A. X. Abschnitt. Das Steuersystem.
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wobei festgesetzt wird, wie viel Prozent der Steuerquelle jedes Steuer
subjekt zu zahlen hat. Hier hängt also die Steuerleistung einzig
und allein von der Steuerkraft jedes einzelnen Steuersubjektes ab,
nicht aber davon, ob sein Nachbar oder welches Steuersubjekt
immer seiner Steuerpflicht entspricht oder nicht. Bei der Perzentual-
steuer genießt der Staat den Vorteil, daß er automatisch an dem
steigenden Nationaleinkommen teilnimmt, ohne daß er zu der stets
mißliebigen Maßregel der Erhöhung des Steuerfußes greifen muß.
In neuerer Zeit wird trotzdem bei einzelnen Steuern zur Kontingen
tierung der Steuersumme zurückgegriffen ohne aber die Repartition
anzuwenden, es wird die Kontingentierung mit dem Perzentual-
system vereint. Dies geschah z. B. in Österreich und Ungarn bei
der Zuckersteuer, um ein gewisses minimales Einkommen dem Staate
zu sichern, nachdem sich bei der Steuervergütung aus Anlaß der
Ausfuhr ergab, daß der Staat mehr zurückzahlte, als er einnahm.
6. Mit Rücksicht auf die Bestimmung und die Beständigkeit
der Steuer unterscheiden wir ordentliche und außerordent
liche Steuern. Außerordentliche Steuern sind solche, welche außer
ordentlichen Bedürfnissen genügen sollen, deren Dauer in der Regel
auf eine beschränkte Zeit lautet. So war in England lange Zeit
hindurch die Einkommensteuer eine außerordentliche Steuer, die
zur Deckung der durch Kriege verursachten Kosten bestimmt war.
In Nordamerika wurden im Bürgerkriege die verschiedensten Ver-
zehrungs- und Verkehrssteuern zur Deckung der Kriegskosten ein
geführt. Dasselbe geschah, wie wir sehen werden, in allen Staaten
infolge des Weltkrieges.
7. Haupt- und Nebensteuern oder Ergänzungs
steuern. Hauptsteuern sind diejenigen, auf welchen das Schwer
gewicht des Steuersystemes ruht, so bis in die jüngste Zeit Ertrags
steuern, Verzehrungssteuern, jetzt immer mehr Einkommens- und
Vermögenssteuern; die Nebensteuern, Ergänzungssteuern, oft in der
Form von Zuschlägen, dienen zur Ergänzung des aus den Haupt
steuern stammenden Einkommens. Einkommens- und Vermögens
steuern werden oft bloß als Ergänzungssteuern benutzt.
8. Mit Rücksicht auf die Verwendung des Steuereinkommens
unterscheiden wir allgemeine und besondere Steuern, letztere
auch Zwecksteuern genannt. Der Ertrag der allgemeinen
Steuern wird zur Deckung irgend beliebiger Staatsausgaben ver
wendet, die besonderen Zwecksteuern werden mit besonderen
Zwecken verbunden, denen sie zu dienen haben, so Schulsteuern,
Kirchensteuern, Wegsteuern, Kriegssteuern, Armensteuern usw.
9. Nach dem Gegenstände der Steuerleistung sind die Steuern
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