Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

vermögen.  Unzweifelhaft  kommen  aber  auch  solche  Fälle  vor,  in
welchen  die  Gebühr  im  Vergleich  zu  dem  Werte  des  vom  Staate
geleisteten  Dienstes  bedeutend  ist.  Im  allgemeinen  kann  gesagt
werden,  daß  die  Gebühren  oft  in  umgekehrter  Progression  anwachsen
und  so  namentlich  die  schwächeren  Interessen  drückend  belasten.
So  betragen  in  Frankreich  die  Prozeßkosten  bei  einer  Forderung
von  10000  Frank  1  Prozent,  bei  100  Frank  aber  80  Prozent,  bei
50  Frank  sogar  160  Prozent.
Der  Staat  wird  nach  dem  Gesagten  von  dem  einzelnen  nur
einen  Teil  der  Kosten  beanspruchen,  denn  einen  Teil  hat  der  Staat
als  solcher  aus  den  allgemeinen  Einnahmen  zu  decken,  da  die  vollzogenen ­
  Funktionen  Attribute  der  Staatshoheit  sind.  Die  gesamten
Kosten,  soferne  sie  überhaupt  berechenbar,  bilden  jedenfalls  das
Maximum  der  Gebühr.  Überschreitet  der  Staat  diese  Grenze  und
kommt  es  bei  Berechnung  der  Gebühr  in  Betracht,  welchen  Nutzen
der  einzelne  von  der  Staatstätigkeit  hat,  dann  begibt  er  sich  auf
privatwirtschaftliches  Gebiet,  dann  leitet  ihn  die  Absicht  des  Gewinnes, ­
  die  Gebühr  verliert  ihren  staatswirtschaftlichen  Charakter
und  die  Leistung  des  Staatsbürgers  fällt  unter  die  Gesetze  der
Preisbildung.  Diese  Gebühren  können  gemischte  Gebühren
genannt  werden.  Wenn  der  Staat  seine  Dienstleistung  einfach  als
Akt  des  Einkommenserwerbes  betrachtet  und  diese  Gelegenheit  benutzt, ­
  um  noch  über  die  Vorteile  der  privatwirtschaftlichen  Festsetzung ­
  hinaus  den  seine  Dienste  beanspruchenden  Staatsbürger  zu
noch  höheren  pekuniären  Leistungen  heranzieht,  namentlich  wenn
die  Staatsbürger  gezwungen  sind,  diese  Leistungen  in  Anspruch  zu
nehmen,  dann  nähert  sich  die  Gebühr  der  Steuer.  Zwingt  der
Staat  sogar  zur  Inanspruchnahme  der  Staatsorgane,  so  tritt  der
Steuercharakter  noch  mehr  in  den  Vordergrund,  weshalb  diese  Gebühr ­
  auch  von  manchen  Schriftstellern  den  Namen  reine  Gebührensteuer ­
  erhielt.  (Eigentlich  besser  vielleicht  Steuergebühr, ­
  da  ja  das  Wesentliche  doch  die  Gebühr  bleibt.)
Wenn  ich  auch  nicht  der  Auffassung  beipflichte  (Wagner,
Schäffle  usw.),  die  das  Wesen  der  Gebühr  darin  erblickt,  wonach
dieselbe  im  Maße  der  verursachten  Kosten  festgesetzt  wird,  so  muß
doch  vor  Augen  gehalten  werden,  daß  die  Gebühr  diese  Grenze  in
der  Regel  nicht  überschreiten  soll.  Von  dieser  Auffassung  am
weitesten  entfernen  sich  Schall,  Heckei  und  andere,  die  in  gewissen
Fällen  es  berechtigt  halten,  wenn  die  Gebühr  bis  zur  Grenze  des
Wertes  der  staatlichen  Leistung,  ja  darüber  hinaus  steigt.
Die  Gebühr  verliert  auch  in  folgenden  Fällen  ihren  eigentümlichen ­
  Charakter:  1.  wenn  die  Tätigkeit  der  Staatsorgane  nicht  die
            
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