Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Bach.  V.  Teil.  Die  Steuern.

nicht  in  Betracht  gezogen  werden.  Die  Nichtberücksichtigung  der
Schulden  folgt  auch  aus  dem  Umstande,  daß  dieselben  bei  rationeller ­
  Wirtschaft  nur  zu  Verbesserungen  verwendet  werden  dürfen,
also  den  Ertag  steigern,  wie  auch  aus  der  Erwägung,  daß  im  Falle
des  Abzuges  der  Staat  jener  Steuer  verlustig  würde,  welche  das
betreffende  Kapital  sonst  darböte.  Trotzdem  macht  sich  doch  das
Bestreben  geltend,  die  Schulden  dort,  wo  dies  billig  zu  sein  scheint,
abzuziehen.  Was  die  Besteuerung  in  der  Form  der  Einkommensteuer ­
  betrifft,  so  beruht  dieselbe  auf  Grund  der  Fixierung  des
aus  dem  Grund  und  Boden  bezogenen  Einkommens,  jedoch  in  der
Weise,  daß  zur  Überwachung  der  Fassionen  die  zur  Festsetzung  des
Ertrags  dienenden  Daten  benutzt  werden.
Bei  der  Grundsteuer  werden  auch  Steuerbefreiungen  gewährt
und  zwar  teils  dauernde,  teils  zeitweilige  Befreiungen.  Dauernde
Befreiungen  werden  solchen  Grundflächen  geboten,  welche  höheren
staatlichen  oder  sozialen  Zwecken,  der  Wissenschaft,  dem  Unterricht,
der  Kirche,  der  Wohltätigkeitspflege  usw.  dienen.  Zeitweilige  Steuerbefreiungen ­
  werden  für  solche  Grundflächen  gewährt,  die  bisher
nicht  kultiviert  wurden  und  mittelst  großer  Kosten  der  Kultur  gewonnen ­
  werden.  Auch  Steuererlaß  findet  in  gewissen  Fällen,  so
bei  schlechten  Ernten,  Elementarschäden  usw.  statt. 1 )
Hinsichtlich  der  Höhe  der  Grundsteuer  muß  natürlich  danach
gestrebt  werden,  daß  dieselbe  richtig  und  möglichst  gleichförmig  sei
mit  der  Besteuerung  der  übrigen  Produktionszweige.  Die  Tatsachen
lehren,  daß  nicht  selten  sehr  hohe  Steuerschlüssel  zur  Anwendung
kommen.  Beim  Oensimento  milanese  war  der  Steuerschlüssel
28,7  Prozent,  ja  mit  den  Zuschlägen  36,38.  In  Ungarn  ist  der
Steuerschlüssel  25,5,  in  Österreich  26%  Prozent;  das  wirkliche
Verhältnis  ist  aber  in  Wahrheit  ein  weit  geringeres,  was  mit  den
Einschätzungen  im  Kataster  zusammenhängt.  In  Ungarn  dürfte  das
Verhältnis  zum  tatsächlichen  Ertrage  8—12  Prozent  betragen.  Es
entspricht  gewissermaßen  einer  Art  Schonung  von  Grund  und  Boden,
daß  die  Steuerpolitik  gegenüber  den  steigenden  Anforderungen  des
Staatshaushaltes,  die  Ansprüche  an  die  Landwirtschaft  nicht  wesentlich ­
  erhöht,  während  die  übrigen  Produktionszweige  in  höherem
Maße  in  Anspruch  genommen  werden.  So  hat  in  Ungarn  im  Jahre
1868  von  der  gesamten  Einnahme  aus  direkten  Steuern  die  Grundsteuer ­
  64,10  Prozent  betragen,  gegenwärtig  kaum  20  Prozent.  Ähnliche

')  Smith  macht  den  Vorschlag,  jene  Grundbesitzer,  die  ihr  Grundstück
selbst  bewirtschaften,  mäßiger  zu  besteuern,  weil  der  Eigenbetrieb  große  Vor
teile  bietet  (Wealth  of  nations  V,  II.  8.  350).
            
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