Full text: Finanzwissenschaft

A. X. Abschnitt. Das Steuersystem. 
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wobei festgesetzt wird, wie viel Prozent der Steuerquelle jedes Steuer 
subjekt zu zahlen hat. Hier hängt also die Steuerleistung einzig 
und allein von der Steuerkraft jedes einzelnen Steuersubjektes ab, 
nicht aber davon, ob sein Nachbar oder welches Steuersubjekt 
immer seiner Steuerpflicht entspricht oder nicht. Bei der Perzentual- 
steuer genießt der Staat den Vorteil, daß er automatisch an dem 
steigenden Nationaleinkommen teilnimmt, ohne daß er zu der stets 
mißliebigen Maßregel der Erhöhung des Steuerfußes greifen muß. 
In neuerer Zeit wird trotzdem bei einzelnen Steuern zur Kontingen 
tierung der Steuersumme zurückgegriffen ohne aber die Repartition 
anzuwenden, es wird die Kontingentierung mit dem Perzentual- 
system vereint. Dies geschah z. B. in Österreich und Ungarn bei 
der Zuckersteuer, um ein gewisses minimales Einkommen dem Staate 
zu sichern, nachdem sich bei der Steuervergütung aus Anlaß der 
Ausfuhr ergab, daß der Staat mehr zurückzahlte, als er einnahm. 
6. Mit Rücksicht auf die Bestimmung und die Beständigkeit 
der Steuer unterscheiden wir ordentliche und außerordent 
liche Steuern. Außerordentliche Steuern sind solche, welche außer 
ordentlichen Bedürfnissen genügen sollen, deren Dauer in der Regel 
auf eine beschränkte Zeit lautet. So war in England lange Zeit 
hindurch die Einkommensteuer eine außerordentliche Steuer, die 
zur Deckung der durch Kriege verursachten Kosten bestimmt war. 
In Nordamerika wurden im Bürgerkriege die verschiedensten Ver- 
zehrungs- und Verkehrssteuern zur Deckung der Kriegskosten ein 
geführt. Dasselbe geschah, wie wir sehen werden, in allen Staaten 
infolge des Weltkrieges. 
7. Haupt- und Nebensteuern oder Ergänzungs 
steuern. Hauptsteuern sind diejenigen, auf welchen das Schwer 
gewicht des Steuersystemes ruht, so bis in die jüngste Zeit Ertrags 
steuern, Verzehrungssteuern, jetzt immer mehr Einkommens- und 
Vermögenssteuern; die Nebensteuern, Ergänzungssteuern, oft in der 
Form von Zuschlägen, dienen zur Ergänzung des aus den Haupt 
steuern stammenden Einkommens. Einkommens- und Vermögens 
steuern werden oft bloß als Ergänzungssteuern benutzt. 
8. Mit Rücksicht auf die Verwendung des Steuereinkommens 
unterscheiden wir allgemeine und besondere Steuern, letztere 
auch Zwecksteuern genannt. Der Ertrag der allgemeinen 
Steuern wird zur Deckung irgend beliebiger Staatsausgaben ver 
wendet, die besonderen Zwecksteuern werden mit besonderen 
Zwecken verbunden, denen sie zu dienen haben, so Schulsteuern, 
Kirchensteuern, Wegsteuern, Kriegssteuern, Armensteuern usw. 
9. Nach dem Gegenstände der Steuerleistung sind die Steuern 
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