Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Theorie  der  Gebühren.

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Staatsbürger  verursachten,  sondern  die  staatlichen  Organe  selbst;
2.  wenn  dieselben  wohl  die  Staatsbürger  veranlaßten,  aber  im  Interesse ­
  des  Staates.  Sollte  dies  nicht  berücksichtigt  werden,  so  würde
hieraus  eine  grenzenlose  Belastung  des  Staatsbürgers  resultieren
können.  Natürlich  muß  es  ganz  ausgeschlossen  sein,  daß  der  Staat
die  Bürger  aus  finanziellem  Interesse  zur  Inanspruchnahme  seiner
Tätigkeit  zwingt;  3.  wenn  die  Leistung  wohl  dem  einzelnen  nützt,
aber  der  Staat  nicht  als  Staat,  sondern  als  Partei  interessiert  ist.
Fassen  wir  die  Frage  der  Höhe  der  Gebühren  näher  ins  Auge,
so  dürften  folgende  Prinzipien  als  kristallisiert  betrachtet  werden.
Innerhalb  der  Grenzen  der  Selbstkosten  ist  nach  zwei  Richtungen
hin  Unterschied  zu  machen.  Erstens  in  betreff  des  Charakters  der
staatlichen  Funktion.  Die  Funktionen  des  Staates  gehen  auf  zwei
Gebieten  vor  sich:  Recht  und  Kultur.  Die  Rechtsordnung  bildet
eine  Staatsaufgabe  erster  Ordnung,  die  Gebühren  müssen  daher  auf
diesem  Gebiete  mäßig  und  vorsichtig  festgesetzt  werden;  die  auf
die  Kultur  bezügliche  Staatstätigkeit  ist  weniger  Pflicht  des  Staates,
da  hier  in  erster  Reihe  das  Individuum  selbst  tätig  sein  muß.  Auf
diesem  Gebiete  hat  also  die  Gebührenpflicht  eine  weitere  Grenze.
Ferner  müssen  wir  wieder  innerhalb  jeder  Staatstätigkeit  das  Verhältnis ­
  ins  Auge  fassen,  in  dem  der  Staat  und  das  Individuum  dabei ­
  interessiert  ist;  je  mehr  es  das  staatliche  Interesse  fordert,  daß
eine  gewisse  Staatstätigkeit  durch  das  Individuum  in  Anspruch  genommen ­
  werde,  desto  geringer  muß  die  Gebühr  sein,  je  weniger
der  Staat  und  je  mehr  der  einzelne  interessiert  ist,  desto  höher
kann  die  Gebühr  sein.  Wenn  es  überwiegend  Staatsinteresse  ist,
daß  eine  Tätigkeit  in  Anspruch  genommen  werde,  so  wird  der  Staat
bis  zur  Unentgeltlichkeit  gehen;  wenn  das  Staatsinteresse  ganz  untergeordnet ­
  ist,  dann  wird  die  Gebühr  ihr  Maximum  erreichen  können.
Das  Wesen  der  Gebührenpflicht  besteht  daher  darin,  daß  dieselbe, ­
  wie  der  freie  Verkehr,  auf  dem  Prinzip  der  Leistung  —  Gegenleistung ­
  beruht,  doch  wird  dieses  Prinzip  hier  durch  den  Umstand
abgeschwächt,  gemildert,  daß  die  vom  Staate  vollzogenen  Funktionen
nicht  privatwirtschaftlichen  Charakters  sind,  daß  der  Staat  dieselben
unter  allen  Umständen  zu  vollziehen  hat,  denn  dieselben  gehören
zu  seinen  wesentlichen  Attributen,  so  Heerwesen,  Justizwesen,  innere
Verwaltung  usw.
Mit  Berücksichtigung  dieses  Umstandes  läßt  es  sich  prinzipiell
bestimmen,  wie  die  Festsetzung  der  Gebühren  zu  geschehen  hat.
Das  rein  privatwirtschaftliche  Vorgehen  ist  hier  nicht  anwendbar,
wie  sich  aus  dem  Gesagten  ergibt;  bei  dem  privatwirtschaftlichen
Verkehr  kann  bei  Festsetzung  der  gegenseitigen  Leistungen  in  Rech-
            
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