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da die Forderung des gesperrten Jahres in Betracht. Gegenteiliger
Ansicht ist Sträuli 1 ), weil dann auf der einen Seite
der Bilanz die Summe der Aktienanteile reduziert wird,
und auf der andern Seite ein entsprechender Gewinn zum
Vorschein käme, ein Resultat, das von niemand angestrebt
wird. Gegen eine Verteilung solcher Beträge könnten
die Gesellschaftsgläubiger mit Recht Einsprache erheben
wegen Verteilung von Gesellschaftsvermögen. Um diesem
Übelstande, der übrigens akzidenteller Natur ist, zu entgehen,
werden in der Praxis verschiedene Mittel angewandt:
oft werden auf der Gegenseite in der Bilanz entsprechende
Abschreibungen vorgenommen, andere führen in ihrer Bilanz
auf der Passivseite einen besonderen Posten (Genussscheinkonto),
oder sie lassen auch den Posten Grundkapital einfach
weiterbestehen 2 ).
Die rechtliche Erlaubtheit der Schaffung von Genussaktien
durch Amortisation unterliegt nach dem Dargelegten,
weder vom Standpunkte des Gläubigers noch von dem des
Mitaktionärs aus betrachtet, irgend einem Zweifel, besonders
wenn sie in den Gesellschaftsstatuten vorgesehen war.
Die Gesellschaft kann sich im Notfall immer darauf berufen,
dass diejenigen, welche dagegen Einspruch erheben,
diese Möglichkeit hätten ins Auge fassen sollen, da sie ja
bekannt war.
Wenn die Statuten keine Bestimmungen über die Amortisation
der Aktien enthalten, so erfordert ihre Durchführung
eine Statutenänderung. Ein einstimmiger Beschluss scheint
uns nicht notwendig 3 ). Es werden nämlich durch einen
liehe Interesse der Gläubiger zugunsten der Aktionäre zu stark
betonen. Die Sicherheit der Gläubiger hängt in letzter Linie nicht
vom Betrage des Grundkapitals, sondern vom Werte der Aktiven
ab. v. Waldkirch, 1. c., 673.
') Sträuli, 1. c., 55; vgl. auch Staub, 1. c., § 227, Anm. 12 f.
s ) v. Waldkirch, 1. c., 676 ff.
3 ) Contra Rehfous, ZSchwR 45 593. Mais encore ici la decision
de l’assemblee gdnerale porte atteinte aux droits des actionnaires