Full text : Finanzwissenschaft

488

4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

II.  Abschnitt.
Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.
Zu  den  Gegenständen  des  ersten  Lebensbedarfes,  die  der  Verzehrungssteuer ­
  als  Gegenstand  dienen,  gehören  namentlich  Mehl  und
Brot,  Fleisch,  Salz,  Petroleum.
1.  Brot-,  Mehl-,  Mahlsteuer.  Die  Besteuerung  des  Brotes
erfaßt  das  allgemeinste,  verbreitetste  und  notwendigste  Lebensrnittel,
das  aus  den  Brotgetreiden  gewonnene  vegetabilische  Nahrungsmittel,
welches  in  den  unteren  Klassen  60  Prozent  und  mehr  des  Haushaltungsbudgets ­
  in  Anspruch  nimmt.  Der  Verbrauch  dieses  Nahrungsmittels ­
  ist  nicht  im  geringsten  geeignet  auf  Steuerkraft  schließen
zu  lassen.  Die  Besteuerung  dieses  Lebensmittels  zeigt  alle  Mängel
und  Nachteile  der  indirekten  Besteuerung;  sie  drückt  ungleichmäßig
auf  die  verschiedenen  Einkommensstufen,  sie  ist  nur  auf  kostspielige
Weise  durchzuführen,  sie  ist  für  Industrie  und  Handel  nachteilig.
Die  Mahlsteuer  stellt  sich  als  eine  schlechte  Kopfsteuer  dar.  Auf
dem  flachen  Lande  ist  sie  fast  undurchführbar,  auch  sonst  nur  mit
großen  Plackereien.  Bei  der  außerordentlich  großen  Zahl  der
Produktionsstätten  ist  die  Kontrolle  mit  großen  Schwierigkeiten
verbunden,  daher  unzählige  Mißbräuche.  Die  Besteuerung  des
Brotkonsums  wurde  auf  verschiedene  Weise  durchgeführt,  am
häufigsten  in  der  Form  der  Mahlsteuer.  Die  Steuer  mußte  von
dem  Getreide  vor  dessen  Vermahlung  erlegt  werden  und  die  Mühle
durfte  nur  versteuertes  Getreide  mahlen.  Eine  andere  Besteuerungsart ­
  ist  die  Besteuerung  der  Mühle  mit  Anwendung  amtlicher  Kontrollapparate ­
  (der  lateinische  „pesatore“)  oder  eine  Klassensteuer.  In
Städten  kann  die  Besteuerung  auch  an  den  Toren  geschehen.  Diese
Steuer  hat  sich  ziemlich  lange  in  Preußen  erhalten.  Ein  neuerer
Versuch  mit  derselben  erfolgte  in  Italien  (1869),  doch  auch  dort
wurden  mit  derselben  keine  günstigen  Erfahrungen  gemacht.  Die
Belastung  betrug  pro  Kopf  der  Bevölkerung  beiläufig  3  Lire.  Die
Einhebungskosten  beliefen  sich  auf  10—12  Prozent.  Im  Jahre  1884
wurde  die  Steuer  aufgehoben.  Die  Steuer  hat  als  Staatssteuer
wenig  Bedeutung  und  kommt  eher  als  Kommunalsteuer  vor.  Ob
der  Weltkrieg  nicht  dazu  führen  wird,  auch  diese  schwere  Steuer
aufzuerlegen,  wird  die  Zukunft  zeigen.
Die  Besteuerung  der  Brotstoffe  erfolgt  auch  mittels  der  Getreidezölle, ­
  wenn  auch  dieselben  in  erster  Linie  nicht  finanziellen,
sondern  volkswirtschaftlichen  Motiven  entspringen.  Auch  die  städtischen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.