Full text : Finanzwissenschaft

A.  II.  Abschnitt.  Die  Geschichte  des"  Steuerwesens.

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die  Stände  gegen  die  Bewilligung  verschiedener  Begünstigungen
dem  Könige  bewilligten,  umsomehr,  als  diese  nicht  von  den  Privilegierten, ­
  sondern  von  den  Leibeigenen  gezahlt  wurden.  Diese
Subsidien  behaupteten  bis  zum  Jahre  1715  ihren  außerordentlichen
Charakter  als  Geschenk.  Zum  erstenmal  wurden  diese  Subsidien
von  König  Albert  im  Jahre  1439  erbeten  aus  Anlaß  der  von  den
Türken  drohenden  Gefahr.  Diese  Subsidien  (subsidium,  contributio,
  dica.  cisio)  sind  dieselbe  Steuer,  die  im  Westen  schon  früher
Wurzel  gefaßt  hatte  (tallagium,  taille).  Während  die  Leibeigenen
die  Cision  bezahlten,  zahlten  die  Städte  als  außerordentliche  Steuer
die  sogenannte  Taxe.  Im  Jahre  1527  boten  die  Stände  dem  Könige
ein  Zehntel  ihres  beweglichen  Vermögens  an.  Im  XVII.  Jahrhundert ­
  begegnen  wir  einer  neuen  Steuer,  die  im  Wesen  dasselbe
war,  wie  die  Cision,  das  zur  Erhaltung  des  die  ungarische  Krone
bewachenden  Militärs  eingehobene  Krongeld;  diese  Steuer  wurde
aber  in  perpetuo  bewilligt,  nicht  wie  die  Cision,  von  Fall  zu  Fall.
Im  Jahre  1557  wird  als  neue  Steuer  die  in  natura  zu  leistende
öffentliche  Arbeitspflicht  bei  öffentlichen  Arbeiten  eingeführt.  Diese
persönliche  Arbeitspflicht  konnte  abgelöst  werden,  manchmal  wurde
diese  Ablösung  sogar  obligatorisch  angeordnet.  Leopold  I.  führte
willkürlich  eine  neue  Steuer  ein,  die  Adelige  und  Nichtadelige  zu
bezahlen  hatten;  außerdem  führte  er  Verzehrungssteuern  ein  vom
Wein,  Bier.  Branntwein,  Fleisch.  Dieses  Steuersystem  hörte  im
Jahre  1679  wieder  auf,  und  im  Zusammenhang  damit  löste  sich
auch  das  alte  Steuersystem  auf.  Die  traurigen  Zeiten  gestatteten
nicht  das  Steuersystem  zu  reformieren  und  die  Wiener  Hofkammer
verwaltete  dasselbe  mit  der  größten  Willkür.
Die  direkte  Steuer,  deren  Bemessungsgrundlage  außerordentlich ­
  kompliziert  war,  wurde  im  Jahre  1715,  infolge  der  Einführung
des  stehenden  Heeres,  als  bleibende  Einnahmequelle  perpetuiert,
doch  mußte  dieselbe  stets  von  der  Ständeversammlung  votiert
werden.  Und  während  früher  von  den  Landtagen  nur  der  Steuerschlüssel ­
  bewilligt  wurde,  wurde  nun  jedesmal  eine  bestimmte  Steuersumme ­
  bewilligt.  Diese  Summe  betrug  im  Anfang  (1714)  rund
2  Millionen  Gulden,  aber  im  Jahre  1751  schon  3,9  Millionen  Gulden.
Die  Steuer  lastete  nicht  auf  dem  Besitz  („ne  onus  fundo  inhaeret  ),
sondern  auf  dem  Individuum  und  dieses  Prinzip  wurde  erst  im
XIX.  Jahrhundert  (1836)  so  weit  modifiziert,  daß  auch  der  Adelige,
der  auf  dem  Gute  des  Leibeigenen  wirtschaftet,  die  Steuer  bezahlen
mußte.  Gleichzeitig  beginnt  um  diese  Zeit  schon  der  Kampf  zur
Einschränkung  der  Steuerfreiheit  des  Adels,  dessen  erste  Phasen
übrigens  noch  in  eine  frühere  Zeit  zurückreichen.  Dieser  Kampf
            
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