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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
kombiniert angewendet wurden; so in Großbritannien Zoll und
Lizenz. Auch in Frankreich wird der Wein mehrfach besteuert,
hauptsächlich mit einer Verkehrs- und einer Schanksteuer, ebenso
in Ungarn mittels einer Schanksteuer und einer Produktionssteuer.
Fin interessantes historisches Datum erwähnt, daß in Ungarn der
Bischof von Györ (Raab) und der Abt von Pannonhalma (Martins
berg) eine neue Steuer einführten, das Siegelgeld, nach jedem Faß
Wein 12 Denare. Die Durchführung der Weinsteuer begegnet
auch darin großen Schwierigkeiten, daß die Steuer nicht nach
Qualitäten entsprechend abgestuft werden kann, was dahin führt,
daß gerade der steuerkräftigste Konsum verschont wird, und die
Steuer degressiv wirkt. In einzelnen Staaten werden bloß die
Luxusweine, Champagner, einer Spezialsteuer unterworfen. Die
Besteuerung des Weines führt auch zu Weinfälschungen und zum
Ersatz durch Obstweine, Kunstweine, die natürlich auch der Steuer
unterworfen werden müssen. Wegen der großen Schwierigkeit der
Besteuerung, der Belästigung der vielen kleinen Produzenten, dem
den schwächeren Konsumenten auferlegten Steuerdruck, der großen
Ungleichheit der Besteuerung infolge der großen Qualitätsunter
schiede, nimmt Leroy-Beaulieu gegen die Weinsteuer Stellung.
Auch die Weinsteuer hat in früheren Zeiten zu großen Placke
reien geführt und sowohl den Produzenten als den Konsumenten
die größten Belästigungen verursacht. Auch hier sind die Gescheh
nisse im vorrevolutionären Frankreich typisch. „Der Weinproduzent
ist der bedauernswerteste von allen kleinen Landwirten; Young
bezeugt, daß die Ausdrücke „Weinbauer“ und „Elend“ gleichbe
deutend waren ... In der Champagne schütten die Bewohner von
La Ferte ihren Wein oft in den Fluß, um keine Abgaben zahlen
zu müssen. . . . Wenn jemals zwei Steuergattungen darauf berechnet
waren, die Bauern, die Armen und das ganze Volk nicht nur aus
zusaugen, sondern auch in hochgereizte Stimmung zu versetzen, so
sind es die Salz- und die Weinabgaben.“ 1 )
3. Biersteuer. Die Einführung der Biersteuer findet in
verschiedenen Umständen ihre Erklärung. Die Biersteuer motiviert
nicht nur der Umstand, daß die übrigen geistigen Getränke be
steuert sind, sondern auch die Tatsache, daß die Steuerkraft der
Bierkonsumenten jedenfalls eine höhere ist, als die der Branntwein
trinker, die sich aus den ärmsten Schichten der Bevölkerung rekru
tieren. Doch darf nicht übersehen werden, daß das Bier in manchen
Ländern ein Volksgetränk ist, das dem Arbeiter bis zu einem
l ) Taine, Das vorrevolutionäre Frankreich, 8. 370.