Full text: Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses

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30. Oktober und 10. Dezember 1802 bei derselben Firma die 
sog. Indemnisationsanleihe zur Bestreitung der Unkosten bei Über 
nahme der dem Orden als Entschädigung zuerkannten Stifter, Ab 
teien und Klöster. Letztere Anleihe sollte 140 000 fl betragen, sie 
wurde aber, als sie die Summe von 122764 fl erreicht hatte, durch 
Kapitelsrezeß vom 21. Juni 1805 aus denselben Gründen wie die 
Rothschildsche Anleihe eingestellt. 
Für alle drei Anleihen waren teils die Ordensgüter im allge 
meinen, teils besondere Ordensgüter verpfändet. Durch den Preß- 
burger Frieden (26. Dezember 1805), die Rheinbundakte (12. Juli 1806} 
und nachfolgende Säkularisationen verlor aber der Orden seine Güter. 
Das Großpriorat Heitersheim, d. h. die dem Großprior gehörigen 
Besitzungen, fielen durch die Rheinbundakte an Baden mit der 
Verpflichtung, den Großprior zu pensionieren. Von den drei An 
lehen waren damals nur ganz kleine Summen abgetragen. Die 
Gläubiger warteten bis zur Eröffnung des deutschen Bundestages, 
um alsdann mit ihren Reklamationen hervorzutreten. Und diejenigen 
Staaten, die ehemalige Güter des Johanniterordens innehatten, näm 
lich Österreich (Kommende Frankfurt teilweise), Preußen, Bayern, 
Hannover, Württemberg, Baden, Hessen-Darmstadt, Nassau usw., be 
schlossen nunmehr, die auf ihren Gütern haftenden Ordensschulden 
zu tilgen. Am 12. Januar 1829 kam zwischen den Regierungen der 
genannten Staaten eine Übereinkunft zustande, wonach für zahlbar 
erkannt wurden: 
1. Von der Requisitionsanleihe an Kapital . . 59 550 fl 
(450 fl waren im Jahre 1805 zurückgezahlt.) 
An Zinsen vom 1. Mai 1806 bis letzten De 
zember 1828 53632,, 
2. Von der Indemnisationsanleihe an Kapital . 122 494 ,, 
(270 fl waren bereits zurückgezahlt.) 
An Zinsen vom 1. Mai 1806 resp. 1807 bis 
letzten Dezember 1828 108181 „ 
3. Von der Rothschildschen Anleihe an Kapital 20 000 „ 
An Zinsen vom 15. Juni resp. 15. Dezember 1807 
bis letzten Dezember 1828 19747 „ 
Die Requisitionsanleihe sollte von den betreffenden Regierungen 
in dem Verhältnis bezahlt werden, in dem die ihnen zugefallenen 
Ordensgüter Vorschüsse daraus empfangen hatten. Die Tilgung der
	        
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