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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
II. Abschnitt.
Steuern auf unentbehrliche Lebensmittel.
Zu den Gegenständen des ersten Lebensbedarfes, die der Verzehrungssteuer
als Gegenstand dienen, gehören namentlich Mehl und
Brot, Fleisch, Salz, Petroleum.
1. Brot-, Mehl-, Mahlsteuer. Die Besteuerung des Brotes
erfaßt das allgemeinste, verbreitetste und notwendigste Lebensrnittel,
das aus den Brotgetreiden gewonnene vegetabilische Nahrungsmittel,
welches in den unteren Klassen 60 Prozent und mehr des Haushaltungsbudgets
in Anspruch nimmt. Der Verbrauch dieses Nahrungsmittels
ist nicht im geringsten geeignet auf Steuerkraft schließen
zu lassen. Die Besteuerung dieses Lebensmittels zeigt alle Mängel
und Nachteile der indirekten Besteuerung; sie drückt ungleichmäßig
auf die verschiedenen Einkommensstufen, sie ist nur auf kostspielige
Weise durchzuführen, sie ist für Industrie und Handel nachteilig.
Die Mahlsteuer stellt sich als eine schlechte Kopfsteuer dar. Auf
dem flachen Lande ist sie fast undurchführbar, auch sonst nur mit
großen Plackereien. Bei der außerordentlich großen Zahl der
Produktionsstätten ist die Kontrolle mit großen Schwierigkeiten
verbunden, daher unzählige Mißbräuche. Die Besteuerung des
Brotkonsums wurde auf verschiedene Weise durchgeführt, am
häufigsten in der Form der Mahlsteuer. Die Steuer mußte von
dem Getreide vor dessen Vermahlung erlegt werden und die Mühle
durfte nur versteuertes Getreide mahlen. Eine andere Besteuerungsart
ist die Besteuerung der Mühle mit Anwendung amtlicher Kontrollapparate
(der lateinische „pesatore“) oder eine Klassensteuer. In
Städten kann die Besteuerung auch an den Toren geschehen. Diese
Steuer hat sich ziemlich lange in Preußen erhalten. Ein neuerer
Versuch mit derselben erfolgte in Italien (1869), doch auch dort
wurden mit derselben keine günstigen Erfahrungen gemacht. Die
Belastung betrug pro Kopf der Bevölkerung beiläufig 3 Lire. Die
Einhebungskosten beliefen sich auf 10—12 Prozent. Im Jahre 1884
wurde die Steuer aufgehoben. Die Steuer hat als Staatssteuer
wenig Bedeutung und kommt eher als Kommunalsteuer vor. Ob
der Weltkrieg nicht dazu führen wird, auch diese schwere Steuer
aufzuerlegen, wird die Zukunft zeigen.
Die Besteuerung der Brotstoffe erfolgt auch mittels der Getreidezölle,
wenn auch dieselben in erster Linie nicht finanziellen,
sondern volkswirtschaftlichen Motiven entspringen. Auch die städtischen