Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
kombiniert angewendet wurden; so in Großbritannien Zoll und 
Lizenz. Auch in Frankreich wird der Wein mehrfach besteuert, 
hauptsächlich mit einer Verkehrs- und einer Schanksteuer, ebenso 
in Ungarn mittels einer Schanksteuer und einer Produktionssteuer. 
Fin interessantes historisches Datum erwähnt, daß in Ungarn der 
Bischof von Györ (Raab) und der Abt von Pannonhalma (Martins 
berg) eine neue Steuer einführten, das Siegelgeld, nach jedem Faß 
Wein 12 Denare. Die Durchführung der Weinsteuer begegnet 
auch darin großen Schwierigkeiten, daß die Steuer nicht nach 
Qualitäten entsprechend abgestuft werden kann, was dahin führt, 
daß gerade der steuerkräftigste Konsum verschont wird, und die 
Steuer degressiv wirkt. In einzelnen Staaten werden bloß die 
Luxusweine, Champagner, einer Spezialsteuer unterworfen. Die 
Besteuerung des Weines führt auch zu Weinfälschungen und zum 
Ersatz durch Obstweine, Kunstweine, die natürlich auch der Steuer 
unterworfen werden müssen. Wegen der großen Schwierigkeit der 
Besteuerung, der Belästigung der vielen kleinen Produzenten, dem 
den schwächeren Konsumenten auferlegten Steuerdruck, der großen 
Ungleichheit der Besteuerung infolge der großen Qualitätsunter 
schiede, nimmt Leroy-Beaulieu gegen die Weinsteuer Stellung. 
Auch die Weinsteuer hat in früheren Zeiten zu großen Placke 
reien geführt und sowohl den Produzenten als den Konsumenten 
die größten Belästigungen verursacht. Auch hier sind die Gescheh 
nisse im vorrevolutionären Frankreich typisch. „Der Weinproduzent 
ist der bedauernswerteste von allen kleinen Landwirten; Young 
bezeugt, daß die Ausdrücke „Weinbauer“ und „Elend“ gleichbe 
deutend waren ... In der Champagne schütten die Bewohner von 
La Ferte ihren Wein oft in den Fluß, um keine Abgaben zahlen 
zu müssen. . . . Wenn jemals zwei Steuergattungen darauf berechnet 
waren, die Bauern, die Armen und das ganze Volk nicht nur aus 
zusaugen, sondern auch in hochgereizte Stimmung zu versetzen, so 
sind es die Salz- und die Weinabgaben.“ 1 ) 
3. Biersteuer. Die Einführung der Biersteuer findet in 
verschiedenen Umständen ihre Erklärung. Die Biersteuer motiviert 
nicht nur der Umstand, daß die übrigen geistigen Getränke be 
steuert sind, sondern auch die Tatsache, daß die Steuerkraft der 
Bierkonsumenten jedenfalls eine höhere ist, als die der Branntwein 
trinker, die sich aus den ärmsten Schichten der Bevölkerung rekru 
tieren. Doch darf nicht übersehen werden, daß das Bier in manchen 
Ländern ein Volksgetränk ist, das dem Arbeiter bis zu einem 
l ) Taine, Das vorrevolutionäre Frankreich, 8. 370.
	        
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