Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

teilweise  widerlegt,  daß  auf  die  notwendigeren  Gegenstände  ein
höherer  Steuerfuß  angewendet  werde,  da  auf  dieselbe  nicht  verzichtet ­
  werden  kann,  während  ein  zu  hoher  Steuerfuß  auf  Luxusgegenstände ­
  vom.  Gebrauch  abschrecken  würde.  Adams  widerlegt
dies  damit,  daß  für  jede  Klasse  das,  was  zu  deren  Standard  gehört,
notwendig  ist,  also  für  die  reiche  Klasse  der  Luxus,  wovon  also  auch
die  höhere  Steuer  nicht  abschrecken  wird.  Nach  unserer  Ansicht
ist  auch  hier  das  Moment  der  Leistungsfähigkeit  in  Betracht  zu
ziehen,  die  dann  genügenden  Erklärungsgrund  bietet  dafür,  daß  es
geradezu  absurd  wäre,  den  Verbrauch  des  armen  Mannes  stärker
zu  besteuern,  als  den  des  reichen  Mannes.
Bei  den  Verzehrungssteuern  hat  auch  der  sozialpolitische  Gesichtspunkt ­
  bei  Festsetzung  des  Steuerfußes  Wichtigkeit,  damit  die
Steuer  eventuell  eine  abschreckende  Wirkung  ausübe,  sofern  der
Gesetzgeber  gewisse  Richtungen  der  Konsumtion  einschränken  will;
diese  Bedeutung  haben  zur  Beförderung  der  inneren  Produktion  und
zur  Einschränkung  des  Verbrauches  ausländischer  Produkte  der
Schutzzoll,  die  auf  Einschränkung  des  Alkoholismus  berechnete
Getränkesteuer,  die  zur  Einschränkung  des  Luxus  eingeführten
Luxussteuern.  Soferne  der  Gesetzgeber  eine  solche  Wirkung  erreichen ­
  will,  tritt  der  finanzielle  Gesichtspunkt  in  den  Hintergrund
und  die  Höhe  des  Steuerfußes  hängt  nicht  von  finanziellen  Erwägungen ­
  ab,  sondern  von  dem  zu  erreichenden  höheren  Ziel.  In
solchen  Fällen  muß  der  Steuerfuß  in  solcher  Höhe  festgesetzt
werden,  daß  die  Steuer  auf  den  Konsum  als  Verbot  wirke,  auch
wenn  dadurch  der  finanzielle  Zweck  der  Steuer  gefährdet  wird.
5.  Mit  Rücksicht  auf  die  Subjekte  der  Steuergewalt  kommen
folgende  Unterschiede  in  Betracht:  a)  in  einzelnen  Staaten
bildet  der  Staat  die  höchste  Steuergewalt;  b)  neben  der  staatlichen
Steuergewalt  üben  auch  die  Provinzen,  Bezirke,  Gemeinden,
die  Kirche,  die  Verbände  Steuergewalt  aus;  c)  in  Staatenverbänden ­
  gebührt  die  Steuergewalt  nach  der  staatsrechtlichen
Konstruktion  der  betreffenden  Staaten  verbände,  den  Gliederstaaten
und  dem  Staatenstaat  in  verschiedenem  Maße.  Die  Steuergewalt
ist  je  nach  der  Verschiedenheit  der  Fälle  eine  selbständige  oder
übertragene,  eine  unmittelbare  oder  mittelbare.  Eine  unbeschränkte
Steuergewalt  ergibt  sich  nur  aus  der  Souveränität;  wo  diese  fehlt
oder  mangelhaft  ist,  dort  ist  die  Steuergewalt  nur  eine  beschränkte.
Die  Konkurrenz  verschiedener  Steuergewalten  führt  fast  unvermeidlich ­
  zur  Doppelbesteuerung, 1 )  doch  kann  diese  Doppelbesteuerung
*)  Der  Vermeidung  der  Doppelbesteuerung  im  Deutschen  Reich  und  dessen
Einzelstaaten  dient  das  Gesetz  vom  Jahre  Itito.
            
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