Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. 
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nicht imstande auszurechnen, welcher Kostenteil auf den einzelnen 
Prozeß fällt, wobei ja der ganze gerichtliche Apparat in Tätigkeit 
ist. Ebenso unmöglich ist es genau zu berechnen, welchen Teil der 
Kosten die streitenden Parteien zu tragen haben, denn z. B. die 
Richter müssen dauernd Bezahlung erhalten, ob sie bei einem Pro 
zeß in Tätigkeit sind oder nicht. Ebenso müssen unter allen Um 
ständen die Gerichtslokale im Winter geheizt, beleuchtet werden 
usw. Genau auf den einzelnen Prozeß lassen sich daher nur die 
durch denselben verbrauchten Materialien, Papier, Tinte usw. be 
rechnen. Dabei ist noch in Betracht zu ziehen, daß es unmöglich 
ist festzusetzen, namentlich mit ganzer Genauigkeit und für den 
einzelnen Fall, wem die amtliche Tätigkeit zunutze kommt. Wem 
leistet z. B. die Rechtsordnung einen größeren Dienst, dem, der in 
seinem Rechtsbestand durch dieselbe so gesichert wurde, daß er 
einem Angriffe nie ausgesetzt war und so den Schutz der staat 
lichen Organe nicht in Anspruch nehmen mußte, oder dem, der 
Angriffen ausgesetzt war und dem die Hilfe der staatlichen Organe 
zuteil wurde ? Endlich ist auch der Umstand in Betracht zu ziehen, 
daß die strenge Anwendung der Gebührenprinzipien die Armen 
gänzlich davon ausschlösse, die staatlichen Institutionen in Anspruch 
zu nehmen. 
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß das Gebührenprinzip 
eine strenge, konsequente Anwendung nicht gestattet. Nur im all 
gemeinen, mit weiser Vorsicht und mit dem Druck des Bedürfnisses 
und der obschwebenden Interessen entsprechenden mäßigen Sätzen 
ist es durchzuführen. Auch unterliegt es keinem Zweifel, daß von 
den mit der Tätigkeit der staatlichen Organe verbundenen Kosten 
ein Teil durch den Staat selbst getragen werden muß, da er diese 
Funktionen in seiner staatlichen Eigenschaft ausübt, woraus ja folgt, 
daß diese den gesamten Staatsbürgern zum Vorteil gereichen, also 
auch jenen, die de facto die staatlichen Organe und Institutionen 
nicht in Anspruch nehmen. Welcher Teil der Kosten durch Ge 
bühren gedeckt werde, auch das läßt sich nur im allgemeinen fest 
setzen, da die Gebühreneinhebung dann am gerechtesten sein wird, 
wenn von den mit den staatlichen Funktionen zusammenhängenden 
Gesamtausgaben die sogenannten allgemeinen Kosten der Staat selbst 
trägt und die mit dem einzelnen Falle verbundenen speziellen Kosten 
von jenen gedeckt werden, die diese Funktionen verursacht haben. 
In der Regel bleibt die Gebühr weit hinter den Kosten zurück, 
die dem Staate die betreffende Funktion verursacht, was ja hand 
greiflich der Umstand beweist, daß die aus den Gebühren stammen 
den Einnahmen in den meisten Zweigen die Kosten nicht zu decken
	        
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