Full text : Finanzwissenschaft

II.  Abschnitt.  Einkommen  aus  Industrie-  und  Handelsunternehmungen.  167
visorisch  zu  sorgen,  der  bisher  hier  Beschäftigung  fand  und  diese
■verliert.
Daß  von  mancher  Seite  eben  in  der  Gegenwart  die  Verstaatlichung ­
  namentlich  der  Kohlen-  und  Eisenbergwerke  gefordert  wird,
hängt  in  erster  Reihe  nicht  mit  finanziellen,  sondern  mit  volkswirtschaftlichen ­
  und  sozialpolitischen  Momenten  zusammen.  In  Ungarn
hat  der  Staat  namentlich  den  Ankauf  von  Kohlenbergwerken  in
Angriff  genommen,  teilweise  zum  Zwecke  der  Deckung  des  Bedarfes
■der  Staatseisenbahnen,  teils  im  Interesse  der  Nationalitätenpolitik.
Doch  ist  diese  Aktion  bald  ins  Stocken  geraten.
Der  staatliche  Bergbetrieb  arbeitet  in  Ungarn  mit  Defizit.
Nach  den  letzten  Staatsschlußrechnungen  (1913)  betrug  die  Einnahme ­
  4,5  Mill.,  die  Ausgabe  8,9  Mill.  Kronen.  Der  Wert  des
Bergwerksbesitzes  (ohne  die  Salzbergwerke)  wird  auf  97,0  Kronen
geschätzt.

II.  Abschnitt.
Einkommen  aus  Industrie-  und  Handelsunternehmungen.
1.  Außer  den  aus  der  Urproduktion  fließenden  Staatseinnahmen
tränn  der  Staat  auch  aus  gewerblichen  und  kaufmännischen  Unternehmungen ­
  Einnahmen  gewinnen.  Diese  Einnahmen  fließen  teils
aus  den  dem  Staate  gehörigen  industriellen  und  kaufmännischen
Unternehmungen,  teils  aus  solchen,  bei  welchen  der  Staat  Teilhaber
ist,  endlich  aus  Unternehmungen,  bei  welchen  sich  der  Staat  einen
Anteil  an  dem  Einkommen  (Notenbank  usw.)  bedingt.  Die  Zahl
solcher  Fälle  nimmt  zu,  wo  der  Staat  auf  Grund  der  den  Unternehmungen ­
  gewährten  Vorteile,  Unterstützungen,  Darleihen,  Privilegien ­
  zu  Einnahmequellen  gelangt.  Die  Zahl  der  staatlichen  Lnternehmungen
  auf  dem  Gebiete  der  Industrie  und  des  Handels  ist
im  allgemeinen  neuerdings  in  Zunahme  begriffen,  von  Monopolen  abgesehen; ­
  es  hängt  dies  mit  folgenden  Umständen  zusammen:  a)  in
vielen  Zweigen  wird  die  Verstaatlichung  als  allgemeine  Vorbedingung
■der  wirtschaftlichen  Entwicklung  gefordert;  b)  in  gewissen  Fällen
werden  Unternehmungen  nur  auf  beschränkte  Zeit  gewährt,  nach
•deren  Ablauf  dieselben  dem  Staate  zufallen.  Bei  einer  Reihe  von
Unternehmungen  muß  damit  gerechnet  werden,  daß  Privat-  und
Gemeininteresse  in  Einklang  gelangen,  es  wäre  unrichtig,  bloß  ein
Interesse  zu  befriedigen.  Die  Beteiligung  des  Staates  an  dem  Ein-
            
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