Full text : Finanzwissenschaft

XI  Abschnitt.  Die  persönlichen  Ausgaben.

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wissen  minimalen  Zeitraum  hindurch,  z.  B.  10  Jahre  ein  Amt  verwaltete ­
  und  der  nicht  ohne  Grund  das  Amt  verläßt,  c)  Veranlassung
zum  Eintritt  in  den  Ruhestand  sind:  1.  Krankheit;  2.  Erreichung
eines  bestimmten  Alters  (60.—70.  Lebensjahr);  3.  Vollendung  einer
bestimmten  Dienstzeit  (30—40  Jahre).  In  einzelnen  Fällen  ist  der
Eintritt  in  den  Ruhestand  nicht  ein  Recht,  sondern  eine  Pflicht.
Der  Beamtete  muß  denselben  also  anbieten,  sonst  erfolgt  die  Versetzung ­
  in  den  Ruhestand  von  Amts  wegen.  Dies  geschieht  namentlich ­
  zu  dem  Zweck,  daß  die  Ämter  nicht  übermäßig  mit  Individuen
hohen  Alters  und  geminderter  Leistungsfähigkeit  besetzt  seien  und
die  Verwendung  junger  Kräfte  möglich  werde.
3.  Verschieden  von  dem  Ruhegehalt  ist  die  Versorgung  von
Witwen  und  Waisen  der  Beamteten.  Im  allgemeinen  muß  gesagt
werden,  daß  es  nichts  als  eine  Pflicht  ist,  wonach  der  Staat  finden ­
  jenigen,  der  in  und  nach  treu  erfülltem  Dienste  arbeitsunfähig
wurde,  zu  sorgen  hat.  Die  Sorge  für  dessen  Witwe  und  Waisen
ist  weniger  Sache  der  Pflicht,  als  der  Humanität.  Doch  spricht
auch  das  Interesse  des  Staates  dafür,  da  ja  der  Beamtete,  dessen
bescheidenes  Gehalt  die  Kapitalbildung  fest  ausschließt,  nur  dann
mit  Beruhigung  in  die  Zukunft  blicken  und  von  Sorgen  nicht  gedrückt ­
  seines  Amtes  walten  wird,  der  wegen  der  Zukunft  seiner
Angehörigen  nicht  besorgt  zu  sein  braucht.  Andererseits  ist  es  gewiß, ­
  daß  der  Staat  hier  seine  Leistungen  auf  das  Minimum  reduzieren ­
  und  eventuell  bescheidene  Beiträge  von  seiten  der  Betreffenden
beanspruchen  wird.  Das  Witwenruhegehalt  kann  nur  dann  beansprucht ­
  werden,  wenn  das  betreffende  Individuum  mit  dem  Beamten
noch  während  dessen  aktiver  Dienstzeit  eine  Ehe  einging,  die  Ehe
einige  Jahre  hindurch  fortgesetzt  wurde  und  keine  neue  Ehe  eingegangen ­
  wird.  Die  Unterstützung  der  Waisen  geschieht  gewöhnlich ­
  nur  in  dem  Falle,  wenn  deren  mehrere  zurückbleiben  und  nui
für  die  Zeit  bis  zur  Vollendung  der  Erziehung  resp.  des  Eintritts
der  Erwerbsfähigkeit.
4.  Hinsichtlich  der  Kosten  des  Amtsorganismus  hat  jede  Staatsform ­
  ihre  eigentümlichen  Gefahren.  In  monarchischen  Staaten
wurden  in  der  Epoche  des  Absolutismus  (z.  B.  die  Tudors  und
Stuarts  in  England)  exorbitant  hohe  Gehälter  den  höheren  und
höchsten  Beamten  gewährt.  Ja  das  Staatsamt  wurde  geradezu  als
Mittel  zur  Bereicherung  verliehen.  Manchmal  hing  dies  freilich
damit  zusammen,  daß  für  die  betreffenden  Ämter  hohe  Kaufschillinge ­
  bezahlt  wurden.  In  konstitutionellen  Monarchien,  namentlich ­
  bei  der  parlamentarischen  Regierungsform,  zeigt  sich  hier  wiedei
die  Gefahr,  daß  bei  Besetzung  der  Ämter  der  parlamentarische
            
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