Full text : Finanzwissenschaft

A.  VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens.  235
auch  jene  Fälle  einbeziehen,  in  denen  der  Erwerb  auf  Grund  internationaler ­
  Verbindungen  sich  so  gestaltet,  daß  die  eine  Vorbedingung
sich  in  dem  einen,  die  andere  in  dem  anderen  Staate  befindet;
z.  B.  der  ungarische  Mehlhändler,  der  in  England  seinen  Markt
findet,  oder  der  deutsche  Fabrikant,  der  in  Ungarn  den  Markt  für
seine  Erzeugnisse  findet.  Die  Frage  ist  sehr  verwickelt  und  ihre
Lösung  ist  nicht  leicht.
Da  das  Individuum  das  Subjekt  der  Steuerpflicht  ist,  die
Grundlage  der  Steuerpflicht  aber  die  Belastungsfähigkeit  ist,  da
die  beiden  an  das  Gebiet  verschiedener  Staaten  gebunden  sein
können,  so  ist  trotz  aller  Versuche  die  Frage  nur  schwer  ohne
große  Vorsicht  zu  lösen,  denn  es  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß
die  Steuer  sich  auf  das  Subjekt  bezieht,  wonach  also  der  Ort  der
Steuerzahlung  nach  dessen  Zugehörigkeit  zu  entscheiden  ist;
andererseits  kann  aber  auch  nicht  geleugnet  werden,  daß  die  Steuerpflicht ­
  des  Individuums  auf  seiner  Steuerfähigkeit  beruht,  weshalb
der  Schlußfolgerung  nicht  ausgewichen  werden  kann,  daß  die  Steuerpflicht ­
  mit  dem  Orte  des  Erwerbes  zusammenhängt.  So  sehen  wir
denn,  daß  die  neueren  Versuche  zur  Lösung  dieser  Frage  keinen
Erfolg  hatten,  und  manche  (Schanz,  Vocke,  Mazzola)  die  Lösung
darin  fanden,  daß  ein  Teil  der  Steuer  jenem  Staate  zufließen  soll,
wo  das  Steuersubjekt  wohnt,  der  andere  Teil  jenem  Staate,  von  wo
das  Einkommen  stammt.  Wenn  wir  aber  von  dem  von  uns  aufgestellten ­
  Steuerbegriff  ausgehen,  so  ist  die  Frage  einfach  damit
zu  lösen,  daß  nachdem  die  Steuer  ein  Teil  des  ins  Privateinkommen
eingegangenen  Nationaleinkommens  ist,  welchen  der  Staat  zur
Deckung  der  Gemeinbedürfnisse  in  Anspruch  nimmt,  die  Steuer
jenem  Staate  angehört,  dem  es  als  Teil  des  Nationaleinkommens
angehört.
Von  praktischem  Gesichtspunkte  kommt  bei  dieser  Frage  noch
der  Umstand  in  Betracht,  daß  jener  Staat,  der  demnach  von  der
Steuer  entfällt,  da  das  Einkommen  des  dort  befindlichen  Individuums ­
  aus  dem  Auslande  stammt,  doch  an  der  indirekten  Steuer
beteiligt  ist,  die  einen  beträchtlichen  Teil  des  Steuereinkommens
bildet
In  jenen  Fällen,  wo  Jemand  bei  Aufrechthaltung  seiner  Staatsbürgerschaft ­
  sich  im  Auslande  aufhält,  wo  gleichzeitig  seine  Erwerbsquelle ­
  ist,  wird  die  aus  dem  staatlichen  Verband  fließende
Steuerpflicht  gänzlich  umgangen,  was  dann  nur  dürch  eine  solche
Steuer  zum  Ausdruck  käme,  welche  der  Staat  zur  Erhaltung  der
Staatsbürgerschaft  einheben  würde.
Wenn  wir  nun  zur  Steuerpflicht  der  juristischen  Personen  als
            
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