362
4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
die Bequemlichkeit der Zahlung durch einfaches Aufkleben des
Stempels, bieten genügende Erklärung für die außerordentliche
Expansion dieser Besteuerungsform, die bald als eine spezielle Steuer,
die Stempelsteuer 1 ), betrachtet wurde. Es ist das Verdienst Steins'
daß er in dem Labyrinth der Stempelsteuer eine Gruppe entdeckte’
deren Charakter von dem der Gebühren wesentlich verschieden ist
und welche auf dem Prinzipe beruht, daß der Staat auf diesem
Wege die in Vekehr tretenden Steuerquellen erfaßt. Diese Gruppe
von Steuern nannte Stein Verkehrssteuern.
Wenn wir die Argumente überblicken, die zugunsten der Ver
kehrssteuern angeführt werden, so ergibt sich uns folgendes. Die
gewöhnlich zum Ausgangspunkt gewählte Argumentation zeigt, daß
in vielen Fällen wirklich irgendeine Verwandtschaft zwischen den
Verkehrssteuern und jenen staatlichen Tätigkeiten besteht, auf
welche sich das Recht der Gebühreneinhebung bezieht. Die Ver
wandtschaft besteht darin, daß der Verkehr und dessen Sicherheit
auf staatlichen Gesetzen und Einrichtungen beruht, welche der
Sicherheit der aus den Verkehrsgeschäften stammenden Rechte
dienen. Bei der Schaffung, Durchführung dieser Verkehrsakte
wirkt der Staat, wenn auch bloß latent, virtuell mit; ohne diese
Institutionen würde der Verkehr verkümmern und verworren sein.
Demnach wäre auch die Verkehrssteuer wie die Gebühr, Entgelt
füi jene staatlichen Tätigkeiten, welche der Sicherheit des Ver
kehrs dienen, wenn auch diese Dienste weder verwaltungsrechtlich,
noch durch Rechtsschutz von den einzelnen unmittelbar in An
spruch genommen werden. Gegen diese Argumentation kann natür
lich angeführt werden: wenn der Staat schon bei der potentiellen
Mitwirkung die Staatsbürger in Anspruch nimmt, wird bei der tat
sächlichen Inanspruchnahme das Recht der Gebühreneinhebung
geschwächt. Mit dieser Auffassung verwandt ist jener Gedanken
gang, wonach sich der Staat auf Grund der wohltätigen Wirkungen
seiner Institutionen als Gesellschafter und Teilhaber an dem im
Verkehr gewonnenen Erwerb betrachtet und darauf einen Be
steuerungsanspruch begründet, wie wir dieser Auffassung in der
Tat bei der Erbschaftssteuer begegnen. Eine andere Theorie be
trachtet die Verkehrssteuer als Bereicherungssteuer, als Konjunktur
steuer, welche die im Verkehr erzielte Bereicherung in Anspruch
nehmen will, in welchem Falle die Verkehrssteuer namentlich auf
solche Verkehrsakte Anwendung finden sollte, in welchen eine be-
, , P Friedberg hat die Bezeichnung Stempelsteuer beibehalten (Handwörter
buch f. Staatswiss.). v