Full text : Finanzwissenschaft

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D.  IV.  Abschnitt.  Verkehrssteuern.

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deutende  und  plötzliche  Mehrung  des  Vermögens  eintritt.  Schäffle,
der  diese  Auffassung  vertritt,  sieht  die  Aufgabe  der  Verkehrsbesser ­
  Bereicherungssteuer  darin,  daß  sie,  wie  die  indirekten  Steuern,
gegenüber  den  Ertragssteuern,  ergänzend  und  individualisierend
wirke.  Unleugbar  ist  auch  die  auf  dem  Bereicherungsmoment
basierte  Argumentation  mangelhaft.  Der  Käufer  kauft  die  Ware
zum  Marktpreise,  bereichert  sich  also  im  Moment  des  Kaufes  nicht;
erst  in  der  Zukunft  kann  die  Eventualität  der  Bereicherung  eintreten, ­
  wenn  der  Wert  des  Gutes  steigt.  Auch  der  Verkäufer  bereichert ­
  sich  nicht,  nur  in  dem  Falle,  wenn  er  die  Ware  in  der
Vergangenheit  billiger  kaufte  oder  erzeugte.  In  dem  Moment  des
Verkehrs  ist  also  die  Bereicherung  fast  ausgeschlossen;  der  Preis
entspricht  immer  dem  Verhältnis  der  Preisfaktoren.  In  manchen
Fällen  verliert  der  Verkäufer,  während  es  noch  zweifelhaft  ist,  ob
der  Käufer  gewinnt.  Die  Verkehrssteuer  wird  auch  als  Vermögenssteuer ­
 1 )  betrachtet,  welche  in  dem  Momente  der  Inverkehrsetzung
der  Vermögensobjekte  eingehoben  wird.
Allen  diesen  Theorien  gegenüber  hat  wohl  die  größte  Berechtigung ­
  jene  Argumentation,  welche  die  Verkehrssteuer  in  das
System  der  Einkommensteuer  einfügt,  um  so  mehr,  als  sie  hierdurch
mit  dem  Prinzip  in  Einklang  gebracht  wird,  daß  alle  Steuern  nur
aus  dem  Einkommen  genommen  werden  dürfen.  Diese  Auffassung
betrachtet  nämlich  die  Verkehrssteuer  als  eine  eigentümliche
spezielle  Einkommensteuer,  welche  eine  notwendige  Ergänzung  der
allgemeinen  Einkommensteuer  bildet.  Während  nämlich  die  Einkommensteuer ­
  das  Einkommen  einer  Periode,  gewöhnlich  eines
Jahres  besteuert,  und  zwar  als  Ganzes,  erfaßt  die  Verkehrssteuer
dieses  Einkommen  in  seinen  einzelnen  Teilen,  Atomen,  wie  diese
bei  den  einzelnen  Verkehrsakten  zustande  kommen.  Die  Eigentümlichkeit ­
  der  auf  Arbeitsteilung  beruhenden  Gesellschaft  besteht
darin,  daß  jeder  seine  gesamten  Erzeugnisse  und  Leistungen  in  den
Verkehr  wirft,  dieselben  fortwährend,  von  Tag  zu  Tag,  veräußert;
was  als  Jahreseinkommen  figuriert,  ist  eigentlich  Komponente  jener
Einkommen,  welche  sich  aus  vielen  einzelnen  Verkehrsakten  ergeben.
Da  nun  ein  Prinzip  der  Steuerpolitik  dahin  lautet,  daß  der  Staat
die  Steuer  nach  Möglichkeit  erträglich  gestalte,  was  er  auch  dadurch
erreicht,  daß  er  in  verschiedenen  Momenten,  aber  immer  geringe
Opfer  fordert,  da  überdies  bekanntlich  bei  der  Einkommensteuer
■)  So  Roscher,  Schall  u.  a.  Trotzdem  zählt  Roscher  die  Verkehrssteuern,
weü  sie  auf  Handlungen  Bezug  haben,  im  Sinne  von  Hoffmann,  zu  den  indirekten ­
  Steuern.
            
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