ist  schliesslich  gleichgültig;  massgebend  ist  vielmehr  die
Absicht,  die  ihrer  Verteilung  obwaltet 2 ).  Die  Aktiengesellschaft ­
  ist  wie  jeder  andere  Schuldner,  der  mehrere  Schulden
denselben  Gläubigern  gegenüber  zu  bezahlen  hat,  berechtigt,
bei  der  Zahlung  zu  erklären,  welche  Schuld  sie  tilgen  will 3  4 ).
Dagegen  kann  nicht  behauptet  werden,  dass  überhaupt
keine  Schuld  existiert;  denn  man  kann  auch  eine  zukünftige, ­
  bedingte  oder  bloss  mögliche  Schuld  bezahlen.
Die  Aktiengesetzgebungen  aller  Länder  haben  die
Amortisation  der  Aktien  und  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals ­
  mit  erschwerenden  Kautelen  umgeben.  Dabei  waren
zwei  Rücksichten  massgebend  *):  Da  die  Herabsetzung  des
')  Pliquet,  1.  c.,  45.  L’amortissement  representant  une  depreciation
  de  l’actif  est  une  Operation  d’inventaire,  un  Element  d’evaluation
  de  cet  actif  qui  doit  precöder  la  dHermination  des  benefices
nets  susceptibles  d’etre  distribues.  L’amortissement  ne  doit  pas  etre
opere  sur  les  benefices,  mais  sur  l’actif  brut  avant  la  fixation  des
benefices.  Houpin,  1.  c.,  Nr.  933;  Lehmann,  RdAG  2  301  ff.;  Valery,
Rev.  gen.  1907,  494.
2 )  Valery,  Rev.  gdn.  1907,  494.
3 )  Art.  86  OR.
4 )  Staub,  1.  c.,  766.
            
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