I. Abschnitt. Theorie der Gebühren.
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nicht imstande auszurechnen, welcher Kostenteil auf den einzelnen
Prozeß fällt, wobei ja der ganze gerichtliche Apparat in Tätigkeit
ist. Ebenso unmöglich ist es genau zu berechnen, welchen Teil der
Kosten die streitenden Parteien zu tragen haben, denn z. B. die
Richter müssen dauernd Bezahlung erhalten, ob sie bei einem Pro
zeß in Tätigkeit sind oder nicht. Ebenso müssen unter allen Um
ständen die Gerichtslokale im Winter geheizt, beleuchtet werden
usw. Genau auf den einzelnen Prozeß lassen sich daher nur die
durch denselben verbrauchten Materialien, Papier, Tinte usw. be
rechnen. Dabei ist noch in Betracht zu ziehen, daß es unmöglich
ist festzusetzen, namentlich mit ganzer Genauigkeit und für den
einzelnen Fall, wem die amtliche Tätigkeit zunutze kommt. Wem
leistet z. B. die Rechtsordnung einen größeren Dienst, dem, der in
seinem Rechtsbestand durch dieselbe so gesichert wurde, daß er
einem Angriffe nie ausgesetzt war und so den Schutz der staat
lichen Organe nicht in Anspruch nehmen mußte, oder dem, der
Angriffen ausgesetzt war und dem die Hilfe der staatlichen Organe
zuteil wurde ? Endlich ist auch der Umstand in Betracht zu ziehen,
daß die strenge Anwendung der Gebührenprinzipien die Armen
gänzlich davon ausschlösse, die staatlichen Institutionen in Anspruch
zu nehmen.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Gebührenprinzip
eine strenge, konsequente Anwendung nicht gestattet. Nur im all
gemeinen, mit weiser Vorsicht und mit dem Druck des Bedürfnisses
und der obschwebenden Interessen entsprechenden mäßigen Sätzen
ist es durchzuführen. Auch unterliegt es keinem Zweifel, daß von
den mit der Tätigkeit der staatlichen Organe verbundenen Kosten
ein Teil durch den Staat selbst getragen werden muß, da er diese
Funktionen in seiner staatlichen Eigenschaft ausübt, woraus ja folgt,
daß diese den gesamten Staatsbürgern zum Vorteil gereichen, also
auch jenen, die de facto die staatlichen Organe und Institutionen
nicht in Anspruch nehmen. Welcher Teil der Kosten durch Ge
bühren gedeckt werde, auch das läßt sich nur im allgemeinen fest
setzen, da die Gebühreneinhebung dann am gerechtesten sein wird,
wenn von den mit den staatlichen Funktionen zusammenhängenden
Gesamtausgaben die sogenannten allgemeinen Kosten der Staat selbst
trägt und die mit dem einzelnen Falle verbundenen speziellen Kosten
von jenen gedeckt werden, die diese Funktionen verursacht haben.
In der Regel bleibt die Gebühr weit hinter den Kosten zurück,
die dem Staate die betreffende Funktion verursacht, was ja hand
greiflich der Umstand beweist, daß die aus den Gebühren stammen
den Einnahmen in den meisten Zweigen die Kosten nicht zu decken