Full text : Finanzwissenschaft

A.  X.  Abschnitt.  Das  Steuersystem.

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wobei  festgesetzt  wird,  wie  viel  Prozent  der  Steuerquelle  jedes  Steuersubjekt ­
  zu  zahlen  hat.  Hier  hängt  also  die  Steuerleistung  einzig
und  allein  von  der  Steuerkraft  jedes  einzelnen  Steuersubjektes  ab,
nicht  aber  davon,  ob  sein  Nachbar  oder  welches  Steuersubjekt
immer  seiner  Steuerpflicht  entspricht  oder  nicht.  Bei  der  Perzentualsteuer
  genießt  der  Staat  den  Vorteil,  daß  er  automatisch  an  dem
steigenden  Nationaleinkommen  teilnimmt,  ohne  daß  er  zu  der  stets
mißliebigen  Maßregel  der  Erhöhung  des  Steuerfußes  greifen  muß.
In  neuerer  Zeit  wird  trotzdem  bei  einzelnen  Steuern  zur  Kontingentierung ­
  der  Steuersumme  zurückgegriffen  ohne  aber  die  Repartition
anzuwenden,  es  wird  die  Kontingentierung  mit  dem  Perzentualsystem
  vereint.  Dies  geschah  z.  B.  in  Österreich  und  Ungarn  bei
der  Zuckersteuer,  um  ein  gewisses  minimales  Einkommen  dem  Staate
zu  sichern,  nachdem  sich  bei  der  Steuervergütung  aus  Anlaß  der
Ausfuhr  ergab,  daß  der  Staat  mehr  zurückzahlte,  als  er  einnahm.
6.  Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  und  die  Beständigkeit
der  Steuer  unterscheiden  wir  ordentliche  und  außerordentliche ­
  Steuern.  Außerordentliche  Steuern  sind  solche,  welche  außerordentlichen ­
  Bedürfnissen  genügen  sollen,  deren  Dauer  in  der  Regel
auf  eine  beschränkte  Zeit  lautet.  So  war  in  England  lange  Zeit
hindurch  die  Einkommensteuer  eine  außerordentliche  Steuer,  die
zur  Deckung  der  durch  Kriege  verursachten  Kosten  bestimmt  war.
In  Nordamerika  wurden  im  Bürgerkriege  die  verschiedensten  Verzehrungs-
  und  Verkehrssteuern  zur  Deckung  der  Kriegskosten  eingeführt. ­
  Dasselbe  geschah,  wie  wir  sehen  werden,  in  allen  Staaten
infolge  des  Weltkrieges.
7.  Haupt-  und  Nebensteuern  oder  Ergänzungssteuern. ­
  Hauptsteuern  sind  diejenigen,  auf  welchen  das  Schwergewicht ­
  des  Steuersystemes  ruht,  so  bis  in  die  jüngste  Zeit  Ertragssteuern, ­
  Verzehrungssteuern,  jetzt  immer  mehr  Einkommens-  und
Vermögenssteuern;  die  Nebensteuern,  Ergänzungssteuern,  oft  in  der
Form  von  Zuschlägen,  dienen  zur  Ergänzung  des  aus  den  Hauptsteuern ­
  stammenden  Einkommens.  Einkommens-  und  Vermögenssteuern ­
  werden  oft  bloß  als  Ergänzungssteuern  benutzt.
8.  Mit  Rücksicht  auf  die  Verwendung  des  Steuereinkommens
unterscheiden  wir  allgemeine  und  besondere  Steuern,  letztere
auch  Zwecksteuern  genannt.  Der  Ertrag  der  allgemeinen
Steuern  wird  zur  Deckung  irgend  beliebiger  Staatsausgaben  verwendet, ­
  die  besonderen  Zwecksteuern  werden  mit  besonderen
Zwecken  verbunden,  denen  sie  zu  dienen  haben,  so  Schulsteuern,
Kirchensteuern,  Wegsteuern,  Kriegssteuern,  Armensteuern  usw.
9.  Nach  dem  Gegenstände  der  Steuerleistung  sind  die  Steuern
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