Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern

das  die  Einkommensteuer  einführt,  bedeutet  aber  keine  organische
Steuerreform,  sondern  mehr  eine  fiskalische  Maßregel.  Der  Besteuerung ­
  unterliegen  die  Einkommen  über  5000  Franks.  Bei  der
Besteuerung  wird  das  Einkommen  der  Familienglieder  mit  der  des
Haushaltsvorstandes  zusammengefaßt.  Verheiratete  Personen  haben
das  Becht,  1000  Franks  von  ihrem  Einkommen  in  Abzug  zu  bringen.
Wer  für  den  Unterhalt  anderer  zu  sorgen  hat,  hat  das  Recht  für
jede  Person  1000  Franks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Zahl  derselben ­
  fünf  nicht  übersteigt,  für  jede  weitere  Person  ist  ein  Abzug
von  1500  Franks  gestattet.  Als  Personen,  für  deren  Unterhalt  gesorgt ­
  werden  muß,  werden  Aszendenten  über  70,  und  Deszendenten
unter  21  Jahren  verstanden.  Die  Besteuerungsbasis  bildet  jener
Teil  des  Einkommens,  welcher  nach  diesen  Abzügen  den  Betrag
von  5000  Franks  übersteigt.  Der  Steuerfuß  beträgt  2  Prozent,  und
bezieht  sich  bei  Einkommen  zwischen  5—10000  Franks  auf  ein
Fünftel  des  steuerpflichtigen  Einkommens,  bei  Einkommen  zwischen
10—15000  Franks  auf  zwei  Fünftel,  zwischen  15—20000  Franks
auf  drei  Fünftel,  zwischen  20—25  000  Franks  auf  vier  Fünftel,  über
25000  Franks  auf  den  ganzen  Betrag  des  Einkommens.  Von  der
in  dieser  Weise  berechneten  Steuer  hat  der  Steuerträger  das  Recht,
für  eine  Person,  zu  deren  Unterhalt  er  verpflichtet  ist,  5  Prozent,
bei  zwei  Personen  10  Prozent,  für  drei  Personen  20  Prozent  abzuziehen, ­
  für  jede  weitere  Person  10  Prozent,  doch  kann  der  Abzug
die  Hälfte  der  Steuer  nicht  übersteigen.  Die  Einreichung  von
Steuerbekenntnissen  ist  nur  fakultativ  ausgesprochen.  Wer  dies
unterläßt,  dessen  Steuer  wird  von  Amts  wegen  festgestellt.  Die
Steuerbehörde  hat  nicht  das  Recht,  die  Ausweisung  von  Büchern,
Dokumenten  usw.  zu  fordern.  Bei  amtlicher  Feststellung  der  Steuer
darf  das  zu  besteuernde  Einkommen  folgende  Maxima  nicht  überschreiten: ­
  1.  Bei  bebauten  oder  unbebauten  Grundstücken  jenes
Reineinkommen,  welches  auch  der  Grundsteuer  zugrunde  liegt;
2.  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben  die  Hälfte  des  Pachtschillings;
3.  für  alle  Beschäftigungen,  die  der  Patentsteuer  unterliegen,  das
Prinzipale  der  Patentsteuer.  Eine  Verordnung  vom  23.  Januar  1916
sagt  ausdrücklich:  das  Gesetz  will  die  Steuerträger  von  jeder  inquisitorischen ­
  Maßregel  und  pedantischen  Vexationen  verschonen.
Obwohl  die  französische  Einkommensteuer  höchst  zahm  ist  und
eigentlich  nur  den  Charakter  einer  Ergänzungssteuer  besitzt,  das
Steuerbekenntnis  nicht  obligatorisch  fordert,  den  Steuer  fuß  mit
2  Prozent  festsetzt  und  diesen  Steuerfuß  bis  zu  25  000  Franks  nur
auf  einen  Teil  des  Einkommens  anwendet,  hat  sich  die  Opposition
            
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