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4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
der Gebühren jenes Durcheinander verursachen, welches die Gebührengesetzgebung
für die Wissenschaft undurchführbar, für die
Anwendung widerspruchsvoll, für das Publikum unverständlich und
für den amtlichen Verkehr lästig erscheinen läßt.“ Diesem Charakteristikon
der Gebührengesetzgebung gegenüber ist die Bemerkung
Boschers interessant, daß derjenige, der sich nach der
Höhe der Gebühr informieren will, in England zehn Schillinge
zu zahlen hat und daß vordem selbst das Gebührenamt nicht imstande
war, genaue Auskunft zu geben, weshalb strittige Fälle vor
das Gericht gebracht werden mußten. Nach Leroy-Beaulieu wurden
in Frankreich seit 1790 2000 Anordnungen in Gebührensachen erlassen
und die Zahl der auf das Gebührenwesen bezüglichen Gesetze
übersteigt 200. „Das Gebührenwesen — sagt Leroy-Beaulieu
— ist für die Steuerträger unerträglich und selbst für die Finanzverwaltung
unverständlich geworden.“ Neben dem französischen ist
noch das österreichische Gebührenwesen wegen seiner großen Kompliziertheit
berüchtigt gewesen, dieses aber bildete die Grundlage
des ungarischen. Namentlich in Deutschland hat man in neuerer
Zeit die Vereinfachung des Gebührenwesens angestrebt.
4. Man teilt die Gebühren in beständige und veränderliche.
Die beständigen Gebühren sind in der Begel unveränderliche
Gebühren. Die veränderlichen Gebühren sind zumeist in
Minimal- und Maximalsätzen festgesetzt, oder sind sie regelmäßig
anwachsend nach Wert, Zeit, Ort. Die auf Grund des Wertes festgesetzten
Gebühren sind wieder Klassengebühren, wo gewisse Klassen
festgesetzt werden (z. B. 101—200, 201—300 Mark) oder sie werden
einfach nach Prozenten berechnet.
5. Die Gebühren sind nach der Art der Einhebung zweierlei:
a) in Stempelform entrichtete Gebühren; b) in Geld entrichtete
Gebühren. Die Vorteile der Zahlung in Form des Stempels oder
des gestempelten Papiers beruhen namentlich auf der Vereinfachung
des amtlichen Vorgehens. Obwohl an und für sich die in Geldform
erfolgende Entrichtung zu Händen der staatlichen Organe einfacher
und abschließender wäre, so ergibt sich aus der Natur der Amtshandlung
deren schwerfälligere und kostspieligere Natur. Die Barzahlung
erfordert vor allem die direkte Berührung der Partei mit
dem Amte; dies nimmt also sowohl die Zeit der Partei, wie die
des Amtes und zwar oft infolge der Aufklärung, Vielrederei, Differenzen,
eventuell Konversation viel Zeit in Anspruch, was also die
Kosten der Amtsführung erhöht. Andererseits verursacht freilich
auch die Herstellung des Stempels, dessen Verschleiß, die Kontrolle
der erfolgten Stempelung gewisse Kosten. Der Unterschied zwischen