Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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da  die  Forderung  des  gesperrten  Jahres  in  Betracht.  Gegenteiliger ­
  Ansicht  ist  Sträuli 1 ),  weil  dann  auf  der  einen  Seite
der  Bilanz  die  Summe  der  Aktienanteile  reduziert  wird,
und  auf  der  andern  Seite  ein  entsprechender  Gewinn  zum
Vorschein  käme,  ein  Resultat,  das  von  niemand  angestrebt ­
  wird.  Gegen  eine  Verteilung  solcher  Beträge  könnten
die  Gesellschaftsgläubiger  mit  Recht  Einsprache  erheben
wegen  Verteilung  von  Gesellschaftsvermögen.  Um  diesem
Übelstande,  der  übrigens  akzidenteller  Natur  ist,  zu  entgehen, ­
  werden  in  der  Praxis  verschiedene  Mittel  angewandt:
oft  werden  auf  der  Gegenseite  in  der  Bilanz  entsprechende
Abschreibungen  vorgenommen,  andere  führen  in  ihrer  Bilanz
auf  der  Passivseite  einen  besonderen  Posten  (Genussscheinkonto), ­
  oder  sie  lassen  auch  den  Posten  Grundkapital  einfach ­
  weiterbestehen 2 ).
Die  rechtliche  Erlaubtheit  der  Schaffung  von  Genussaktien ­
  durch  Amortisation  unterliegt  nach  dem  Dargelegten,
weder  vom  Standpunkte  des  Gläubigers  noch  von  dem  des
Mitaktionärs  aus  betrachtet,  irgend  einem  Zweifel,  besonders
wenn  sie  in  den  Gesellschaftsstatuten  vorgesehen  war.
Die  Gesellschaft  kann  sich  im  Notfall  immer  darauf  berufen, ­
  dass  diejenigen,  welche  dagegen  Einspruch  erheben,
diese  Möglichkeit  hätten  ins  Auge  fassen  sollen,  da  sie  ja
bekannt  war.
Wenn  die  Statuten  keine  Bestimmungen  über  die  Amortisation ­
  der  Aktien  enthalten,  so  erfordert  ihre  Durchführung
eine  Statutenänderung.  Ein  einstimmiger  Beschluss  scheint
uns  nicht  notwendig 3 ).  Es  werden  nämlich  durch  einen

liehe  Interesse  der  Gläubiger  zugunsten  der  Aktionäre  zu  stark
betonen.  Die  Sicherheit  der  Gläubiger  hängt  in  letzter  Linie  nicht
vom  Betrage  des  Grundkapitals,  sondern  vom  Werte  der  Aktiven
ab.  v.  Waldkirch,  1.  c.,  673.
')  Sträuli,  1.  c.,  55;  vgl.  auch  Staub,  1.  c.,  §  227,  Anm.  12  f.
s )  v.  Waldkirch,  1.  c.,  676  ff.
3 )  Contra  Rehfous,  ZSchwR  45  593.  Mais  encore  ici  la  decision
de  l’assemblee  gdnerale  porte  atteinte  aux  droits  des  actionnaires
            
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