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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
neutralen Seeverkehrs, noch dazu ohne örtliche Grenzen; sie
ist in ihrem Kerne die Aufstellung eines unbegrenzten Sperrgebietes. Sie
war humaner, insofern sie Menschenleben meist nicht gefährdete, wie es
der Unterseebootkrieg im Sperrgebiete mit sich brachte. Aber sie zwang
alle neutralen Schiffe mit Waren feindlichen Eigentums, ja sogar feindlichen
Ursprungs oder feindlicher Bestimmung in den Dienst des Wirtschaf
tkrieges einer Kriegspartei. Wenn die neutralen Staaten in Hinkunft
die wirtschaftliche Neutralität selbst zu wahren sich verpflichten, so ist
dieser Eingriff, soweit er sich auf Waren feindlichen Eigentums erstreckt,
überflüssig. Soweit er aber Waren feindlichen Ursprungs oder feindlicher
Bestimmung trifft, ist er wegen der Unbestimmtheit und Unbeweisbarkeit
einer Unterstützung des Feindes, noch dazu auf hoher See, unannehmbar.
Die Feststellung des feindlichen Eigentums bietet allein Gewähr,
daß nicht reine Willkür den Handel der Neutralen hindere.
Das Unterseeboot.
Die Erfahrungen des Wirtschaftskrieges haben bewiesen, daß das
Unterseeboot zwar grundsätzlich das überlieferte prisenmäßige Verfahren
der Anhaltung und Durchsuchung neutraler Handelsschiffe durchführen
kann, aber praktisch nur in ganz ausnahmsweisen Fällen
davon Gebrauch gemacht hat. Die Schwierigkeit, eine Aufbringung des
angehaltenen Handelsschiffes gegen dessen Widerstreben durchzuführen,
die Unmöglichkeit der Abgabe einer Prisenbesatzung, die Gefahr des
Bootes bei längerem Aufenthalt über Wasser der Vernichtung durch Seestreitkräfte
des Gegners ausgesetzt zu sein, haben gezeigt, daß das eigentliche
Kampfmittel des Unterseebootes doch nur die Zerstörung des
angehaltenen Schiffes ist. Die regelmäßige Zerstörung kann aber
selbst in dem zugelassenen Wirtschaftskriege nicht gerechtfertigt werden,
weil die Besonderheit einer neuen Waffe im Seekriege nicht deren unbegrenzte
Verwendung, sondern die Anpassung ihres Gebrauches an die
Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verlangt. Weil aber
mit der Zerstörung des feindlichen Handelsschiffes, insbesondere aber
mit der warnungslosen Torpedierung der Verlust von Menschenleben und
von Wirtschaftsgütern aller Staaten notwendig verbunden ist, muß das
Unterseeboot als unzulässiges Kampfmittel im Wirtschaftskriege zur
See erkannt werden.
Mit dem Verschwinden des Unterseebootkrieges müßte aber auch
die Bewaffnung der Handelsschiffe, wie sie von England im Weltkriege
geübt wurde, auf hören. Das Handelsschiff müßte auch im Wirtschaftskriege
nur ein Objekt für die militärische Gewalt bilden; sonst entsteht die
Gefahr einer allgemeinen Verwilderung des Seerechts und das Freibeutertum
würde im Seekrieg sein Wiederaufleben feiern.
Der Mißbrauch neutraler Flaggen, der von England