fullscreen : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

neutralen  Seeverkehrs,  noch  dazu  ohne  örtliche  Grenzen;  sie
ist  in  ihrem  Kerne  die  Aufstellung  eines  unbegrenzten  Sperrgebietes.  Sie
war  humaner,  insofern  sie  Menschenleben  meist  nicht  gefährdete,  wie  es
der  Unterseebootkrieg  im  Sperrgebiete  mit  sich  brachte.  Aber  sie  zwang
alle  neutralen  Schiffe  mit  Waren  feindlichen  Eigentums,  ja  sogar  feindlichen ­
  Ursprungs  oder  feindlicher  Bestimmung  in  den  Dienst  des  Wirtschaf ­
  tkrieges  einer  Kriegspartei.  Wenn  die  neutralen  Staaten  in  Hinkunft
die  wirtschaftliche  Neutralität  selbst  zu  wahren  sich  verpflichten,  so  ist
dieser  Eingriff,  soweit  er  sich  auf  Waren  feindlichen  Eigentums  erstreckt,
überflüssig.  Soweit  er  aber  Waren  feindlichen  Ursprungs  oder  feindlicher
Bestimmung  trifft,  ist  er  wegen  der  Unbestimmtheit  und  Unbeweisbarkeit
einer  Unterstützung  des  Feindes,  noch  dazu  auf  hoher  See,  unannehmbar. ­
  Die  Feststellung  des  feindlichen  Eigentums  bietet  allein  Gewähr,
daß  nicht  reine  Willkür  den  Handel  der  Neutralen  hindere.
Das  Unterseeboot.
Die  Erfahrungen  des  Wirtschaftskrieges  haben  bewiesen,  daß  das
Unterseeboot  zwar  grundsätzlich  das  überlieferte  prisenmäßige  Verfahren ­
  der  Anhaltung  und  Durchsuchung  neutraler  Handelsschiffe  durchführen ­
  kann,  aber  praktisch  nur  in  ganz  ausnahmsweisen  Fällen
davon  Gebrauch  gemacht  hat.  Die  Schwierigkeit,  eine  Aufbringung  des
angehaltenen  Handelsschiffes  gegen  dessen  Widerstreben  durchzuführen,
die  Unmöglichkeit  der  Abgabe  einer  Prisenbesatzung,  die  Gefahr  des
Bootes  bei  längerem  Aufenthalt  über  Wasser  der  Vernichtung  durch  Seestreitkräfte ­
  des  Gegners  ausgesetzt  zu  sein,  haben  gezeigt,  daß  das  eigentliche ­
  Kampfmittel  des  Unterseebootes  doch  nur  die  Zerstörung  des
angehaltenen  Schiffes  ist.  Die  regelmäßige  Zerstörung  kann  aber
selbst  in  dem  zugelassenen  Wirtschaftskriege  nicht  gerechtfertigt  werden,
weil  die  Besonderheit  einer  neuen  Waffe  im  Seekriege  nicht  deren  unbegrenzte ­
  Verwendung,  sondern  die  Anpassung  ihres  Gebrauches  an  die
Grundsätze  der  Gerechtigkeit  und  Menschlichkeit  verlangt.  Weil  aber
mit  der  Zerstörung  des  feindlichen  Handelsschiffes,  insbesondere  aber
mit  der  warnungslosen  Torpedierung  der  Verlust  von  Menschenleben  und
von  Wirtschaftsgütern  aller  Staaten  notwendig  verbunden  ist,  muß  das
Unterseeboot  als  unzulässiges  Kampfmittel  im  Wirtschaftskriege  zur
See  erkannt  werden.
Mit  dem  Verschwinden  des  Unterseebootkrieges  müßte  aber  auch
die  Bewaffnung  der  Handelsschiffe,  wie  sie  von  England  im  Weltkriege
geübt  wurde,  auf  hören.  Das  Handelsschiff  müßte  auch  im  Wirtschaftskriege ­
  nur  ein  Objekt  für  die  militärische  Gewalt  bilden;  sonst  entsteht  die
Gefahr  einer  allgemeinen  Verwilderung  des  Seerechts  und  das  Freibeutertum
  würde  im  Seekrieg  sein  Wiederaufleben  feiern.
Der  Mißbrauch  neutraler  Flaggen,  der  von  England
            
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