Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  IV.  Teil.  Gebühren.

der  Gebühren  jenes  Durcheinander  verursachen,  welches  die  Gebührengesetzgebung ­
  für  die  Wissenschaft  undurchführbar,  für  die
Anwendung  widerspruchsvoll,  für  das  Publikum  unverständlich  und
für  den  amtlichen  Verkehr  lästig  erscheinen  läßt.“  Diesem  Charakteristikon ­
  der  Gebührengesetzgebung  gegenüber  ist  die  Bemerkung ­
  Boschers  interessant,  daß  derjenige,  der  sich  nach  der
Höhe  der  Gebühr  informieren  will,  in  England  zehn  Schillinge
zu  zahlen  hat  und  daß  vordem  selbst  das  Gebührenamt  nicht  imstande ­
  war,  genaue  Auskunft  zu  geben,  weshalb  strittige  Fälle  vor
das  Gericht  gebracht  werden  mußten.  Nach  Leroy-Beaulieu  wurden
in  Frankreich  seit  1790  2000  Anordnungen  in  Gebührensachen  erlassen ­
  und  die  Zahl  der  auf  das  Gebührenwesen  bezüglichen  Gesetze ­
  übersteigt  200.  „Das  Gebührenwesen  —  sagt  Leroy-Beaulieu
—  ist  für  die  Steuerträger  unerträglich  und  selbst  für  die  Finanzverwaltung ­
  unverständlich  geworden.“  Neben  dem  französischen  ist
noch  das  österreichische  Gebührenwesen  wegen  seiner  großen  Kompliziertheit ­
  berüchtigt  gewesen,  dieses  aber  bildete  die  Grundlage
des  ungarischen.  Namentlich  in  Deutschland  hat  man  in  neuerer
Zeit  die  Vereinfachung  des  Gebührenwesens  angestrebt.
4.  Man  teilt  die  Gebühren  in  beständige  und  veränderliche. ­
  Die  beständigen  Gebühren  sind  in  der  Begel  unveränderliche ­
  Gebühren.  Die  veränderlichen  Gebühren  sind  zumeist  in
Minimal-  und  Maximalsätzen  festgesetzt,  oder  sind  sie  regelmäßig
anwachsend  nach  Wert,  Zeit,  Ort.  Die  auf  Grund  des  Wertes  festgesetzten ­
  Gebühren  sind  wieder  Klassengebühren,  wo  gewisse  Klassen
festgesetzt  werden  (z.  B.  101—200,  201—300  Mark)  oder  sie  werden
einfach  nach  Prozenten  berechnet.
5.  Die  Gebühren  sind  nach  der  Art  der  Einhebung  zweierlei:
a)  in  Stempelform  entrichtete  Gebühren;  b)  in  Geld  entrichtete
Gebühren.  Die  Vorteile  der  Zahlung  in  Form  des  Stempels  oder
des  gestempelten  Papiers  beruhen  namentlich  auf  der  Vereinfachung
des  amtlichen  Vorgehens.  Obwohl  an  und  für  sich  die  in  Geldform
erfolgende  Entrichtung  zu  Händen  der  staatlichen  Organe  einfacher
und  abschließender  wäre,  so  ergibt  sich  aus  der  Natur  der  Amtshandlung ­
  deren  schwerfälligere  und  kostspieligere  Natur.  Die  Barzahlung ­
  erfordert  vor  allem  die  direkte  Berührung  der  Partei  mit
dem  Amte;  dies  nimmt  also  sowohl  die  Zeit  der  Partei,  wie  die
des  Amtes  und  zwar  oft  infolge  der  Aufklärung,  Vielrederei,  Differenzen, ­
  eventuell  Konversation  viel  Zeit  in  Anspruch,  was  also  die
Kosten  der  Amtsführung  erhöht.  Andererseits  verursacht  freilich
auch  die  Herstellung  des  Stempels,  dessen  Verschleiß,  die  Kontrolle
der  erfolgten  Stempelung  gewisse  Kosten.  Der  Unterschied  zwischen
            
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