Full text: Finanzwissenschaft

362 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
die Bequemlichkeit der Zahlung durch einfaches Aufkleben des 
Stempels, bieten genügende Erklärung für die außerordentliche 
Expansion dieser Besteuerungsform, die bald als eine spezielle Steuer, 
die Stempelsteuer 1 ), betrachtet wurde. Es ist das Verdienst Steins' 
daß er in dem Labyrinth der Stempelsteuer eine Gruppe entdeckte’ 
deren Charakter von dem der Gebühren wesentlich verschieden ist 
und welche auf dem Prinzipe beruht, daß der Staat auf diesem 
Wege die in Vekehr tretenden Steuerquellen erfaßt. Diese Gruppe 
von Steuern nannte Stein Verkehrssteuern. 
Wenn wir die Argumente überblicken, die zugunsten der Ver 
kehrssteuern angeführt werden, so ergibt sich uns folgendes. Die 
gewöhnlich zum Ausgangspunkt gewählte Argumentation zeigt, daß 
in vielen Fällen wirklich irgendeine Verwandtschaft zwischen den 
Verkehrssteuern und jenen staatlichen Tätigkeiten besteht, auf 
welche sich das Recht der Gebühreneinhebung bezieht. Die Ver 
wandtschaft besteht darin, daß der Verkehr und dessen Sicherheit 
auf staatlichen Gesetzen und Einrichtungen beruht, welche der 
Sicherheit der aus den Verkehrsgeschäften stammenden Rechte 
dienen. Bei der Schaffung, Durchführung dieser Verkehrsakte 
wirkt der Staat, wenn auch bloß latent, virtuell mit; ohne diese 
Institutionen würde der Verkehr verkümmern und verworren sein. 
Demnach wäre auch die Verkehrssteuer wie die Gebühr, Entgelt 
füi jene staatlichen Tätigkeiten, welche der Sicherheit des Ver 
kehrs dienen, wenn auch diese Dienste weder verwaltungsrechtlich, 
noch durch Rechtsschutz von den einzelnen unmittelbar in An 
spruch genommen werden. Gegen diese Argumentation kann natür 
lich angeführt werden: wenn der Staat schon bei der potentiellen 
Mitwirkung die Staatsbürger in Anspruch nimmt, wird bei der tat 
sächlichen Inanspruchnahme das Recht der Gebühreneinhebung 
geschwächt. Mit dieser Auffassung verwandt ist jener Gedanken 
gang, wonach sich der Staat auf Grund der wohltätigen Wirkungen 
seiner Institutionen als Gesellschafter und Teilhaber an dem im 
Verkehr gewonnenen Erwerb betrachtet und darauf einen Be 
steuerungsanspruch begründet, wie wir dieser Auffassung in der 
Tat bei der Erbschaftssteuer begegnen. Eine andere Theorie be 
trachtet die Verkehrssteuer als Bereicherungssteuer, als Konjunktur 
steuer, welche die im Verkehr erzielte Bereicherung in Anspruch 
nehmen will, in welchem Falle die Verkehrssteuer namentlich auf 
solche Verkehrsakte Anwendung finden sollte, in welchen eine be- 
, , P Friedberg hat die Bezeichnung Stempelsteuer beibehalten (Handwörter 
buch f. Staatswiss.). v
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.